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âeiheit und liecht!"

M ISS, Wiesbaden. Freitag, 21. Juli »

DieRreie Zeitung" erscheint täglich itt einem Bogen. Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. Der Abonnements - Preis vom 1. Juli an beträgt vierteljährig hier in Wiesbaden 1 fL 43 fr., halbjährig 3 fl. so kr.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau, deS Großherzogthums Hessen, det freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhesâschen Provinz Hanau halbjährig 4 fl. 30 1r., innerhalb aller übrigen Thurn- und Taris'schen Postbezirke 3 fl. -

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^ Ueber den zukünftigen Nassauischen BerwaltungsorganismuS

Aus dem in Nro. 97. der freien Zeitung mitge­theilten Verfaffungsentwurf entnehmen wir (.§ 17.) u. s. f. das Projekt der Herstellung von 9 Verwaltungs- kreisen, denen die Aufrechterhaltung der allgemeinen Staatspolizei nach Maßgabe der Grundsätze ^der VolkS- ' Wirthschaftslehre übertragen sein soll. Hiernach wären wir mit diesem so geordneten Institute vollständig, dem Prinzip nach/ einverstanden, es scheint uns aber, als seien gerade die wichtigsten Gegenstände des Verwal- tungSwesenS zu sehr bei Seite geschoben und nicht ins gehörige Licht gestellt, überhaupt dieser Behörde resp, einem Theile derselben, von dem es sich hier hauptsäch­lich handelt, eine solche Masse verschiedenartiger, der allgemeinen Polizei zwar immerhin angehörender Gegenstände hingewiesen worden, die in praxi nicht mit einander zu vereinigen sind.

Viele Gegenstände der allgemeinen Staatspolizei gehören schon an und für sich, vornweg der Wissen­schaft an, wie z. B. die mittelbare Leitung einer ma­teriellen Landwirthschaft und des Forstwesens. Zu ihrer Beurtheilung gehören nicht allein allgemein staatswis­senschaftliche, sondern technische, überhaupt kameralistische Kenntnisse. Alles dieses soll hier zum Ressort der Re­gierungsstatthalterei gehören, was nicht möglich ist, wenn irgend ein guter Zweck hieraus erwachsen soll.

Die Sorge für die Emporbringung der Landwirth- schgst und der Gewerbe halten wir für einen sehr wich­tigen Beruf des Regierungsstatthalters und hierin wird sich seine Hauptwirksamkeit zeigen müssen; das ganze Feld der Volkswirthschaftslehre und die Aufrechterhal­tung dieser Grundsätze und aller Einrichtungen und Maßregeln, welche das Gedeihen der Volkswirthschaft bedingen, dürfte die Thätigkeit des Statthalters schon hinreichend erschöpfen. Wir möchten daher vorschlagen diese allgemein verwaltende Thätigkeit von der Aufrechterhaltung der sonstigen staatspolizeilichen Bedingungen zu trennen und jeden der 9 Verwaltungs­kreise in 3 von einander unabhängige Sektionen oder BureaNr zu scheiden, die jedoch insgesammt unter einem von dem Ministerium zu erwählenden Präsident oder Regkerungsstatthalter als gemeinschaftlichem Organ, und Centralpunkt unterzuordnen wären.

Zum Ressort der 1ten Section würden somit die allgemeinen engern Stâatspolizeigeschäfte nach §. 21. (16mal) als Sicherheitspolizei eher zum Ressort der 2ten Sektion die über Aufrechterhaltung der Grun d- sätze, welche die Wissenschaft über die Erwerbung, Behaltung und Verwendung des Vermögens aufstellt, gehören müssen. (StaatSvermögen so wie Gemeinde­

vermögen, letzteres in Uebereinstimmung mit dem Bei­rath (§. 26.). Die Anwendung der Lehre einer ver­nünftigen Nationalökonomielehre, Volkswirthschaftspflege und Finanzwissenfchaft finden durch dieses Organ der 2ten Sektion im wirklichen Leben einen entsprechenden Ausdruck und nationale Anwendung.

An die 2te Sektion reiht sich die 3te Abtheilung des Rechnungswesens, deren Wirksamkeit keiner weiteren Auseinandersetzung bedürfen würde. Hieraus und aus der Aufgabe des 2ten Sectionsbureaus dürfte nun un­abweisbar die Herstellung der Kameralwiffenschaften in ihrer weitesten Bedeutung sich folgen lassen.

Im Staate Nassau hat dieser Wissenschaftszweig selbstständig (man kann es unbedingt zugestehen) eigent­lich nie bestanden, denn die frühere Hofkammer, nach­herige General-Domänen-Direction, verwaltete nach ein­seitig finanziellem Gesichtspunkt die Domänen-Gefälle; es galt diesen Behörden die Erhöhung des fürstlichen Einkommens und den höchsten Geldertrag aus den Landgütern, Mühlen, Gebäuden, Bergwerken, Forsten, Mineralquellen und Bädern u. s. w. zu beziehen. Die­ses ganze merkantile System hat die Neuzeit zu Boden geworfen und an seiner Statt die Lehre von der Volks­wirthschaft gesetzt, jetzt gilt es die wirthschaftliche Wohl­fahrt des Volkes zu verwirklichen und diesem Zweck müssen die nöthigen wissenschaftlichen Organe und volksthümlichen Elemente im Staatshaushalte entsprechen.

Zwischen der Direktion des Innern, der Finanz- und Polizcibirection und dem mit der u r in ittplbare n Ver­waltung der Staatsintraden Beauftragten, muß eine stete und zwar innige Wechselwirkung statt finden, die aber nur durch eine Mittelstelle dem Institute der Verwaltungskreise hergestellt werden kann.

Die unmittelbar wirthschaftenden Verwalter der Bodengüter (Landgüter und Forste), einerlei wessen Eigenthum sie sind, müssen daher mit der Verwaltungs­behörde, (der kameralistischen Sektion)und durch diese mit den Ccntralstellen in wissenschaftlicher Verbindung stehen, dagegen die Verwaltung der sonstigen Staats­intraden, der Mühlen, Bannrechte, Zehnten, Grund­zinsen, Aktivkapitalien u. s. w. theils eigenen Agenten, wie der jetzigen Receptores, theils der Kassenverwal­tungübertragen werden; nur die allgemeine Beur­theilung dieser Gefälle hinsichtlich ihres Einflusses auf das allgemeine Wohl, ihre Rechtmäßigkeit und Voll- zugsfähigkeit, ihre national-oeconomische Wichtigkeit und Bedeutung würde zum Ressort der Caineralstelle gehören müssen. Es bleibt uns nun noch übrig, die Ansicht auszusprechen, wie nothwendig es sei, daß der Wirth­schaftsbeamte der Bodengüter mit dem allgemeinen volks- wirthschaftlichem Prinzip in nähere Berührung gesetzt

werde, woraus nun des Referenten Vorschlag sich recht­fertigen läßt, welcher dahin lautet, daß die technische Verwaltung der Bodenproduction) sei es Corporations-, Staats- oder Gemeindceigrnthum) in irgend einem Be­zirkeinem Wirthschafter zu übertragen sei, welcher unter Aufsicht und Controlle des Verwaltungskreisbe­amten diese Güter seien es Forste oder sonstige Lände­reien den Grundsätzen der Wissenschaft gemäß zu be­wirthschaften hätte.

Zu der Stelle der Wirthschaftsbeamtcn düsste sich keine Kategorie der Staatsdiener besser als die der Forstleute eignen, insofern nämlich, wie billig vor­ausgesetzt werden muß, der Bezirksobersörster kamera­listischer Kenntnisse sich bewußt ist. Das Institut der jetzigen Oberforstämter fällt bei dieser Einrichtung als selbstständige Behörde weg und wird der Kreisver- waltungsstelle einverleibt d. h. der jedesmalige Chef der kameralistischen Kreisycrwaltungssection ist' zugleich Staatsfoistpolizeibcamter und hätte alle Obliegenheiten hinsichtlich der Forsten zu erfüllen, die etwa dem jetzigen Obersorstbeamten übertragen sind.

Außer einer bedeutenden Kosten ersparung wird diese Einrichtung den großartigen Erfolg haben, daß die Forst­leute einen weit umfassenderen Wirkungskreis in sich vereinigen, daß Grundsätze einer kleinlichen Cameralistik gänzlich verschwinden, daß Forst- und Landwirthschaft anstatt sich feindlich gegenüber zu stehen, den Weg zum hohen Ziele einer rationellen Wirihschaftsöconomie, ge­schwisterlich Zusammengehen und endlich Leute vom Forst­dienste zurückgehalten werden, die von ihren national- ökonomischen überhaupt allgemeinen Kameraifachkennt- nissen nicht hinreichendes Zeugniß abgelegt haben; auch wird man den Forstmann auf den Standpunkt mehr­seitiger Beurtheilung stellen und in den Augen des Publikums hervorheben.

Insofern wir die Herstellung einer rationellen Wirth schaftspflege des Staates, die bisher versäumt wurde, Civilisation und Landeskultur und deßwegen die Ein­richtung allgemeiner Wirthschaftsbezirke verlangen, und die gejammte Production der Leitung der Wissenschaft übertragen wissen wollen, schaffen wir den Forstmann zum Prvductioiisbeamten um, nennen diesen jetzigen unmittelbaren Wirthschafter nicht mehr Oberförster u. s. f., sondern etwa Wirlhschaftöbcamter, Wirthschaftsrath oder Productionsrath u. s. w., und in dieser Eigenschaft vereinigt er noch außer der Leitung der Waldwirthschaft folgende Gegenstände in sich:

1) leitet er im Allgemeinen den Landbau, belehrt den Landmann hinsichtlich der Anwendung landwirth- schaftlicher Gerüche und Betriebsarten, Wüsen- bau, Kleebau u. s. w.

Die Baekwoodsmen Nordamerikas.

(Fortsetzung.)

Der Mais und die Schweine, die er zieht, mit der Milch und Butter, die ihm seine Kühe geben, nebst einem gelegentlichen wilden Truthahn und Hirsch, oder, ist er Jäger, einem Bär, machen die Nahrung des Backwoods­man aus, wobei er sich höchstens noch in dem nächsten Städtchen oder Kramladen etwas Kaffee, und will er luxuriös leben, Zucker eintauscht; dabei lebt er glücklich und zufrieden, wenn er Morgens seine Tasse Kaffee mit Maisbrod und gebratenem Speck hat, Mittags die nämlichen Nahrungsmittel mit einem Glas Buttermilch statt des Kaffee's hinunterspühlt und Abends das Früh­stück wiederholt. Das Zeug, was er trägt, wenn es nicht selbstgegerbtes Leder ist, spinnt und webt seine Frau, die Schuhe die er braucht, verfertigt er selber, und weitere Bedürfnisse kennt er nicht.

In früheren Zeiten waren die Pioniere fortwährend den Einfällen der Indianer ausgesetzt, welche ganze Fa­milien todteren und scalpirten und ihre friedlichen Hütten anzündeten; das hat aber in neuerer Zeit ziemlch nach­gelassen und solche Vorfälle gehören jetzt zu den Selten­heiten, denn die rothen Kinder der Wildniß sind zurück- getrieben, ihre Kraft ist gebrochen. Der Backwoodsman lebt daher mit der ganzen Welt in Frieden, denn da sich auch nur selten eine Zeitung in die abgelegene Ge­gend, die er bewohnt, verliert, erfährt er wenig von der

Außenwelt, und das Wenige meistens immer drei Mo­nate zu spät. Dennoch ist er Politiker, intcressirt sich allerdings für die Wahlen und die Majorität der west­lichen Sguatter, ist stets demokratisch gewesen; sie ver­langen dafür aber auch, daß der Präsident ihrpre- emption right (das Recht der ersten Ansiedlung) schützt, den Preis des Landes (1% Dollar per Acker) wo möglich noch verringert, wenigstens nicht erhöht und ihr Land nicht zu zeitig vermessen läßt, da sie es sonst zn bald bezahlen müssen.

Dießpreemption right ist für den armen Mann ein herrliches Gesetz, denn es erlaubt einem jeden, selbst wenn er nicht die geringsten Mittel dazu hat, ein ge­wisses Stück Land in Besitz zu nehmen und zu bebauen, bis es vom Staat vermessen und zum Verkauf ausgc- boten wird; aber auch dann bleibt ihm das Recht des Erstkaufs und er kann es, selbst wenn ein anderer 50 Dollars für den Acker bieten sollte, umden Congreßpreis von % Dollar ersiehe», muß cs nun aber auch bezah­len, sonst büßt er sein Recht ein.

Ein preemption right gewinnt er aber auf irgend ein Stück Land, wenn er sich daselbst eine Hütte baut, eine Fenz aufricht und dort eine Zeitlang wohnt, wonach er eine Sektion oder 160 Acker erstehen kann; ist nun in seiner Nachbarschaft nicht so viel gutes Ackerland auf einem Fleck, so ist er nicht verpflichtet, 160 Acker zu kaufen, sondern kann zuerst 80 nehmen, und ist er ganz arm oder besitzt er noch kein eigenes Land, so darf er

sogar bis auf 40 henmtcrgchcu, aber nur in diesem Falle. Oft kann der Sguatter, der in den fernen Westen zieht, Jahre lang ein Stück Land bebauen, ehe es ver­messen wird, und er braucht in dieser Zeit nicht einmal Taxen zu bezahlen, die Kopftare, die einen Dollar be­trägt, ausgenommen.

Von frühester Kindheit an Entbehrungen gewohnt, mäßig erzogen und abgehärtet wie ein Indianer, da er das weichliche Leben der Städter kaum aus Erzählungen kennt, ist dem Backwovdsma» sein Wald die Welt und er kann sich eine Existenz ohne ihn gar nicht denken. Er bebaut Land, aber nur so viel, als er nothwendig für Brod und etwas Futter haben muß, sein .oanpt- nahrungszweig ist die Viehzucht und bald umgeben seine kleine Farm zahlreiche Heerde», die keiner andern Pflege bedürfen, als dann und wann eine Handvoll Salz m der Nähe des Hauses hingestreut zu bekommen, daß sie sich nicht ganz von dem Platz entwöhnen. Um aber Heerde» zu haben, bedarf der Backwoodsman Raum, und rücken ihm die Nachbarn zu nahe heran, d. I . kommen sie in fünf bis sechs Meilen von seiner Form, so wird's ihm unheimlich. Deren Heerden vermischen sich mit de» semige», er sicht Abends oft fremde Kühe an seinen Fenzen stehen, das immergrüne. Rohr der Nie­derungen, das beste Lic^futter, fängt an gelichtet zu werden; er hört andere Büchsen als seine eigene im Wald, und der Platz, den er bis jetzt als seine Heimarb betrachtete, scheint ihm nicht mehr wohnlich zu sein.