MicMtung.
„âeiheil und Recht!"
^ 11O Wiesbaden. Sonntag, 23 Juni IMS-
IVB« Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Halbjahr-Abonnement auf die täglich erscheinende „Freie Zeitung". Die Richtung, welche die Freie Zeitung vertritt, ist die durchaus freisinnige, deren Bestreben dahin geht, die vom Volk errungenen Freiheiten zum vollen Ausbaue zu bringen. - Daß das Streben der Redaction von vielen Seiten Anerkennung gefunden hat, dürfte wohl daraus hervorgehen, daß die „Freie Zeitung" seit der kurzen Zeit ihres vierteljährigen Bestehens sich schon jetzt einer Auflage von 2300 Exemplaren zu erfreuen hat.
Der Abonnements-Preis beträgt vom 1. Juli an halbjährig 3 fl. 30 kr. für die hiesige Stadt; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau, des Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie des Kurfürstenthum Hessen 4. fl. 30 kr., innerhalb aller übrigen Thurn- und Taris'schen Postbezirke 5. fl.
Bestellungen auf die „Freie Zeitung" bitten wir noch vor Ablauf dieses Monats zu machen und zwar für Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer & M. D. Ritter, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern.
Bei der großen Verbreitung der „Freien Zeitung" eignet sich dieselbe vorzüglich zur Aufnahme von Anzeigen aller Art. — Die Jnserations-Gebühren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.
Die Spedition der âeien Zeitung.
Nutz' und Ordnung.
Stuf/ und Ordnung, das ist das Geschrei der Beamteten! Ruh' und Ordnung, das ist der Schrei der Furchtsamen! Ruh' und Ordnung rufen Die, deren Gewerbe stockt. In diesen Ruf stimmen alle Die ein, welche von der früheren Unordnung lebten! —
Mit diesem Rufe aber gibt es keine Ruhe und keine Ordnung. Im Gegentheile mehrt sich damit nur die Unordnung, und schon ist ein Theil der Verzweifelten dahin gekommen, daß er sich zurückgezogen hat, und hofft, die republikanische Partei werde Ordnung schaffen.
Was ist Ruhe? Was Ordnung? Die Frage muß sich der Staatsmann aufwerfen, wenn es ihm Ernst ist, sie zu schaffen.
Unter Ordnung im Staate versteht man, daß der Einzelne, wie das Ganze sich innerhalb der Gesetze bewege. — Es setzt also dieses: den Bestand, das Vorhandensein von Gesetzen, die Anerkennung derselben und die Befolgung derselben voraus; denn die Ordnung besteht nur unter dieser Bedingung.
In allen deutschen Staaten sind dklitsche und lateinische Gesetze vorhanden; auch bestehen Regeln, die den Eingeweihten bekannt sind. — Aber entgegen diesen Gesetzen sind auch Nechtsgrundsâtze im Monat März anerkannt, die damit in direktem Widersprüche stehen. — Was soll nun gelten? Der Rechtsgelehrte sagt: Das alte Gesetz gilt so lange, als es nicht auf- - gehoben ist. Der Anhänger der neuen Theorie behauptet: das Alte gilt nur, insofern es mit der neuen Theorie harmonirt. — Es wird also eine Masse von Gesetzen in Zweifel gezogen, und keines findet volle Anerkennung und allseitige Befolgung.
Ordnung läßt sich also so lange nicht erwarten, als nicht neue Gesetze an die Stelle der alten getreten sind.
Ruhe im Staatsleben besteht in der Unterwerfung unter die Gesetze und Behörden. Sie setzt also den Bestand einer Ordnung voraus. Diese Ordnung aber ist, wie wir gezeigt haben, nicht vorhanden. Es ist daher unmöglich, daß jetzt der Zustand der Nu he bestehen könne.
Ruhe und Ordnung vermiß man also nicht zu befehlen, nicht zu erzwingen, nicht dauernd durch momentane Beschäftigung oder durch Befriedigung einzelner Personen zu erreichen. — Das einzige Mittel besteht darin, daß neue Gesetze erlassen und das Alte i m G e i st e d c r Z e i t r e fo r m t r t werde. Sv lange dieses nicht geschehen, besteht Unruhe und Unordnung fort.
Die Nechnungskammer.
Diese Behörde besorgte bisher folgende Geschäfte:
1) die Revision der Staats-Rechnungen,
2) die der Domainen-,
3) die der Gemeinde-,
4) die der Kirchen- und
5) die der Hof-Rechnungen.
Zufolge der neuen Einrichtung dürfte die Hof-Rechnung so wenig mehr zum Staatshaushalte gehören, als jede andere Privathaushaltungs-Rechnung.
Die ueue Gemeinde-Ordnung setzt ebenfalls fest; daß die Gemeinde-Rechnung durch die Gemeinden selbst, höchstens mit Zuzug des Amtes zu prüfen sei.
Der Giundsatz der Trennung von Kirche und Staat überhebt ebenfalls den Staat dieser Controlle.
Es bleibt die Domaine, sofern solche dem Regenten zugewiegn worden, Staats-Sache. Es hat nämlich der Staat ein Interesse, daß der Käpitaletat nicht ver- mindert werde. Allein, wenn die Aufnahme von Ka- pttaUen untersagt bleibt und die Veräußerung von Do-
mankal-Gütern verboten ist, so bleibt nicht viel Anderes zu thun, als nachzusehen, ob das Vermögen annoch vorhanden.
Die eigentliche Staatsrechnung, d. h. die Einnahmen, Ausgaben und Ausstände, hat in geordneten Staaten die Finanzbehörde der Staats-Cassa anzuweisen zum Einzüge, und hinwiederum diese durch ihre unteren Caffen-Beamteten zu besorgen.
Die Staats-Caffe-Verwaltung hat sodann Rechnung abzulegen, und diese Rechnung hat die Finanzbehörde mit ihren Anweisungen und den betreffenden Quittungen zu vergleichen; und damit würden die Geschäfte der Nechnungskammer besorgt.
Es ist also keine besondere Rechn ungskammer mihr nöthig, und diese Super-Revision ist um so überflüssiger, als solche durch die Stände vorgenommen werden muß.
Die Rechnungs-Ablage wird auch in Zukunft — besonders, wenn die Domainen-Güter, die dem Staate nichts nützen, veräußert Hein werden — viel einfacher. Es ist sodann auch die -Revision eine sehr einfache Sache.
Durch Aufhebung dieser rein überflüssigen Behörde würde dem Staate an Gehalt und Pensionen jährlich eine Ersparniß von etwa 80,000 ft. erwachsen.
Deutschland
Wiesbaden, 22. Juni. Der gestern erwähnte Commissionsbericht der Petitionscommission (über keine! Petition) wird uns zugcschickt. Wir- geben denselben hier vollständig, damit unsere Leser darüber urtheilen können.
Bericht
der Bittschriften-Commission auf die Erklärung der W a h l m ä n n e r und Wähler des 14. Bezirks
über die Beschlüsse der Volksabgeordneten, hinsichtlich der von ihnen eingenommen Stellung, insbesondere das Verhältniß der Abgeordneten zur Regierung.
Ich verfehle nicht, der verehelichen Deputirtenver- jammlung die dee Commission am 8. d. Mts. zuge- kommeiie Erklärung dee Wahlmänner von Langenschwalbach aus dem Original selbst vorzutragen.
Durch Majoritätsbeschluß in unserer Sitzung am 9. d. wurde die Mittheilung dieses Berichts auf heute verschoben.
Die Adresse lautet:
Erklärung der Wahlmänner des 14. Bezirks über die Beschlüsse der Volksabge- ordneten hinsichtlich der von ihnen eingenommenen Stellung, insbesondere des Verhältnisses der Abgeordneten zur Regierung.
„Den in den letzten Sitzungen gefaßten Beschlüssen der Kammer müsien wir entschieden unsere Zustimmung versagen."
In derselben werden:
1) „die ausdrückliche Anerkennung der Volkssouveränität abgewiesen;"
2) „durch den Gebrauch von veralteten Formen, welche nur die absolute Monarchie kennt, das Prinzip der Volkssouveränität verleugnet;"
3) „durch die Beibehaltung der übermäßig ausgedehnten Befugnisse der Regicrungscvmmission das demokratische Prinzip beeinträchtigt."
Wir sehen hierin eine Beeinträchtigung der errungenen Volksrechle und erklären, daß wir mit dem Ver
halten der Minorität vollkommen einverstanden sind und glauben damit nicht allein unsere, sondern die Meinung des bei weitem größeren Theiles unserer Nassauischen Mitbürger auszusprechen.
Wir bedauern die Wahl eines Kammerpräsidenten, der nicht den Muth hatte, ein Kammermitglied gegen die leidenschaftliche Ausfälle eines Negierungscommis- sarius zu schützen.
Endlich fordern wir die Kammer auf, dem hier ausgesprochenen Volkswillen gebührende Rechnung zu tragen, ohne Rücksicht ans ausgesprochene Drohungen.
Verehrungsvoll Einer Hohen Kammer
L. Schwalbach, 1. Juni 1848. gehorsamster
Folgen 20 Folio Seiten mit Unterschriften der Orte L. Schwalbach, Laufenselten, Dick- schied und Gerolstein, Wambach, Berstadt, Oberheimbach, Glattbach, Hausen, Fischbach, Langenseifen und Ramschied.
Beigefolgt sind die zahlreicheil Unterschriften von Langenschwalbach, Laufenselten, Dickschied und Gerolstein, Wambach, Berstadt, Hausen, Ober-' und Nieder- glattbach, Fischbach, Langenseifen, Ramschied, Kemel, Wetzelhain und Heimbach.
Der Commission liegt es ob, über diese unmittelbar an die Kammer gerichtete Adresse ihre Ansicht zu äußern. Sie ist darin namentlich und ausdrücklich aufgefordert!
„dem hier ausgesprochenen Volkswillen gebührende Rechnung zu tragen,
und es geschieht hiermit. Wir haben das Urtheil der öffentlichen Meinung nicht zu scheuen, wenn wir die drei der größeren Majorität der Kainmer zur Last gelegten Punkte einzeln, jedoch nur mit wenigen Worten beleuchten.
Zu ausführlicherer Besprechung mangelt die Zeit. Schon allzuviele Erörterungen haben darüber stattgehabt.
Was den ersten Punkt betrifft:
„Als hätten wir:
die ausdrückliche Anerkennung der Volkssou- vcränität abgewicsen," so wird cs einem Jeden aus den Verhandlungen und den öfteren Besprechungen über diesen Gegenstand noch wohl erinnerlich sein,
wie über dieses Prinzip bei der größeren Mehrheit eine wesentliche Meinungsverschiedenheit garnicht bestand und wie die Bedeutung der Volks- souveränität mit allen ihren Conseguenzen als Grundpfeiler unsers constitutionellen Lebens durchaus allgemein anerkannt war.
Die Mehrheit fand daher keinen Grund, einer an sich ganz zweifellosen Sache in eine Adresse auf die Thronrede (Lt. Veih. S. 75.) nochmals wörtlich zu erwähnen, da sie durch die Worte:
„nur in dem Festhalten an den der konsti- tuircnde Nationalversammlung zu Grunde liegenden Prinzipien sehen wir das Heil unseres kleinen und unsers großen Vaterlandes,"
deutlich genug ausgedrückt ist.
Der Zusatz schien uns überflüssig.
Wenn man ferner im zweiten Punkt:
„aus dem Gebrauch veralteter Formen, welche nur die absolute Monarchie kennen, gar eine Verleugnung des Prinzips der Volkssouve- ränität — folgern will!!
so wissen wir in der That nicht, wie die Anwendung noch jetzt allenthalben (namentlich in England) üblichen conventtonkllen Redeformen die Verzichtung auf