Freit Zeitung.
„âeiheit und Neeht!"
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M 1OL Wiesbaden Freitag, 16. Juni IMS.
JU. Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Halbjahr-Abonnement auf die täglich erscheinende „Freie Zeitung". Die Richtung, welche die Freie Zeitung vertritt, ist die durchaus freisinnige, deren Bestreben dahin geht, die vom Volk errungenen Freiheiten zuM vollen Ausbaue zu bringen. - Daß das Streben der Redaction von vielen Seiten Anerkennung gefunden hat- dürste wohl daraus hervorgehen, daß die „Freie Zeitung" seit der kurzen Zeit ihres vierteljährigen Bestehens sich schon jetzt einer Auflage von 2300 Exemplaren zu erfreuen hat.
Der Abonnements-Preis betrügt vom 1. Juli an halbjährig 3 fl. 30 kr. für die hiesige Stadt; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau, des Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie des Kurfürstenthum Hessen 4. fl. 30 kr., innerhalb aller übrigen Thurn- und Taris'schen Postbezirke 5. fl.
Bestellungen auf die „Freie Zeitung" bitten wir noch vor Ablauf dieses Monats zu machen und zwar für Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. -FijrHer & H. W. Ritter, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern.
Bei der großen Verbreitung der „Freien Zeitung" eignet sich dieselbe vorzüglich zur Aufnahme von Anzeigen aller Art. — Die Jnserations-Gebühren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.
Die E^edition der âeren Zeitung.
^ lieber den jetzigen Nothstand und dessen Abhilfe in Bezug auf den Antrag anf
Errichtung ein Hypothekenbank.
Wir hängen einem Satz der Nationalökonomie an, welcher bei finanziellen Operationen nicht genug in Betracht gezogen werden könnte und dieser heißt:
„Ein Land ist nicht deßwegen arm, weil eS kein Geld hat, sondern es hat kein Geld, weil es arm ist."
Geld ist aber weiter nichts alS flüssige Production und nur diese macht ein Land reich nnd wenn sie nicht oder nicht genügend vorhanden ist, ein Land arm.
Alle Erwerbsthätigkeit, überhaupt alle menschliche Thätigkeit, in welcher Form sie auch auftrcte, ist nur durch sie möglich — also alle Handwerke, alle Fabriken, sogar die Künste sind nur durch sie bedingt und verschwinden, wenn die Erschaffung der Bodenproduction gelähint ist oder ganz aushört. Der Bundesstaat Nassau befindet sich, wie dieses auch die Herrn Jung, Gergen S, Leisler zur Begründung ihres Antrags auf die Herstellung einer Hypothekenbank ganz richtig annehmen konnten, in einer eigenthümlichen Finanzlage, das heißt: der Bundesstaat Nassau ist durch einen außerordentlichen Staatsauswand in die voraussehbar unausbleibliche Lage versetzt worden, derjenigen klingenden Geldmasse verlustig gegangen zu sein, welche der jedesmaligen Productionsmasse entspricht und die zu deren wohlfeilem Umsatz nöthig und da sein müßte, um dem, nicht unmittelbar produzi- renden, sondern in sonstigen Gewerben arbeitenden Staatsbürger, die nöthige Nahrung resp. Existenz mög. lich zu machen. — Die schwierige Aufgabe aus dem jetzigen fieberhaften Zustand der sogen. Geldkrists her- auszukommen, läßt sich also nicht anders als durch das Mittel „der wieder ins Leben zu rufenden Umsatzthätigkeiten gewisser klingender Gel- desmassen" lösen.
Diese können und dürfen aber niemals im Inland, sondern nur aus dem, der moralischen Person des Staates gegenüberstchenden andern Person, dem Auslande erholt werden und in diesem Verhältniß beruht der Flor eines Landes, nicht aber in dem großartigen Glanz einer Hypothekenbank, deren Wirksamkeit überhaupt sich nur innerhalb der LandeSgrenzen vermöge der herrschenden Creditlosigkeit aber zunächst fühlbar äußern wird, da das Tilgungsproject sich nur in sofern verwirklichen dürste, als nach 4 Jahren dem in Baar zahlungsunfähigen Staate entweder die besten Staatsgüter aus dem Gesa mm »verbände, oder sicher Hypotheken scheine daS baare Geld entrissen werden.
.. D-e Veräußerung der Staatsforstc scheint neuerdings System der finanziellen Politik geworden zu sein um sich aus augenblicklicher Geldverlegenheit zu retten und gibt man sich hierbei den Anschein, als sei man von dem daraus entspringenden Staatswohl fest überzeugt und begründet dergleichen Anträge, indem man den bisher geringen Geldertrag derselben im Vergleich zur landwirthschaftlichen Benutzung geltend macht $
In diesen Irrthum scheinen auch die Herren Abae- ordneten verfallen zu sein. °
Dieselben schlagen den jährlichen Geldertrag der Staatsforste zu 3 Prozent an, womit wir allerdings ubnetnstimmen, aber hinzufügen, daß der Reinertrag d S LandbaucS viel geringer ist, was sich aus folgen" der Berechnung näher ergeben dürfte:
»'"""« Rohertrag im Werthe von 100 fl. aus S Ä bedarf man eines Bodencapt- tais im Werthe von höchstens 800 fl.
MKHin wäre 1) der Rohertrag . — lOO fl.
2) das Bvdrncapital . = 800 fL
3) das Capital an Vieh- stand und Errathe u. s. w. in einem geringsten Anschlag — 100 fl.
Es müßten daher 900 fl. vorhanden sein, um 100 fl. zu produziren, wozu sich noch Betriebs- und Rentekosten wie folgt aufrechnen:
4) der Betrag für Saatkorn und Dünger . — 20 fl.
5) Arbeitslohn . . . = 50 fl.
6) der Reinertrag von
900 fl. Capitalrente zu nur 3 7z pCt. gerechnet .... — 30 fl.
Summa 100 fl.
Mithin todte der Gewcrbsgewinn . . — 0
Da jedoch der gewöhnliche selbst arbeitende Landmann den Arbeitslohn nicht anschlägt und nicht anschlagen kann, da er von Hand zu Mund lebt, so fällt dieser Betrag von 50 fl. km gewöhnlichen Leben hinweg und in sofern mögen die Herren Abgeordneten Recht haben, wenn sie einen Minderertrag beim Waldbau annehmen. Wenn eS sich aber vom Reinerträge handelt, so gilt die obige Rechnung als die richtige. Die Ansicht der Herren Abgeordneten hinsichtlich des beträchtlichen Wälderumfanges und Folgerung hieraus, daß unbeschadet des Holzbekarfs zu einer Ausstockung geschritten werden könne, ist ebenfalls nicht ganz richtig, denn ein Land in Deutschland produzirt selten zu viel Holz. Auf jeden Kopf nimmt man nach Durchschnittsberechnungen des HolzbedarfS ganzer Länder die Consumtion von 50 C » bikschuh Holzmasse an, was in unserem Ländchen den absoluten Bedarf von jährlich 200,000 Klafter Holz bedingt. Da wir kaum so viel produziren, so läßt sich nicht kinsehcn, daß wir zuviel Waldboden überhaupt besitzen. Wir besitzen im Staate Nassau 100,000 Morgen anbaufähiges und 40,000 Morgen steriles Land: es fehlt mithin keineswegs an Ländereien, an denen sich der Fleiß deS Menschen noch zu erproben hätte. Die politischen Conjunkturcn haben den niederen Lanvwirth, als wirklichen politischen Ccütralpunkt, und alle von ihm abhängigen Gewerbe, Lohnarbeiter der Fabriken u. s. w. in die jetzige trostlose Lage versetzt, und nur vermehrte Umsatzthätigkeit der Produkte oder ihrer Tau sch werthe kann hier von einigem guten Erfolge sein.
Uebermäßiger Grundbesitz in einer Hand läßt ihn nicht auskommen und erdrückt ihn. Ein reelles Mittel ist ein Gesetz über eine mehr gleichmäßige Aertheilung des GrundeigenthumS.
Entwurf eiuè r Verfassung des deutschen Bundesstaates Nassau,
(Fortsetzung:) Richterliche Gewalt.
l Theil. Cassationshof.
8. 33. Ein Eassationshof, bestehend auS fünf gelehrten Richtern, die von den Ständen aus einem von der Regierung vorzulegenden Verzeichnisse aller nassauischen rcchtsgelehrten Aktiv-Bürger frei gewählt werden Mfd&efoet über Formfehler der obersten Civil- und Straf-Gerichtshöfe des Landes.
II. Theil. Civil-Justiz. mJ^' E'n oberster Civilgerichtshof (Appellations- ( nicht), aus 7 Richtern bestehend, wovon 4 aus den vorhergehenden 8. erwähnten Rechtsgelchrte» und ' auS den sämmtlichen Aktivbürgern des Landes frei I
durch die Stände gewählt werden, beurtheilt als höchste Instanz alle bürgerlichen und Verwaltungsstreitfälle, sofern letztere nicht dem Bundesgerichtshöfe "oder einem Schiedsgericht zu beurtheilen zukommen.
8.35. Die Amtsdauer der gelehrten Richter ist lebenslänglich.
Die Amtsdauer der andern Hälfte ist auf 5 Jahre festgesetzt, nach Abfluß derselben sind die Austretenden wieder wählbar.
§. 36. Der Präsident des Cassations - und Appellations-Gerichts wird aus der Mitte des ganzen Gerichtes durch die Stände auf ein Jahr gewählt, und ist nach Ablauf dieses erst nach Verfluß eines ferneren Jahres wieder wählbar.
Kreis-Gerichte.
8-37. Jedes JüstlzaMt, dessen Umfang das Gesetz zu bestimme» hat, hat ein Kreisgcricht, bestehend aus 9 Richtern, wovon 7 durch das Volk frei aus der Gc- sammtbürgerschaft, und 2, die abwechselnd, je auf ein Jahr, die Geschäfte der Präsidenten und Vicepräsidenteu versehen, durch den obersten Civilgerichtshof aus der Reihe der Rcchtsgelehrten, erstere auf 5 Jahre, letztere lebenslänglich gewählt werden.
8. 38. Die Kreisgerichts-Präsiventen und Viceprä- sidenten können nicht zugleich Verwaltungsbeamtete sein; jedoch ist ihnen die Ausübung des Advokaten - Berufes in andern Aemtern gestattet.
8. 39. Der Gehalt der Kreisrichter besteht in Taggeldern und Reisecntschädigung für die Sitzungstage.
Die Präsidenten und Vicepräsidenten der Krei'sge- richte erhalten einen fixen Gehalt, Ersterer von 500 Letzterer von 400 fl.
8 40. In jedem KreisgelichtSsprcngel weiden wenig, stens 3 Friedensgerichte errichtet.
Die Friedensrichter haben eine Competenz, in Streitigkeiten unter 50 fl. erstinstanzlich zu entscheiden, und sind im Allgemeinen Vermittler.
Sie werden frei aus dem Volke durch die Aktiv- Bürger ihres Kreises gewählt.
Die Amtsdauer ist auf 5 Jahre, mit Wiederwähl- barkeit, festgesetzt.
Sie beziehen Sporteln.
Gerichts-Kanzleien.
§. 41. Das Gesetz bestimmt die Kanzleien der Gerichte und Friedensgerichte.
Jede Gerichtsstelle wählt selbst ihre Kanzlei.
Die Kanzlei-Beamteten erhalten keinen Gehalt sondern sind an Sporteln gewiesen.
Hl. Theil. Straf-Gerichte.
8 42. Die Beurtheilung bürgerlicher Verbrechen, Vergehen und Polizei - Uebertretungen geschieht durch
8. 43. Dem Gesetze bleibt die Eintheilung der Ge- lichtskreise überlassen.
8. 44. Drei Richter, welche über Anwendung des Strafgesetzes zu sprechen haben, und 3 Ersatzmänner werden von den Ständen auS den Rcchtsgelehrten des Landes frei gewählt. . .
Sie haben sich in den Gerichtslre.s, ,n welchem das Schwurgericht sich versammelt, zu begeben und dort über die vorliegenden Criminal-Anklagenabziispiecheo
Für Beurtheilung von Polizkl-Velgehe» werden in jedem Civilgenchtö-Sprengel besondere Schwurgerichte
Die Geschwornen, aüS welchen daöLoos die erforderliche Anzahl zu einer Gerichtsverhandlung wählt, werden in den Gemeinden auf 5 Jahre durch Urwähler bezeichnet.
§. 45. Dein Gesetze bleibt die Organisation der Ge-