— ------
^rtit HttlMg
„âeiheiL und Recht!"
^U 103. Wèesba-en Sonntag, 18. Juni 1848.
^W. Mit den: 1. Juli beginnt ein neues Halbjahr-Abonnement auf die täglich erscheinende „Freie Zeitung". Die Richtung, welche die Freie Zeitung vertritt, ist die durchaus freisinnige, deren Bestreben dahin geht, die vom Volk errungenen Freiheiten zum vollen Ausbaue zu bringen. - Daß das Streben der Redaction von vielen Seiten Anerkennung gefunden hat, dürfte wohl'daraus hervorgehen, daß die „Freie Zeitung" seit der kurzen Zeit ihres vierteljährigen Bestehens sich schon jetzt einer Auflage von 2300 Exemplaren zu erfreuen hat.
Der Abonnements-Preis beträgt vom 1. Juli an halbjährig 3 fl. 30 kr. für die hiesige Stadt; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau, des Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie des Kurfürstenthum Hessen 4. fl. 30 kr., innerhalb aller übrigen Thurn- und Taris'schen Postbezirke 5. fl.
Bestellungen auf die „Freie Zeitung" bitten wir noch vor Ablauf dieses Monats zu machen und zwar für Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer H. W. Ritter, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern.
Bei der großen Verbreitung der „Freien Zeitung" eignet sich dieselbe vorzüglich zur Aufnahme von Anzeigen aller Art. — Die Jttserations-Gebühren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Naum 3 Kreuzer.
Die Spedition der -âeèen Zeitung.
Der Zehnten im HerzogLhnm Nassau.
Die schwierigste Frage, deren Lösung unseren Volks-Abgeordneten zugefallen, ist offenbar Vie Zehnt- frage.
Nicht sowohl die Frage an sich, die eigentlich keine Schwierigkeiten bietet, sondern weil die rechtliche Ansicht über die Natur des Zehntens durch falsche Vorspiegelungen und irrige Nechtsausführungen bei dem Recht und Gerechtigkeit liebenden Stande unserer Land- leute getrübt und damit blinde Leidenschaftlichkeit gegen den Zehnten in Bewegung gesetzt worden ist. “ Die rechtliche Ansicht über die Natur des Zehntens ist dadurch getrübt worden, daß man denselben als eine ungerechtfertigte Feudal-Last, als eine gegen Recht und gesunde Vernunft streitende Belastung des Grund- eigenthums hingestellt, hauptfächlich aber, daß man denselben für eine Steuer ausgegehen und ihn als durch die landesherrliche Verordnnng über Einführung eines gerechteren Steuer-Systems im Herzogthum auS dem Jahre 1809 für aufgehoben erklärt hat.
Der Ursprung des Zehntens verliert sich in das graue Alterthum und wo er erweislich neueren Ur- sprungs ist, beruht derselbe regelmäßig und in ähnlicher Weise wie die Theilabgabe bei manchen Weinbergen, auf der besonderen Vereinbarung, daß der Eigenthümer eines größeren Landbesitzes einen Theil desselben gegen Vorbehalt des Zehntens an Andere zum Eigenthum abgetreten hat.
Den auf besonderer Vereinbarung beruhenden Entstehungs-Grund des Zehntens wird jeder rechtlich Denkende ohne Weiteres gelten lassen, und den auf unvordenklicher Verjährung beruhenden ebcnwohl gelten lassen müssen, indem der allenfaUsige Einwand gegen denselben, daß alles Land ursprünglich zehntfrei gewesen sei, den rechtlichen Bestand des Zehntens ebenso wenig erschüttert, als der rechtliche Bestand des Grundeigenthums darunter leiden kann, daß alles Land ursprünglich dem ersten Menschenpaare zngestandcn habe, und die jetzigen Menschen als Kinder und natürliche Erben jenes ersten Menschenpaars auf gleichheitliche Theilung des elterlichen Erbtheils einen ebenso gerechten als billigen Anspruch hätten.
DerZehnten kann uns hiernach keines Wegs als eine Belastung des Grunde Eigenthums gegen Recht und gesunde Vernunft erscheinen und hat die Natur einer Steuer-Abgabe weder jetzt, noch auch früher gehabt. Derselbe ging von jeher, wie jedes andere Privatrecht durch Kauf, Tausch, Erbschaft aus einer Hand in die andere über, was bei Steuern bekanntlich nicht der Fall sein kann, und der an sich zufällige Umstand, daß ein Theil des Zehntens früher in die Kammer-Caffe geflossen und der Aufwand für den Staatshaushalt ans dieser wenigstens theilweife bestritten worden ist, macht den Zehnten ebenso wenig zu einer Steuer, als der Holzertrag aus Staats-Waldungen unter den Begriff von Steuern fällt. Ebenso findet sich eine Aufhebung des Zehntens durch die Landesherrliche Verordnung über Einführung eines gerechteren Steuersystems im Herzogthum aus dem Jahre 1809 in dieser Verordnung nicht enthalten.
Dieselbe schreibt vielmehr eigends vor, in welcher Weise der Zehnten zu den Staats- und Gemeinde- Steuern angezogen werden soll, und in dem Eingang unseres Constitutions-Edicts vom ^. September 1814 findet sich ausdrücklich hervorgehoben, daß die Ablösung des (also noch nicht aufgehobenen) Zehntens, und an- derer Grundbelastungen vorbereitet sei. Jener Irrthum, als sn der Zehnten durch die landesherrliche Steuer- verordnung aus dem Jahre 1809 ausgehoben worden, veranlasst worden zu sein, daß der Zehnten bei Auönuttelung der Grundsteuer nach Maaßgahe
der angeführten Verordnung unberücksichtigt bleibt, so daß der Grundeigenthümer die Steuer wie von jedem anderen zehntfreien Grundstück bezahlt.
Was er in dieser Weise an Steuer zu viel bezihlt, wird ihm vom Zehntherrn ersetzt, indem er die in der Grundsteuer vorgelegte Steuer-Quote für den Zehnten nach den darüber bestehenden gesetzlichen Vorschriften vom Zehntherrn zurückvergütet erhält. '
Die dermaligen Besitzer von zehntpflichtigen Grundstücken oder ihre Rechtsvorfahren haben für diese Grundstücke eben wegen des Zehntens um so viel weniger bezahlt, als der Zehnten werth ist, sie können sonach in der Fortentrichtung des Zehntens kein Unrecht gegen sich erblicken, und wenn der Zehnten ohne Entschädigung aufgehoben wird, so wird dem jetzigen Eigenthümer des zehntpflichtigen Grundstücks durch diese Aufhebung ohne Vergütung ein mit dem Kapitalwerth des Zehntens gleichstehendes Geschenk gemacht.
Zu einem derartigen Geschenke aus Großmuth liegt aber um so weniger Grund vor, als die reichsten Grundbesitzer d. h. diejenigen, welche am meisten zehntpflich- tiges Land haben, gerade das größte Geschenk gemacht erhielten, und dem Reichthum damit wieder neue Zugeständnisse gemacht würden.
Einzelnen reichen Grundbesitzern würden in dieser Weise gegen 40 bis 50,000 fl. sage gegen Vierzig bis Fünfzig Tausend Gulden an Zehntablösungscapital geschenkt werden und die zehutfreien Grundbesitzer, die Gcwerbtreibenden und Tagarbeiter würden den dadurch entstehenden Ausfall in der Landcsstcuer- casse durch neue Steuern decken helfen müssen, da der Zehnten seit den Märztagen dieser Cassc zum großen Theile zugefallen ist.
Eine solche Großmuth gegen die zehntpflichtigen Grundbesitzer wäre aber um so weniger gerechtfertigt, als die Gewerbtrcibenden und Tagarbeiter, die Schulden aus den jüngsten Theucrungsjahreu, die den Grundbesitzern eher vorthcühaft als nachtheilig waren, noch nicht einmal vollständig abgetragen haben,, und ihrer Seits froh sind, wenn sie bei dem dermalen stockenden Geschäftsverkehr sich und die Ihrigen nothdürftig durch- bringen können.
Mit demselben Rechte, womit die Grundbesitzer die Aufhebung des Zehntens ohne alle Vergütung in Anspruch nehmen, könnten die Gewerbtreibenden die Aufhebung aller Hypotheken, die auf ihren Häusern oder ihrem sonstigen Immobilien-Besitze ruhen, für sich .in Anspruch nehmen.
Wenigstens hat die Belastung eines Grundstücks mittelst Zehntens große Ähnlichkeit mit der Belastung eines Immobilien-Besitzes mittelst Hypothek und der Grund, daß der Zehnten eine drückende Abgabe sei, und den Inhaber des Grundstücks belästige, gilt ganz mit demselben Fuge von dem, mit einer Hypothek beschwerten, Immobilien-Besitz in der Hand eines Ge- werbtreibknden. Auch die würden sich besser stehen und größeren Gewinn aus ihrem Gefchäfte haben, wenn sie auf Einmal wie durch Zauberschlag sich von ihren Hypothekschulden befreit sähen. Eine derartige Maßregel zur Aufhebung der Hypothekschulden wird aber Niemand, der noch bei Sinnen ist, im Ernste in Vorschlag bringen wollen.
Bei der Aufhebung des Zehntens ohne Vergütung kommt weiter in Betracht, daß manchfache Lasten auf dem Zehnten ruhen. Bald muß der ^hntherr den Schullehrer besolden und das Schulhaus stellen, bald die Küche bauen und das Fasselvieh Halten ,c Dier entsteht nun die natürliche Frage, wie es bei Aufhebung des Zehntens ohne Vergütung mit den darauf ruhenden Gerechtsamen der Schule', Küche und Gemeinde für die Folge gehalten werden soll. —
Dem früheren Zehntherrn, den man seines wohl- bkgründcten Zehntrcchts beraubt hat, kann und darf die frühere Verpflichtung nicht zur Last bleiben. Für ihn ist dieselbe mit der Hinwegnahme des Zehntens erloschen. Es fragt sich demnach weiter, ob Schule, Kirche und Gemeinde gleich dem Zehntherrn ohne Entschädigung ausgehen sollen? Oder soll vielleicht die Landessteuerkasse eintreten und das Unrecht gegen die zehntfreien Grundbesitzer, die Gcwerbtreibenden und Tagarbeiter noch dadurch gesteigert werden, daß sie weitere Steuern auszubringen haben, blos um die Grundbesitzer mit der Zehntfreihcit beschenken zu können?
Es fällt in die Augen, daß Ungerechtigkeiten und Verlegenheiten aller Art auftauchen, wenn wohl begründete Privatrechte, wie der Zehnten, ohne Weiteres über den Haufen gestoßen werden wollen, und dec einmal damit betretene Weg der Gesetzlosigkeit und Gewalt wird voraussichtlich die traurigsten Folgen haben.
Weitere Eingriffe gegen das Privateigenthum werden nicht ausbleiben, und mit demselben Rechte, womit heute der Zehnten abgeschafft wird, kann morgen die gleiche Vertheilung alles Grundbesitzes unter sämmtliche Staatsbürger durchgeführt werden wollen. Vor solchen Gewaltmaßregeln behüte uns der Himmel! und es wäre ein schnöder Mißbrauch der Freiheiten und Rechte, welche uns der 4. März gebracht hat, wenn die selbstsüchtigen Absichten eines Theils der Grundbesitzer des Landes oder sonstige unlautere Motive Gesetze ins Leben rufen sollten, welche die zehutfreien Grundbesitzer, die Gcwerbtreibenden und Tagarbeiter mit Steuern zu Gunsten der Zehntabschaffung überbürden und Recht und Gerechtigkeit mit Füßen treten würden.
Haben wir uns in Vorstehendem entschieden gegen die Aufhebung deS Zehntens ohne Vergütung erklärt, so müssen wir uns auf der andern Seite eben so entschieden für eine möglichst billige Ablösung desselben aus dem Grunde erklären, weil der Zehnten eine, den dermaligen Zeitverhältnissen widerstreitende Abgabe ist, indem derselbe die freie Entfaltung der Thätigkeit des Landmannes hindert, und dem Fleiße desselben entgegentrüt, da der Zehntherr an dem jeweilig größeren Frucht-Ertrag des Landes Theil nimmt, ohne seiner Seits das Geringste dazu beizutragen, und weil derselbe manchfache die Moralität des Volkes untergrabende Zehntdefraudationen und langwierige und gehässige Zehntprocesse im Gefolge hat.
Wir unserer Seits sind der Ansicht, daß die nächstens ihre Verhandlungen wieder ausnehmende Volks- Kammer die Zehntfrage alsbald in Berathung zu nehmen hat, und haben das Vertrauen, daß eS ihrer Einsicht und ihrem Muthe gelingen werde, ein een Forderungen des Rechts und der Billigkeit emchrechcu- des Ablöpiugs-Gesetz zu Stande zu bringen. _
Sollen nicht Unzutrâglichkeiten entstehen, so werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Neeurtio > Zehntens nach billigstem Maßstabe schon für die Zehnten aus der Erndte des Jahres 184 in Minna dung kommen müssen.
Die Politik des Bundestages.
aebeüne Peotocoll deS Bundestages beginnt seine"Früchte zu trage» Der Vorschlag des Hessichen Gesandten zielte darauf hin, die Nauonal -Venamm- luna im Interesse der Fürsten gegen die Nation zu gebrauchen, und deshalb Mitglieder der Versammlung zu gewinnen.— Baiern hat die Sache begriffen, und darnach gehandelt. Es zahlt an Eisenmann eine Entschädigung von 12,000 fl. und an Behr eine