Freit Zeitung.
„Freiheit und Neeht!"
M 117 Wiesbaden. Sonntag, 2. Juli 18L8
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Die Grundrechte des deutschen Volkes nach dem Entwürfe des VerfassungsauS- schusses der Natonalversammlung.
Art. 1. §. 1. Jeder Deutsche hat daS allgemeine deutsche Staatsbürgerrecht. Die ihm kraft dessen zustehenden Rechte kann er in jedem deutschen Lande auSüben. — §. 2. Das Recht, zur deutschen Reichsversammlung zu wählen, übt er da, wo er zur Zeit seinen Wohnsitz hat. Jeder Deutsche darf an jedem Orte eines deutschen Staates Aufenthalt nehmen, sich nieder- lassen, Grundeigenthum erwerben, Kunst und Gewerbe treiben, das Gemeindebürgerrccht gewinnen, — vorerst unter denselben Bedingungen wie die Angehörigen des betreffenden Staates, bis ein Reichsgesctz die zwischen den Gesetzen der einzelnen Staaten noch obwaltenden Verschiedenheiten völlig ausgleicht. — §. 3. Die Annahme in daS Staatsbürgerthum eines deutschen StaateS darf keinem unbescholtenen Deutschen verweigert werden. — §. 4. Die Strafe des bürgerlichen Todes soll nicht statt finden. — 8. 5. Die Auswanderungsfreiheit ist von Staats wegen nicht beschränkt. Abzugsgelder dürfen nicht erhoben werden.
Art. II. §. 6. Alle Deutschen sind gleich vor dem Gesetze. — StandeS-Privilegien finden nicht Statt. Die öffentlichen Aemter sind für alle dazu Befähigten gleich zugänglich. Die Wehrpflicht ist für alle gleich. — §. 7. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. AuSnahmS- zerichte sollen nie statt finde«. Die Verhaftung einer Person soll — außer im Falle der Ergreifung auf frischer That — nur geschehen in Kraft eines richterlichen, mit Gründen versehenen Befehles. Dieser Befehl muß im Augenblicke der Verhaftung oder spätestens innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Verhafteten vorge. wiesen werden. — 8.8. Die Wohnung ist unverletzlich. — Eine Haussuchung darf nur auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen werden. — Dieser Befehl muß sofort oder spätestens innerhalb der nächsten 24 Stunden dem Betheiligten vorgewiesen werden. — Für die Verhaftung in einer Wohnung finden keine besonderen Beschränkungen statt. — 8- 9. Das Briefge- Hrimniß ist gewährleistet; die bei strafgerichtlichen Un» tersuchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die Gesetzgebung festzustellen. Die Beschlagnahme von Briefen und Papieren darf nur auf Grund eines richterlichen Befehles vorgenommen werden. — 8.10. Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort und Schrift seine Meinung frei zu äußern. Die Preßfreiheit darf weder durch Censur, noch durch Concessionen oder Sicherheitsstellungen beschränkt werden. Ueber Preßvergehen wird durch Schwurgerichte geurtheilt.
Art. III. §. 11. Jeder Deutsche hat volle Glaubens- und Gewissens-Freiheit. — 8 12. Jeder Deutsche ist unbeschränkt in der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Uebung seiner Religion. Verbrechen und Vergehen, welche bei Ausübung dieser Freiheit begangen werden, sind nach dem Gesetze zu bestrafen. — 8- 13. Durch daS religiöse Bekenntniß wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. — §. 14. Neue NeligivnS- Gesellschaften dürfen sich bilden; einer Anerkennung ihres Bekenntnisses durch den Staat bedarf es nicht. — §15. Niemand soll zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit gezwungen werden. — §. 16. Die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ist nur von der Vollziehung des CivtlacteS abhängig; die kirchliche Trauung kann erst nach der Vollziehung, des Civilaetes statt finden.
Art. IV. 8. 18. Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. — 8.19. Unterricht zu ertheilen und Unterrichts- Anstalten zu gründen, steht jedem unbescholtenen Deutschen frei. — §. 20. Für den Unterricht in Volksschulen und niederen Gewerbsschulen wird kein Schulgeld bezahlt. Allen Unbemittelten soll auf öffentlichen Bildungs-Anstalten freier Unterricht gewährt werden. ES steht einem Jeden frei, seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, wie und wo fr will.
Art. V. §. 21. Jeder Deutsche hat das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden schriftlich an die Behörden, an die Landstände und in geeigneten Fällen an die
Reichsversammlung zu wenden. Dieses Recht kann sowohl von Einzelnen als von Mehreren im Verein aus- geübt werden. — §. 22 Jeder hat das Recht, öffentliche Beamten wegen amtlicher Handlungen gerichtlich zu verfolgen; einer vorläufigen Erlaubniß der Oberbehörde bedarf es dazu nicht. Die Verantwortlichkeit der Minister ist besondern Bestimmungen vorbehalten.
Art. VI. 8. 23. Die Deutschen haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln; einer besonderen Erlaubniß dazu bedarf cs nicht. Volksversammlungen unter freiem Himmel können bei dringender Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden. — §. 24. Die Deutschen haben das Recht, Vereine zu bilden. Dieses Recht soll durch keine vorbeugende Maßregel beschränkt werden.
Art. VII. §. 25. DaS Eigenthum ist unverletzlich. — 8- 26. Eine Enteignung kann nur aus Rücksichten des gemeinen Besten, nur auf Grund eines Gesetzes und nach vorgängiger gerechter Entschädigung vorgc- nommen werden. ,§. 27. Alle guts- und schutzherrlichen Grundlasten, Zehnten, ländliche Servitute, jo weit diese letzten der freien Benutzung und Cultur des Bodens hinderlich sind, sind auf Antrag des Belasteten ablösbar. §. 28. Ohne Entschädigung aufgehoben sind: a) die Gerichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei, so wie die übrigen, einem Grundstücke zuständigen Hoheitsrechte und Privilegien, b) die aus solchen Siechten herstammenden Befugnisse, Eremtionen und Abgaben, c) die aus dem guts- und schutzherrlichen Verbände entspringenden persönlichen Abgaben und Leistungen. Mit diesen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, die dem bisher Berechtigten dafür oblagen. — 8- 29. Die Jagdgerechtigkeit auf fremdem Grund und Boden ist ohne Entschädigung aufgehoben. Jedem steht das Jagdrecht auf eignem Grund und Boden zu. Der Landesgesetzgebung ist es vorbehalten, zu bestimmen, wie die Ausübung dieses Rechtes aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zu ordnen ist. — 8. 30. Die Besteuerung (Staats- und Gemeindelasten) soll so geordnet werden, daß die Bevorzugung einzelner Stände und Güter aufhört.— 8. 31. Aller Lehnsverband soll gelöst werden; in welcher Art, bestimmt die Landesgesetzgebung. — 8- 32. Die Vergrößerung bestehender und die Stiftung neuer Familien-Fidkicommiffe ist untersagt. Die Bestehenden können durch Familien-Beschluß aufgehoben oder abge- ändert werden. — § 33. Die Strafe der Güter-Ein- Ziehung soll nicht Statt finden.
Art. VIII. §. 34. Alle Gerichtsbarkeit geht vom Staate aus. Es sollen keine Patrimonial-Gerichte bestehen. — 8- 35. Es soll keinen privilegirten Gerichtsstand der Personen oder Güter geben. — §. 36. Kein Richter darf außer durch Urtheil und Recht von seinem Amte entfernt werden. Kein Richter darf wider seinen Willen versetzt werden. Der Richter darf wider seinen Willen nur auf Grund eines gerichtlichen Beschlusses in den durch das Gesetz bestimmten Fällen und Formen in Ruhestand versetzt werden. — §. 37. Das Gerichtsverfahren soll öffentlich und mündlich sein. — 8 38. In Strafsachen gilt der Anklage-Proceß. Schwurgerichte sollen jedenfalls in schwereren Strafsachen und bei allen politischen Vergehen urtheilen. — §. 39. Die bürgerliche Rechtspflege soll in Sachen besonderer Berufs - Erfahrung- durch Männer aus dem Volke geübt oder mitgeübt werden (Handels-Gerichte, Fabrik-Gerichte, LandwirthschastS-Gerichte u. s. w.). — §. 40. Rechtspflege und Verwaltung sollen getrennt sein. — §. 41. Die Verwaltungs-Rechtspflege hört auf; über alle Rechtsverletzungen entscheiden die Gerichte. — §. 42. Rechtskräftige Urtheile deutscher Gerichte sind in jedem deutschen Lande gleich den Erkenntnissen der Gerichte dieses Landes vollziehbar.
Art. IX. 8. 43. Jede deutsche Gemeinde hat als Grundrechte ihrer Verfassung: a) die Wahl ihrer Vorsteher und Vertreter, h) die selbstständige Verwaltung ihrer Gemeinde-Angelegenheiten mit Einschluß der OrtS- Polizei, c) die Veröffentlichung ihres Gemeinde-Haushaltes, d) Oeffentlichkeit der Verhandlungen, so weit die Rücksichten auf besondere Verhältnisse es gestatten, e) allgemeine Bürg er Wehr. Die Ordnung der Bürger- wehr und ihr Verhältniß zur allgemeinen Wehrpflicht wird ein Reichsgesetz bestimme». — '§. 4 k Jedes Grundstück muß einem Gemeinde-Verbände angehâren. Be
schränkungen wegen Waldungen und Wüsteneien sind der Landes-Gesetzgebung vorbehalten.
Art. X 8. 45. Jeder deutsche Staat muß eine Verfassung mit Volksvertretung haben. — §. 46. Die Volksvertretung hat eine entscheidende Stimme bei der Gesetzgebung und der Besteuerung. Die Minister find ihr verantwortlich. Die Sitzungen der Stände-Ver- sammlungen sind in der Regel öffentlich.
Art. XL §. 47. Den nicht deutschredenden Volksstämmen Deutschlands ist ihre volksthümliche Entwickelung gewährleistet, namentlich die Gleichberechtigung ihrer Sprachen, so weit deren Gebiete reichen, in dem Kirchenwesen, dem Unterrichte, der Literatur, der inneren Verwaltung und Rechtspflege.
XII. § 48. Jeder deutsche Staatsbürger in der Fremde steht unter dem Schutze der deutschen Nation.
Nassauischer Landtag.
XIII. Sitzung. vom 30. Juni, Vormittags 11. Uhr.
Der Vorsitzende Wirth zeigt an, daß die Abgeordneten Born, Lang, Tripp und v. Schütz mit Urlaub abwesend seien.
Es werden eine Menge Petitionen, die seit der letzten Sitzung eingelaufen sind, angezeigt.
Reg.-Com. Werren legt im Auftrag des Ministeriums das Domänenbudget und die Kosten zur Hofhaltung und Schatulle des Herzogs vor. Für die beiden letzteren sollen ausschließlich des Theaters 90,000 fl., also eine verringerte Summe gegen früher für die nächsten 3 Monate nicht überschritten werden. Üeber- Haupt würden auch hier künftig die Grundsätze der im sonstigen Staatshaushalt eintretenden Ersparungen ein- gehalten werden. Es wird später darüber entschieden werden, ob diese Berichte an den Domänenausschuß, wohin sie doch wohl ihrer Natur nach gehören, oder an einen eigends dafür zu erwählenden Ausschuß verwiesen werden.
Regierungs-Commissär Bertram zeigt an, daß für die Abgeordneten in Frankfurt die Tagegelder auf 5 fl. 30 kr., also wie für die' Kammerdeputirten, festgesetzt seien. Die Kammer gibt ihre Zustimmung ohne DkS- cussion.
Reg.-Commissär Ler gibt Aufklärung auf die in der letzten Sitzung an ihn gestellte Anfrage, waS für Herabsetzung des Eingangszolles für Gewehre geschehen sei. Nach den bestehenden Zollvereinsgesetzen könne kein Staat eine Zollermäßigung einseitig eintreten lassen, und Freipässe, welche allerdings ausgestellt werden könnten, hätten nur die Wirkung, daß der Zoll beim Eingang zwar nicht baar erhoben, aber später bei der Abrechnung den einzelnen Staaten als erhaltene Summe von der Einnahme abgezogen würde. Beides käme dann ganz auf dasselbe hinaus, und es könne demnach nichts für Ermäßigung des Eingangszolles, der auf 1 Zentner 10 Thlr. ober J7g. 30 fr. betrage, geschehen.
Siebert führt Hessen-Darmstadt an, wo freier Eingang statlfinde. Ler glaubt, daß sich dieß nach dem eben Gesagten erklären werde.
Z o l l m a n n: Es möchte überhaupt zweckmäßig sein, mit dem ferneren Einkauf von Gewehren zu warten, bis vom Parlament ein gleiches Kaliber für alle Militärgewehre bestimmt sei. Im Kriege sei es sehr unzweckmäßig, wenn verschiedene Abtheilungen eines Heeres nicht gleiche Munition hätten.
Hiergegen sprechen Siebert, Leisler nndHeh- n er. Der erste hält den Einwand hinsichtlich der Nachtheile eines ungleichen Kalibers im Kriege nicht anwendbar auf die Volksbewaffnung; der letztere meint, wenn das Parlament so langsam in seinen Beschlüssen fort- fahre, wie bisher, könne eS noch einige Jahre dauern, bis es zum Kaliber komme und bis dahin mit der Volksbewaffnung zu warten, sei nicht anzurathen. Müller Ila ES sei besser, eine Volksbewaffnung mit Gewehren von ungleichem Kaliber, als gar keine zu haben. Keim: DeS langsamen Fortschrittes der Volksbewaffnung wegen erhebt sich hin und wieder Mißtrauen, v- man noch ernstlich die allgemeine Bewaffnung beabsichtige. I u st i spricht für gleichmäßigere Verteilung der Gewehre, wie bisher. Siebert: Es sollten noch Gewehre im Zeughaus sein. Reg.-Comm. Werren: