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âeiheit und UeehL!"

112 Wiesbaden. Dienstag, 27. Juni ISAS.

DieFreie Leitung" erscheint täglich in einem Bogen. Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter;" auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. Der AbonnementS-PreiS vom 1. März bis 1. Juli d. I. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen HerzogtdumS Raffau, des GroßherzogthumS Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrasschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhesfischen Provinz Hanau 2 fl. 4n fr. inner- halb aller übrigen Thurn und TariS'schen Postbezcrkcn 3 fl.

Inserate werden bereitwillig ausgenommen. Die JnserationS-Gebühren betragen für die vierspaltige PetitzeUe oder deren Raum 3 Kreuzer.

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Das Leih- und Pfandhaus zu BZiesbaden.

Bei der steigenden Noth des Arbeiter- und Hand­werksstandes erscheint es dringend geboten, auf Ab­stellung der mangelhaften Einrichtungen der vorbemerk- ten, seit dem Jahr 1827 bestehenden Anstalt hinzuwir- ken, welche gegenwärtig sehr Viele sofern sie nicht völlig besitzlos geworden als letzte Zuflucht betrach­ten müssen.

Hinsichtlich der im Leihhause zum Versatz kommen­den Pfänder verfügt die Ministerial- Bekanntmachung vom 12. März 1836, daß

1) die Tarationsgebühren,

a) für jedes Darlehen unter fünf Gulden vier Kreuzer,

b) bei einem Darlehen von fünf Gulden und darüber, aber für jeden Gulden des­selben einen Kreuzer betragen und

2) die Einschreibgebühren nach demselben Maßstab, jedoch unter der Beschränkung, daß von Dar­lehen über sechzig Gulden nicht mehr als ein Gulden an Einschreibgebühren entrichtet werden sollen.

Dabei wird bemerkt, daß die zu machenden Dar­lehen nicht unter zwei Gulden und nicht über fünf Gulden betragen dürfen.

Daß vorerwähnte Gebühren, namentlich diejenigen ad'2. gegen jene fremder Anstalten dieser Art z. B- des Leihhauses in Mainz wo für ein Darlehen unter 50 fl. zwölf Kreuzer und für ein solches von 100 fl. und darüber nur dreißig Kreuzer entrichtet werden dahier, wo der Leihhausvei Walter schon als Regierungskanzlist Acht Hundert Gulden Besoldung erhält, zu hoch sind, wird niemand verabreden können.

Sodann enthält die noch in Kraft befindliche Mi« nisterial-Verorduung von 21. April 1827 folgende Be­stimmungen, auf deren nähere Beurtheilung wir weiter unten zurückkommen werden:

1) Das Leihhaus gibt gegen Pfänder Darlehen in beliebigen Summen, jedoch nicht über 500 fl., jedes­mal nur auf den Zeitraum von drei Monaten. Die Zinsen für das Darlehen sind auf jährlich sechs vom Hundert festgesetzt, und geschieht die Berechnung der­selben stets nur vierteljährig mit 1 % pCt., welche beim Empfang des Darlehens sogleich vorausbezahlt werden. Eine Rückerstattung an den vorausbezahlten Zinsen findet in keinem Falle statt, wenn auch das Darlehen vor dem Ablaufe der Darlehensfrift zurück- bezahlt wird. Sowohl die Einschreib- als Tarations- gebühr wird beim Empfang des Darlehns vorausbe- zahlt.

2) Auf Pfänder von Gold, Silber, Kupfer und

Zinn kann ein Darlehen von drei Viertheilen des Schätzungswerths, von allen übrigen »ersetzbaren Ge­genständen aber nur ein Darlehen von der Hälfte die­ses Werthes ausgenommen werden.

3) Will der Pfandeigenthümer nach der ad. 1. enthaltenen Bestimmung die Zahlungsfrist des empfan­genen Darlehens verlängern, so wird auf den Pfand­schein die Erneuerung eingezeichnet. Die Zinsen für weitere drei Monate, so wie die Einschreibgebühr wer­den überall vorausbezahlt und wenn eine neue Taxa­tion der einer Werthverminderung unterworfenen Pfän­der nöthig erachtet wird, so sind auch dafür die Ge­bühren zu entrichten.

4) Eine mehr als dreimalige Fristverlängerung der Art findet nicht statt, indem die Pfänder binnen Jah­resfrist nach erfolgten Versatz ausgelost sein müssen, widrigenfalls sie versteigert werden. Die Pfänder, welche mit dem Ablaufe der Darlehensfrist nicht aus- gelöst oder durch Verlängerung jener Frist nicht er­neuert werden, sind dem Leihhause in der Art heimge- fallen, daß solche öffentlich versteigert werden, um aus dem Erlöse das Darlehen sammt den indessen noch auf- wachsenden Zinsen und der Einschreibgebühr einzuziehen, dem Eigenthümer des Pfandes bleibt jedoch das Recht vorbehalten, bis zum Tage vor der Versteigerung des­selben gegen Entrichtung der bei Erneuerung des Pfand­scheins zu bezahlen gewesenen Zinsen und Einschrcib- gebühren noch auszulöfen.

5) Der Mehrerlös, welcher nach Abzug des Dar­lehens, der Verzugszinsen und Einschreibgebühren, so wie der Versteigerungskosten, welche für jeden Gulden der Steigsumme bis zu weiterer Verfügung 2 Kreuzer betragen, sich ergibt, wnd dem Pfandeigenthümer, wenn er sich binnen Jahresfrist darum meldet, ausbezahlt, jedoch ohne Zinsen für die Zeit des deponirt gewesenen Mehrerlöses. Meldet sich der Pfandeigenthümer binnen der eben bestimmten Zeitfrist zum Empfang desselben nicht, so ist der Mehrerlös dem Leihhause als Eigen­thum heimgefallen. Die Pfandhausscheine über Pfän­der, deren Auslösung oder Erneuerung mit dem Ab­lauf der Darlebensfrist nicht erfolgt, sind als solche erloschen und können nur noch als LegitimaiionSurkun- den jur' Ausübung des dem Pfandeigenthümer bis zum Tage vor der Versteigerung vorbehaltenen EinlösungS- rechts, so wie auch zur Empfangnahme des Mehrer­löses aus den versteigerten Pfandgegenständen inner­halb Jahresfrist gebraucht werden.

Zu diesen, den jetzigen Zeitverhältnissen nicht überall entsprechenden Bestimmungen bemerken wir:

ad. 1. Nach der in mehreren auswärtigen Leih- anstalten bestehenden Einrichtung geschieht die Annahme

der Pfänder auf ein Jahr, wodurch eine Ersparung der Erinnerungsgebühren eintritt, mithin der Pfandge­ber, der nur einige Tage in Geldverlegenheit sich be­findet, die Zinsen von drei Monaten entrichten muß.

ad. 2. Auf Pfänder vou Gold, Silber, Kupfer und Zinn dürften mehr als drei Viertheile des Schätznngs- Werthes zu bezahlen sein, da diese Metalle stets ihren vollen Werth behalten.

ad. 3. Erscheint es bei einer Pfanderneuerung un­billig, die Einschreib- und mitunter die Tarationègeb ühr nochmals in Ansatz zu bringen, besonders erstere, da wie bereits oben bemerkt der Verwalter außerdem vom Staate salarirt ist Bei Manchem mag daher schon die Meinung entstanden sein, daß die Anstalt we­niger auf den bedürftigen Pandgeber als auf den nicht bedürftigen Verwalter und Tarator Rücksicht nimmt.

ad. 4. Daß die binnen Jahresfrist nicht ausgelösten Pfänder verkauft werden sollen, streitet gegen alle Ge­setze der Humanität, nicht minder die Bestimmung, wo­nach diejenigen Pfänder, welche mit dem Ablauf der Darlehensfrist nicht ausgelöft oder erneuert wurden, dem Leihause zur Versteigerung he mgefallen sind. Eine dics- fällige Bersäumniß sehr häufig durch die Noth er* zeugt sollte nie zu Spekulationen mißbraucht werden!

ad. 5 Schon häufig verlauteten Klagen darüber, daß die Anstalt auf Gegenstände von groß rem Werth ein geringeres Darlehen, nach der Convenienz des Pfandeigenthümers nicht gebe, sondern es ganz dem Er­messen des Tarators überlasse, in dessen Interesse es natürlich liegt, eine höhere Darlehnssumme zu erreichen. Ferner hört man darüber beschwerende Aeußerungen, daß bei Pfändern von Gold und Silber, namentlich bei massiven Ringen, Löffeln u. dgl. die gewissenhafte An­gabe des Gewichts unterbleibt, was bei Versteigerungen als ein wesentliches Erforderniß erscheint. Die Folge davon ist, daß dergleichen Gegenstände häufig unter dem eigentlichen Werth verkauft und von dem Tarator oder dessen Gevattern ersteigert werden, während bei einem entgegengesetzten Verfahren der Preis erreicht wurde und dem Pfandeigenthümer bisweilen noch ein hübsches Sümmchen herausdezahlt werden könnte. Bei den Pfandhausversteigerungen hatte früher die Einrich­tung bestanden, daß für Gegenstände von Gold und Silber ein besonderer Tag anbcraumt wurde, wonach die Steigerungslustigen ihre Einrichtung treffen konnten; gegenwärtig aber geschieht die Verauctionirung nach der Nummernsolge, wodurch Derjenige, welcher auf diesen oder jenen Gegenstand reflectirt, genöthigt wird, oft 3 bis 4 Tage in einer schwülen Atmosphäre, mit Ver- täugnung seiner Geruchsnerven zuzublingen, bevor er den Gegenstand seiner Wünsche erlangen kann. Der

Eulenspiegel singt wehmüthig:

Ich weiß nicht, was soll cs bedeuten, Daß ich so traurig bin?

Ein Mahrchen aus alten Zeiten, Das kommt mir nicht aus dem Sinn.

Die Luft ist kühl und es dunkelt, Hinab ist der Sonnenschein.

Es flüsterst und rannet und munkelt, Und die Nacht will wieder herein.

Der beste Censor faße

Dort oben einst wunderbar, Es funkelte seine Nase, Er kämmkte mein borstiges Haar.

Er kämmte es mit der Scheere;

Der hatte doch noch Vernunft.

Doch jetzt censirt mich, auf Ehre!

Die ganze Phtlifterzunft.

Die Preßfreiheit fitzet im Schiffe,

Es wird ihr so schwach und weh, Denn cs reckt sich auf jedem Riffe Eine Scheere in die Höh'.

Ich glaube, die Wellen bedecken

Ain Ende den lecken Kahn;

DaS hat mit seinem Schrecken

Der deutsche Philister gethan.

(A. d. Eulenspicgel.

Jäger Stevans und sein Hund Poppy.

Eine wunderbare, traurige Geschichte.

(Fortsetzung.)

Der Alte hob den Fuß, als wenn er tretet! wollte, Poppy war aber auf solche Weise nicht ein« zuschüchtern, denn er wußte recht gut, daß sein Herr nicht trat, verharrte also ruhig und ohne die mindeste Furcht zu verrathen in seiner Stellung. Der Bär hatte indessen eingesehen, daß er den Ast, welchen er gern zu besitzen wünschte, auf keinen Fall abbrechen konnte, da sein Standpunkt zu gefährlich war um viele Bewegungen wagen zu dürfen, er kletterte daher noch etwas höher, stieg auf den ersehnten Zweig, der an seiner äußersten Spitze eine Masse der herrlichsten Eicheln trug, und ver­suchte denselben einzukmckeu; schneller aber, als er er­wartet, gab das Holz nach und mit genauer Noth ret­tete sich Pätz auf einen Nachbarast, wo er jetzt höchst selbstzufriede i sitzen blieb und sich den Kopf kratzte.

Poppy war bei dem Krachen des Zweiges hoch aufgefahren und schaute mit gespannter Aufmerksamkeit auf seinen Herrn, aber noch immer machte dieser nicht

die mindeste Anstalt zum Schießen, denn der Bär zog eben den zwar eingeknickten aber doch noch nicht ganz abgebrochenen Zweig zu sich hinüber, und verzehrte mit augenscheinlichem Wohlbehagen die schwer erworbene I Frucht. Jetzt riß jedoch dem Hunde die Geduld, er er­faßte die ledernen Franzen an seines Herrn Jagdhemd und riß mit solchem gewaltigen Rucke daran, daß dieser erschrocken auSrief:

Poppy!

Der Laut drang zum behaglich naschenden Bär, und aufmerksam werdend hielt dieser in seiner Mahlzeit inne, schaute vorsichtig nach allen Seiten vom Baume i hernieder , und begann sich weniger wohnlich auf seinem erhabenen Platze zu fühlen. Stevans wußte, daß der rechte Zeitpunkt gekommen sei, denn noch rührte sich der Bär nicht, da er yft wissen wollte, von welcher Seite das verdächtige Geräusch herüber gedrungen wäre; er hob schnell und sicher das todtbrinzcude Robe, zielte einen Augenblick, und donnernd trug da» Eckw den Krach der Büchse zu den Hügeln hinüber. ^er Clcheu- zweig entglitt den Tatzen der Bestie und schwankte hin und her, diese aber hielt sich noch wenige Secunden in derselben Stellung fest, kann nickte sie ein paar Mal nach vorn hinüber, und stürzte gleich darauf, mit dem Kopf zuerst, von der schwindelnden Höhe herab auf den harten Erdboden, daß der Grund erbebte.

Poppy hatte, gleich nach dèm Schusse, mit weni­gen Sätzen das Freie erreicht und flog jetzt, vor Freude