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Freiheit und Neeht!"

^ IG^* Wiesbaden. Dienstag, 22. August 18^8.

DieFreie Zeituna" erscheint täglich, mit Ausnahme des Montags^ in einem Bogen. Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H Fischer und H.' W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. Der Abonnements-Preis vom 1. Juli an beträgt vierteljährig hier in Wiesbaden 1 fl. 55 fr., halbjährig 3 fl. 30 kr.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau vierteljährlich 2 fL 12 fr., halbjährlich 4fl. 23 fr., des Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhehrschen Provinz Hanau vierteljährig 2 fl. 15 kr.; halbjährig 4 fl. 30 kr., innerhalb aller übrigen Thurn- und Taris'schen Postbezirke g fl. Inserate werden bereitwillig ausgenommen. Die Jnseratwns-Gebuhren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

Von den höchst leitenden Grundsätzen, von welchen bei der Vorabfassung einer Ge- nreindeorduuttg auszugehen.

I.

Wiesbaden, 20. August. In den Nachfolgenden Betrachtungen werden wir nicht einzelne detaillüte Be­stimmungen ins Auge fassen, sondern vielmehr im All­gemeinen die höchstleitenden Prinzipien anzudeuten suchen, von denen nach unserem Dafürhalten bei der Herrich­tung einer Gemeindeordnung nothwendig ausgegaugen werden muß, falls letztere auf Tüchtigkeit Anspruch ma­chen will.

Da in aller Kürze die Gemeindeordnung von un­sern Ständen berathen werden wird, so dürfte die Be­sprechung des beredten Gegenstandes, der an sich des Anziehenden genug darbietct, von um so größerem In­teresse sein.

Wir gedenken aber am ehesten zu einem sichern Ziele zu gelangen, wenn wir historisch zu Werke gehen: näm­lich betrachten, wie sich Gemeinde und Staat, denn aus deren Verhältniß zu einander kommt es bei einer Ge- meindeordnung vorzüglich an im germanischen Rechts- leben herausentwickelt haben.

- Im klassischen Alterthum , wo die Entwickelung menschlichen Geistes und Wesens immer in klein gezo­genen Kreisen sich vollzog und eben deßhalb eine rasche Zeitigung und schnelle Blüthe der Kultur bedingte, im klassischen Alterthume finden wird: den scharf ausgepräg­ten Unterschied zwischen Staat und Gemeinde eigentlich gar nicht vor. Das Staats- wie das Gemeinbeleben entwickelten sich, kaum von einander geschieden, inner­halb derselben Gränzen, welche eng begränzt durch die Ringmauern einer Stadt gegeben waren, und die Staa­ten des Alterthums können so gleichsam Städte-Staaten genannt werden. Rom, Tarent Syrakus, Athen, Saarta, Tyrus, Sydon, Karthago, Cyrene warenß sämmtlich solche Städte-Staaten, deren Staatsgebiet mit den Ring­mauern ihrer Stadt sich abschloß, während die andern noch zugehörigen Länder. in einem mehr oder weniger drückenden Unterthanenyerbande mit den jeweiligen Städ­ten zusammenhingen.

Wir finden mithin, daß im kassischen Alterthume, unser sogenanntes Gemeindcleben von dem Staatsleben so zu sagen ganz verschlungen, in dem letzten geradezu aufging.

Wie so ganz anders gestalteten sich diese Verhält­nisse bei den germanischen Stämmen! Während im Alterthum der Staat sich in einer Stadt begründet, und von da aus, nach Macht und Ansehen verlänglich, sich riesknmäßig oft ausdehnt, begegnen wir den Ger­manen in den Anfängen ihrer Geschichte nirgends in

Städten. In einzeln, nicht allzufern von einander ab- liegender Höfen wohnt der freiheitsliebende alte Deutsche; er fühlt sich schon beengt und unbehaglich, wenn er von seinem Hause aus das bestellte Feld seines Nachbarn zu erblicken vermag.

So blieb es lange im nördlichen und östlichen Deutschland, denn an den südlichen wie westlichen Grän­zen hatte sich römische Kultur Eingang verschafft und waren solgeweise größere Städte, nach römischem Mu­ster verwaltet und eingerichtet, rasch entstanden. Erst von den Zeiten des Kaisers Heinrich des Vogelstellers (Finklers) also seit dem ersten Drittel des 10. Jahrhunderts pflegt man die Entstehung deutscher Städte zn datiren und man sagt bekanntlich, daß man um­mauerte Städte aufgebaut, um sich gegen den Einfall der Hunnen zu sichern. Richtiger möchte es aber ge­wiß sein, dies Aufblühen und schnelle Anwachsen von dem Umstand herzuleiten, daß Deutschland im Mittel­alter sehr früh das Land ward, welches den Welthan­del mit vielen europäischen Ländern, insbesondere dem europäischen Norden vermittelte.

Wir wollen dieses übrigens dahingestellt sein lassen, da ohnedieß, die gründliche Erörterung der letzten Frage uns allzuweit von unserem hier vorgesetzten Ziele ab- bringen würde. Soviel steht denn einmal fest und das genügt uns hier, werfen wir einen Blick in die Zustande Deutschlands zu den Zeiten der Hohenstaufen, so begegnen wir einestheils einer großen Menge blü­hender und mächtiger, ja zum Theil sehr gewaltiger Städte, andernseits einer ebenfalls schon sehr bedeuten­den Anzahl von Dörfern. Diese letzt/re waren viel we­niger aus eigner Bestimmung der deutschen Bauern hervorgegangen als vielmehr durch die zwangsmäßigen Bemühungen -des Adels (hohen wie niedern). Denn zu den bemerkten Zeiten war der deutsche Bauer schon größtentheils längst unfrei, und schleppte von da, Jahr­hunderte lang mit Geduld das eiserne Joch, welches seine adligen Dränger ihnen aufgehalst hatten. Die Dörfer blieben in der größten Unterthänigkeit, sie wa­ren gleichsam bloße Partineuzien der Rittersitze und ihre Bedeutung als Gemeinden, die einigermaßen sich selbst bestimmen, war gleich Null. Bei den Städten aber, besonders den größern, wiederholte sich die schon früher erwähnte Erscheinungdes Alterthums: sie erhoben sich zu Staaten und solches galt namentlich von den Neicysunmittelbaren. Die Städte Nürnberg, Augsburg, Köln, Lübeck, Hamburg wurden Staaten und zwar re­publikanisch regierte. Die reichsmittelbaren Städte wur­den von ähnlichem Unabhängigsdrang ergriffen und zogen eine Maße von Geschäfte, (so namentlich die Handhabung der Justiz) welche an und für sich dem Staat anheim gegeben bleiben müssen, an sich.

Im Mittelalter war aber überhaupt die Idee des modernen Staates noch nicht zum Durchbruche gekom­men, alles iudioidualisirte sich, schloß sich ab. Jede Corporation, jede Zunft, jeder Stand, jedes Kloster bildeten kleine Staaten für sich, um die sich nur ein äußerst lockeres Band des allgemeinen Staatsverbands legte.

Allein allmählig brach sich die Idee des modernen Staats in der Menschheitsentwickelung Bahn und sie that es mit Hülfe des Absolutismus. Lltztercr ver­nichtete alle im Mittelalter so üppig aufgerankten Per­sönlichkeiten, indem erallein für sich das Recht beanspruchte, Persönlichkeit darzustellen: létat eest moi.

So kam es dann, daß dies freie, und theilweise das rechte Maaß der Freiheit überschreitende Gemein- deleben allmählig vernichtet ward, zuerst bei denreichs- mittelbaren Städten, besonders in Preußen unter Fried­rich Wilhelm I. und Friedrich dem Großen und nach­her seit dem Rheinbünde auch bei den Reichsunmittel­baren.

So wurden dann die Gemeinden allzusehr beschränkt; auch beschränkt in der selbstständigen Regulirung ihrer eignen Gemeindeangelegenheiten, und letzteres hätte nicht geschehen dürfen.

Auch bei uns in Nassau geschah es, insbesondere nach dem Muster Frankreichs. Die Regierung beküm­merte sich um jeden Dachziegel der vom Dache einer Kirche fiel, und hielt überhaupt das Gemeindeleben in enge feste Klammern eingeengt.

(Fortsetzung folgt.)

Nassauischer Landtag.

Sitzung vom 18. August.

(Fortsetzung.)

Der Regierungskommiffär Bertram eröffnet hie­rauf der Kammer: die Regierung beabsichtige demnächst der letzten das Strafrecht, sowie, die Strafprozeßord­nung und ein Gesetz über die Compotenz der Assisen­gerichte, welche das Großherzogthum Hessen für seine auf dem rechten Rheinufer gelegenen Landestheile ver« abfaßt habe, mit einigen nothwendigen Modifikationen zur Annahme vorzulegen.

Regierungskommiffär Bertram rechtfertigt dieses Vorhaben mit folgendem:

Zu den Forderungen der Nassauer, welche die Re- gierung durchzuführen gelobt, gehöre auch die Forderung nach Schwurgerichten. Nun habe auch die Regierung den dringenden Wunsch die Schwurgerichte baldmöglichst einzuführen, allein sie sähe auch ein, daß die Einsüh-

Die Gesellschaft der Haidschnuken auf der Lüneburger Haide

an ihre constitutionellen Brüder und deutschen Landsleute die Gesellschaft für Ruhe, Friede und Einigkeit."

Lieben Brüder und deutsche Landsleute!

Mit großer Theilnahme haben wir aus eurer jüng­sten Inschrift vernommen, daß ihr in eine neue Pe­riode des politischen Daseins getreten seid; denn mit Freude ersehen wir, das; ihr endlich der großen Angst und Aufregung, in die Euch beständig die, Gott sei bei uns, Communisten, verseht haben, entledigt seid. Ihr könnt jetzt wieder mit Ruhe und Behagen Euer Täßchen Kaffee schlürfen, ohne zu befürchten, daß Euch dasselbe vor der Nase von diesem Gesindel, dem Nichts heilig ist, weggeschnappt wird. Unser Volk wird näch- jtens eine 'Adresse an die Frankfurter Nationatvcrfamm- lung votiren: seinen Dank für die Energie auszusprechen, mit welcher ter Reichskriegsminister die sofortigen Maß- regeln ergriff, um die Communisten durch die Reichs- truppön durch U e b e r r a s ch u n g m i t B l i ß e s sch n c l l e und aller Schärfe des Schwertes aus Euerer durch den 4. März so glorreich bekannten Vaterstadt zu verjagen. Ohne Zweifel wird sich seit dieser Vertreibung auch das Kurpublikum zahlreich wieder bei Euch cinge-

fundeu haben und die Geschäfte ihren gewohnten erfreu­lichen Fortgang nehmen. Was uns ferner mit großer Freude erfüllt hat, ist, daS die Reichstruppeu, welche in der Meinung gekommen waren Euch todtschießen zu müs- sen, als deutsche Brüder mit herzlichem Händedruck von Euch geschieden sind, woraus ein großer Gewinu für die deutsche Einheit erwachsen ist und ihre Anwesenheit daher, wie ihr sagt, doppelt und dreifach segensreich erscheint. Die Unruhstifter werden daher endlich zur Besinnung gekommen sein nnd Euch in Zu­kunft in Ruhe mit ihren republikanischen Alfanzereien lassen. Habt ihr viele Unkosten wegen der Einquartie­rung gehabt?

Liebe Mitbürger, es thut Noth, daß wir fest zu- sammenhalten und unsere 6k (Innungen uns gegenseitig durch Proklamationen mittheilen. Fahrt so wie bisher in Euerem segensreichen Wirken fort und laßt Euch keine Mühe verdrießen, das dumme Volk aufzuklären. Die Zeit ist schlimm und wir sind noch nicht über alle Berge. Gegenseitige Belehrung thut uns vor Allem Noth. Auch wir bauen wie ihr am großen Gebäude der deutschen Einheit, wie ihr zu sagen beliebt; es ist uns aber noch nicht klar, (und aufrichtig gesagt, belästigt der Gedanke unsere Gewissen), wie wir die Treue gegen unsern constitutionellen Fürsten bewahren sollen, wenn uns der conftitutioncite Renhoverweser etwas zumuthet, was unser constitmionetter König, dem wir doch zuerst die Treue geschworen haben, nicht haben will, so wie es

neulich bei der Huldigungsfeier der Fall war. Nach unserem schlichten Verstand steht ans unser König doch am nächsten! und wir können auch den Preußen nicht ganz Unrecht geben, wenn sie singenein Preuß' bin ich", denn jeder Preuße steht sich ja doch, wie gesagt, selbst am nächsten. Wir müssen daher, um unser Ge­wissen zu beruhigen, bei der Nationalversammlung darauf antragen, daß zuerst die constitutionellen Fürsten dem constitutionellen Rcichsvcrwcscr den Eid der Treue fchwv- ren, denn sonst sind wir nicht sicher, daß jene ihm Ge­horsam leisten, und wenn sie nicht Gehorsam leisten, so brauchen wir cs natürlich auch nicht zu thun. Wir ersuchen Euch, tu diesem unserm Antrag uns zu unter­stützen. Ein anderer Gcwiffensscrupcl besteht auch darin, daß von der Nationalversammlung die Vocksjvuvcränität proklamirt worden ist, und wir nicht wißen, was wir damit anfangen sollen. Ihr kommt nun freilich leicht über diesen sittlichen Punkt hinweg, indem ihr in Enercr Zuschrift sagt, daß diese Frage mit dem Hauptresultate der Tage vom 16. und 18. Juli, Gott sei Dank, been­digt sei, (nämlich mit dem Einmarsch der Reichstruppeu); ihr habt die Volkssouveränität freilich nicht mehr und d i e braucht Euch keine Sorge mehr zu machen; aber wir haben sie noch und leben deßhalb immer noch in der peinlichsten Verlegenheit. Rach unserm schlichten Verstand kann der Fürst nicht souverän sein, wenn das Volk cs ist, und umgekehrt, denn Niemand kann zwei Herrn dienen; und doch soll nach dem constitutionellen