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„Freiheit and »echt!"
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M 12V Wiesbaden. Donnerstag, 6. Juli L8â8
Dir „Kreit Seifang" erscheint täglich in einem Sogen. — Bestellungen darauf beliebt man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. — Der Abonnements - Preis vom 1. Juli d. J. an beträgt halbjährig hier in Wiesbaden 3 ff. 30 ; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogtbums Nassau, des GroßherzogthumS Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Laadgraffchast Hessen-Homburg, sowie der «urhesstschen Provinz Hanau 4 st 30 fr. inner- halb aller übrigen Thurn und Tarts'schen Postbezirken 5 st. —
Inserate werden bereitwillig ausgenommen. — Die JnserationS-Gebühren betragen für die vierfpalttge Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.
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Vielseitig geäußerten Wünschen zu entsprechen, haben wir uns entschlossen, außer dem halbjährigen nunmehr auch ein Vierteljähriges Abonnement zum verhältnißmâßigen Preise eintreten zu lassen.
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Wie man die Religionsfreiheit zu verstehen hat.
(Schluß.)
Ein Originatstück von Schlauheit und Anmaßung liefert uns die Rhein- und Moselztg. (salvo titulo) in Nro. 146 vom 21. Juni über eine Petition auS Nassau vom 17. Juni *). Nach Aufzählung der durch den Entwurf des Reichsgrundgesetzes dem Volke garan- tirten Grundrechte unter c. d. g. k. I. n. p. q. r. freien Gemeindeverfassung, Preßfreiheit, freie Wahl des Berufs, Freiheit der Wissenschaft, des Glaubens rc. heißt cs wie folgt: „Sollen diese dem deutschen Volke zu gewährleistenden Grundrechte eine Wahrheit, soll die auf Grundlage derselben zu sichernde Einheit Deutschlands eine wahre Eintracht und Einigkeit werden, so ist vor Allem Noth, daß die ganze Summe obiger Grundrechte in ihrer vollsten Ausdehnung auch aufs confes- sionelle Gebiet übertragen werde." Dann werden zu dem Zwecke 12 Artikel fabricirt, um deren ausdrückliche Anerkennung das Parlament ersucht wird. Geschehe dies, so würden wir uns nicht wundern, wenn nächstens die Schuster, Schneider, Leinweber, Schönfärber, Philologen mit 13, 14, 15 rc. Artikeln anrückten, um deren Geltung für ihr Gebiet das Parlament aussprechen zu lassen. Die Verkehrtheit besteht darin, daß diese Freiheit, vom Staate ausgehend, von den Änzelnen mit den Willkührlichkeiten ihres Standes, der Confefsion, in Zusammenhang gebracht, als eine Totalfreiheit zu« rückgewendet und gegen das Wesen des StaateS selbst geltend gemacht wird. Das sind Jesuitenkniffe, der blühendsten Zeit deS Mittelalters würdig, die man aber so behandeln wird, wie der Cardinal Alberoni in Spanien ehemals die Jesuiten behandelt hat. Die hatten auch dergleichen Freiheiten und noch etwas mehr beansprucht; jener aber ließ sie alle eines schönen Morgens zu Schiffe bringen und bei Rom auf den Sand fetzen. Der gelehrte Correspondent der Rhein- und Moselztg. welcher die genannte Petition bespricht, hatte vor Kurzem einmal in dem Coblenzer Blatte gefragt, wie es komme, daß Alles sich jetzt der Freiheit erfreue, Gemeinde, Presse, Association rc., doch der Herr Bischof, als er das Edict vom Jahre 1830, Jan., umgehen wolle angeschrieen worden sei. Darauf wollen wir ihm eine Antwort geben: Wenn eine Revolution gemacht wird, so schafft man die schlechten Gesetze ab, die guten behält man bei; und zu den letzten gehört das Edikt von 1830, wenn es >auch der Eifersucht des Staates gegen die Kirche (i. e. Hier das Pfaffenthum) entsprungen ist, denn wir Katholiken fühlten uns in der Ausübung unserer Religion immer frei; anders mag es dem Pfaffenthum ergangen sein. Wir wollen nur einem Herrn dienen, und danken dem Staate, daß er uns vom zweiten befreit gehalten hat; lieber Rußland, alS daS Pfaffentbum — Außer dieser oben angeführten gedruckten Petition circulirt aber noch eine andere im Land, für welche allenthalben geworben wird. Sie soll den Landständen eingereicht werden, und bezweckt folgendes: die Kirche solle gesichert sein in dem Besitz alles Vermögens, das sie bisher inne gehabt; außerdem seien alle Güter, die sie früher besessen— also ein grosser Theil der jetzigen Staatsdomänen — ihr zurückzuerstatten, und dann sollte vollständige Trennung zwischen ihr und dem Staate vorgenommen werden. Traume oder wach ich? Ist das das Resultat der Revolution vom Februar u'w März? Hat man deswegen dem bisherigen Besitzer die Domänen entzogen und dem Staate zugetheilt, um sie euch auszuliefern? oder wollte man damit das Elend erleichtern, die Lasten der Armen, der Proletarier, für welche die größten Geister Palliativ-Mittel ersinnen, mildern und heben? Warum nimmt man den Privatbesitzern die Jagd und überweisst den Ertrag den betreffenden Gemeinden? Und Ihr glaubt m t den großen Brsitzthümern, die Ihr auf die feinste Art erlangt habt, davon rennen zu können, um geistliche Couvicte und
*) Anm. des Setzers. Sollte diese Petition nicht von M. Lieder von Cainberg herrnhren?
Klöster daraus zu machen? WK stehen auf dem Boden der Revolution, dem durchlöcherten Rechtsboden, und jede Verbesserung, die man zu hindern sucht, wird auf „verfassungsmäßigem" Wege Angeführt. Man weißt die Katholiken so ost auf Frankreich hin und empfiehlt es als Muster; daS nehmen wir an; da wurden nicht nur sämmtliche Feudallasten in einer Nacht gestrichen, sondern alles Kirchenbesitzthum zum Staatsgut erklärt, die Klöster aufgehoben, und jetzt werden die Geistlichen auS der Staatskasse bezahlt, nicht über. Verdienst, wie bei uns. Spanien verkauft seine Kirchengüter um dem Staatsbankerott zu entgehen, ebenso Merico; und Oesterreich wird keine andere Wahl haben; erinnert Euch an die Schweiz nach dem Sonderbunds, kriege. Das sind gottlose Streiche sagt Ihr und rühmt die Größe Eurer Almosen, obgleich auch diese an con« fessionelle Hinterthürchen geknüpft sind. Kurz und gut: Die Kirche soll frei sein und soll nach dem Himmlischen streben; dafür hat sie aber viel zu viel irdischen Ballast anhängen und dieser muß erleichtert werden, Euer Reich ist ja nicht von dieser Welt. Reicht Eure Pe. tktion nur ein, wir geben der Volkssouveränetät aber zu bedenken, ob eS ferner gestattet werden kann, daß die Aebte 3, 4 nnd 5fach höhere Besoldungen haben, al- die anderen Staatsbürger, welche mehr leisten als sie. Hat man Einwände und stützt sich auf das Recht des verjährten Besitze-, so werden sich wohl Skeptiker finden, die die römischen Kaiser und andere Könige der ersten christl. Zeiten zur Rede stellen über die unver« antwortliche Verschenkung der heidnischen Güter und Tempel an das Pfaffenthum. Vielleicht nimmt auch Vater Zeus eine neue Weltschenkung vor und dann werden sich die Poeten wohl anstrengen, daß ihnen die Aebte nicht im Laufe zuvorkommen.
Die Anstellungen.
Der -Staat bedarf Diener, die die Pflichten der Gesellschaft, im Namen derselben, ausüben.
In konstit. Monarchieen werden die Staatsdiener durch den Fürsten, durch das Ministerium, durch untergeordnete Verwaltungs - Beamtete, durch die Gerichte, durch die Stände und durch das Volk gewählt.
Der mit der Wahl Beauftragte vollzieht also eine Pflicht.
Der Gewählte aber soll — nach der Ansicht des Wählers — der Tüchtigste zu dem Amte sein, und nur dadurch, daß der Wähler den Tüchtigsten wählt, erfüllt dieser seine Pflicht.
Ohnerachtet dessen finden wir in dem Verordnungsblatte die alte feudale Formel: man habe gnädigst und all er gnädigst geruht rc. — Eine Gnade ist ein Akt der Willkür und nicht her Pflicht. Der Ausdruck und die Formel ehrt also' nicht Den, in dessen Namen gesprochen wird, sondern enthält, genau betrachtet, eher einen Vorwurf.
Es sind daS an und für sich zwar bloße Formeln, und, als solche betrachtet, solche Kleinlichkeiten, wie die Worte: „unterthänigste Stände" und „von Gottes Gnaden" ; aber da, wo man sich nicht mit großen Dingen beschäftigt und wo man in kleinliche Dinge etwas setzt, muß man sich diese nicht gefallen lassen und dagegen ankämpfen. Nur dadurch, daß man ein Gewicht und eine Bedeutung in die Formeln legt, werden sie wichtig und werden zu Principien-Fragcn, und gerade dann ist es nothwendig, ihren Fortbestand zu bekämpfen.
Wir erwarten, daß die Landstände im Interesse des Staates darauf dringen, daß der Tüchtigste gewählt, in Vergebung der Aemter keine Gnaden mehr geübt, und durch Berufung auf die Gnade keine falschen Grundsätze in die StaatS-Verwaltung gebracht werden.
Die Civil -Justiz-Behörde«.
A. Niedere Justiz.
I. Vermittler-Amt.
Das Vermittler-Amt, errichtet, um streitende Parteien auszusöhnen und ihre Rechtsansprüchen auszugleichen, hat sich überall als bewährt erwiesen.
ES ist dazu erforderlich, daß der Beamtete das Vertrauen der streitführenden Theile genieße, daß man von seiner Leutseligkeit, seiner Geschickiichkeit und von seiner Aufrichtigkeit den Vergleich zu beider Theile Zufriedenheit zu Stande zu bringen überzeugt sei.
Es ist daher zu diesem Amte mehr gesunder Verstand, Schreib- und Rechenkunde, sowie Gesprächigkeit nothwendig, als positive Rechtskenntnisse.
Vor Allem aber muß der Vermittler das Vertrauen der streitenden Theile besitzen; und dieses kann er einzig, wenn er von den Bewohnern seines Amts-Kreises selbst gewählt ist.
II. Kreis - Gericht.
Dasselbe hat, als 1. Instanz, alle Civil -Streitigkeiten zu beurtheilen.
Hierbei ist sowohl die Rechtsfrage, als das Faktum und der Beweis in Betracht zu ziehen.
Wenn es nun nicht allein darum zu thun ist, einen Streit zu enden, sondern auch, ihn nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden, so wird hierbei verlangt:
1) Rechtskenntnisse,
2) Vertrauen.
Was nun dieses betrifft, so kann man die Rechtsgelehrten von den Vertrauensmännern unterscheiden.
Es trifft sich häufig, daß Landleute und Handelsmänner mehr Vertrauen in Personen ihres Standes setzen, als in gelehrte Richter. Und dennoch ist es wün- schenswerth, daß auch gelehrte Richter im Tribunale sitzen. Die gelehrten Richter sind die kostspieligeren und auch die weniger beliebten.
Es ist daher die Zahl derselben zu beschränken, und es fragt sich: ob nur Einer oder Mehrere zu wählen seien? —
Der Rechtsgelehrte wird immer durch seine Fachbildung und durch seine ausschließliche Beschäftigung mit Rechts-Materien im Gerichte einen Einfluß gewinnen, der leicht eine einseitige Richtung nehmen kann; er wird hierdurch bewußt oder unbewußt dem Gerichte oder der einen Partei nachtheilig werden. Um dieses zu hindern, ist es wünschenswerth, daß eine Opposition geschaffen werde, die mit gleicher Befähigung einer solchen Einseitigkeit entgegenzutreten im Stande ist, und diese läßt sich nur dadurch schaffen, daß ein anderer Rechtsgelehrter mit Sitz und Stimme im Gerichte sich befindet.
Eine Vergrößerung des rechtsgelehrten Gerichtsper» sonales über die Zahl 2 ist aber nicht erforderlich. Es werden diese Beiden die Prozeßsache allseitig beleuchten und prüfen; daher auch eine weitere Wahl von rechtskundigen Richtern und ein weiterer Kostenaufwand hie- für nicht erforderlich ist.
Was ist der Richter? — Doch nichts anders, als ein Rechtslehrer, der auf gewisse an ihn in bestimmter Form, in gewissen Fällen und über streitige Fragen an ihn gestellte Rechtsfragen seine Meinung den Parteien eröffnet? Er ist das lebendige Rechtsgesetz, das die Parteien als bindend anerkennen, das sie bezweifeln dürfen, aber, wenn es rechtskräftig, befolgen müssen.
ES ist also zuvörderst Sache der Parteien, sich über ihre Rechtsstreitigkeit Rath zu erholen und sich der Me,- nung eines oder mehrerer Vcrtrauenspersonen zu unter- zichen. — Da eS sich aber ergeben könnte, daß man sich nicht zur Wahl solcher Männer entscheiden würde oder könnte, so bestimmt der Staat solche für solche Fälle. ES ist ihm nur von politischem Interesse, daß dergleichen Gerichte das Vertrauen des Volkes genießen; und der Staat dürste daher, da dieses Vertrauen die Hauptsache ist, auch die Wahl der Richter dem Volke überlasse», sofern er nicht darauf ausgeht, willkürlich zu