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Fmt Zeitung.

âeiheit und Recht!"

j£ 91. Wiesbaden Montag, Z. Juni IMS*

M§. Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Halbjahr-Abonnement auf die täglich erscheinendeFreie Zeitung". Die Richtung, welche die Freie Zeitung vertritt, ist die durchaus freisinnige, deren Bestreben dahin geht, die vom Volk errungenen Freiheiten zum vollen Ausbaue zu bringen. - Daß das Streben der Redaction von vielen Seiten Anerkennung gefunden hat, dürfte wohl daraus hervorgehen, daß dieFreie Zeitung" seit der kurzen Zeit ihres vierteljährigen Bestehens sich schon jetzt einer Auflage von 2300 Exemplaren zu erfreuen hat.

Der Abonnements-Preis beträgt vom 1. Juli an halbjährig 3 fl. 30 kr. für die hiesige Stadt; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau, des Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgraffchaft Hessen-Homburg, sowie des Kursürstenthum Hessen 4. fl. 30 kr., innerhalb aller übrigen Thurn- und Taris'schen Postbezirke 5. fl.

Bestellungen auf dieFreie Zeitung" bitten wir noch vor Ablauf dieses Monats zu machen und zwar für Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer & H. G. Ritter, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern.

Bei der großen Verbreitung derFreien Zeitung" eignet sich dieselbe vorzüglich zur Aufnahme von Anzeigen aller Art. Die Jnferations-Gebühren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Krenzer.

Die EItzediLion der Freien Zeitung.

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Antrag

brr Abgeordneten LetSler, Gcrgens und Jung,

auf Errichtung einer LandeS-Hypotheken- bank zur Uuterftützung des Handels, der Gewerbe, der Industrie, des Ackerbaues und der arbeitenden Klassen, mit beson­derer Rücksicht auf den ärmeren Theil der Letzteren.

Begründung.

§. 1. Der Staat befindet sich gegenwärtig in einer unge­wöhnlichen Finanzlage. Die Einnahmen haben sich vermindert, während die Ansgaben bestiegen sind. Hierzu werden wir gegen­wärtig noch besonders in Anspruch genommen durch die Unter­stützungen, welche der allerwärtS gesunkene Credit gebieterisch ver­langt. Hier zu helfen, ist eine unserer ersten Aufgaben. Wie die Ausgaben vermindert werden sollen, wird sich bei der Diöcussion des Budgets zeigen.

Wir unterlassen daher eine Erörterung dieser Frage und be­schränken unS darauf, zu untersuchen:

0 Auf welche Weise der Staat gegenwärtig in den Besitz der nöthigen Geldmittel kommen kann?

2) Wie ihm eine neue, nachhaltige Einnahme von Bedeutung (wenigstens 200,000 fl. jährlich) verschafft werden kann? und 3) Welche Geldverwendungen gegenwärtig die nothwendig­sten sind?

§ 2. Wir schlagen unser gegenwärtiges Bedürfniß auf vier Millionen an. Brauchen wir weniger, so ist eS desto besser. Einst­weilen nehmen wir diesen-Betrag in Aussicht, um eine sichere Rechnung zu machen.

In unserer Münze dieses Geld schnell zu prägen, geht auS leicht begreiflichen Gründen nicht an. Ein Anlehen auf Obligatio­nen kostet wenigstens fünf Procent Zinsen und eine Provision von 20 Procent und liefert das Geld doch nur langsam. Wir schla­gen daher vor, vier Millionen unverzinsliches Papiergeld zu crciren.

Die Frage des Papiergeldes ist eine der schwierigsten in der Finanzwelt. Mir wollen die zahlreichen Abhandlungen darüber nicht vermehren. Unser Hauptgrund, daß unser Vorschlag gelingen werde, ist die Erfahrung.

Während alle Staatspapiere um 20 und mehr Procente ge­fallen sind, siebt das preußische Papiergeld noch pari, werden die bayerischen Hypoihekenscheine in ganz Deutschland für voll ange­nommen und verliert das Papiergeld der sächsischen Staaten höch­stens einige Procente. Hierauf gründen wir den Satz, daß, wenn wir ein Papiergeld schaffen, welches besser ist, als diese, dasselbe jedenfalls die gleiche Abnahme, höchstwahrscheinlich aber eine noch viel bessere finden werde.

Wir glauben, daß ans folgende Weise ein solches Papiergeld geschaffen werden kann.

§. 3. Wir nehmen für 8 Millionen Staatsgüter, und zwar

solche, welche sich am leichtesten verwerthen lassen: Aecker, Wiesen, Weinberge und kleinere Waldparcellen.

Hierauf wird eine Hypothek nach Form der gewöhnlichen nassauischen Privathypotheken errichtet zur Sicherheit eines Kapi­tals von 4 Millionen. Auf den Grund dieser Hypothek wird für 4 Millionen unverzinsliches Papiergeld creirt in Scheinen von 1, 5, 10, 25, 50 und 100 fl.

Diese Scheine führen den Namennassauische Landes-Hypo- thckenschcinc" und enthalten genau die Angaben ihrer Entstehung, ihrer Garantie und der Rechte, welche dem Inhaber zuslehen.

Sie werden etwas größer als unser gegenwärtiges Papiergeld ausfallen und folgenden Inhalt haben.

§. 4.Herzoglich Nassauischer landständischer Hypothekenschein von 5 Gulden.

Durch das mit den Landständen vereinbarte Gesetz vom .... ist auf Staatsgüter, bestehend in Aeckern, Wiesen, Weinbergen und leicht verkäuflichen Waldparcellen eine erste gerichtliche Hypethek errichtet worden. Der Werth der Güter nach den gegen- wärtigen Preisen beträgt 8 Millionen. Hierauf find 4 Millionen Papiergeld in Scheinen von 1, 5, 10, 25, 50 und 100 fl. creirt worden, wovon der gegenwärtige einer ist. Nach Verlauf von 4 Jahren werden diese Scheine gegen baares Geld eingewechselt.

Der Inhaber gegenwärtigen Scheines hat die Rechte eines ersten Hppothekargläiibigers, der sich im Besitze eines rechtskräf- tigen Nrtheils befindet. Wenn daher nach Verlauf von 4 Jah- ren die baare Zahlung nicht erfolgt, so hat er das Recht, aus der genannten Hypothek ein beliebiges Objekt zu bestimmen und zu seiner Befriedigung dessen Veräußerung im gerichtlichen Zwangswege zu verlangen. Der Schein gilt in diesem Falle für ein rechtskräftiges Urtheil und ist nach §. 8 der Erccutionsord- nnng auf dessen Präsentation von den Gerichten die Hülfsvoll- streckuug zu verfügen.

Die Haupthypothek ist bei dem Oberoppellatwnsgencht zu Wiesbaden deponirt und steht deren Einsicht dem Inhaber dieses Scheines jeder Zeit frei. ,

Dieses Papiergeld steht unter specieller Garantie und Ccn- »freie der Nassauischen Landstände. Dasselbe wird bei allen öffcnt- lichen Kassen für voll angenommen."

8. 5. Diese 4 Millionen bilden den Fond einer zu Wiesba­den zu errichtenden Landeshypothekenbank. Deren Verwaltung geschieht durch ein vom Staat augestelltcs personal mit Controle eines landständischen CommissärS und unter Zuziehung von sechs Vertrauensmännern aus den Kaufleuten, Industriellen, GutSbc- sitzern, Gcwerbtreibenden, Arbeitern und Landleyten.

§. 6. Die Bank hat folgenden Geschäftskreis:

1) Sie gibt verzinsliche Darlehen auf inländische Jmmobrlien und Mobilien.

2) Sie diöcondirt Wechsel, auf denen drei anerkannt solide Häuser stehen.

3) Sie gibt Darlehen gegen Deposition von Gold, Silber und Prätiosen.

4) Sie eröffnet den inländischen Kaufleuten, Fabrikanten,

Handwerkern und sonstigen Geschäftsleuten ein gegenseitig verzinsliches Conto current.

5) Sie übernimmt die Aufbewahrung von Gold, Silber, Pre­tiosen, Staatspapieren und Urkunden.

6) Sie nimmt verzinsliche Darlehen von Privaten an und stellt dagegen diejenige Sicherheit, worüber sie sich ver­ständigen wird.

7) Sie übernimmt das Jncasso von Steiggeldern und Kauf­schillingen im Jnlandc und gibt dagegen Vorschüsse bis zu % des Betrages.

8) Die Bank ist überhaupt zu jedem Geldgeschäft im Jnlandc berechtigt, welches vollständige Sicherheit bietet. Wie überhaupt der Bank eine genügende Caution bei allen Ge­schäften geleistet werden muß, deren Beurtheilung bleibt der Direktion überlassen.

8- 7. Zur Erleichterung ihrer Operationen werden der Bank folgende Rechte ertheilt:

1) Die Urkunden, welche unter Zuziehung des Direktors, des landständischen Commissarius und eines Secretärs errichtet und mit dem Banksiegel versehen werden, find öffentliche Urkunden.

2) Die Beglaubigungen von Abschriften und Unterschriften, welche dem Direclor oder dem landständischm Commissär mit dem Secretâr unter Beidrückung des Banksiegels ge­schehen, haben öffentlichen Glauben.

3) Der Bank steht wegen ihrer Forderungen die erste General- hypvthek auf das bewegliche Vermögen ihres SchulrnerS zu, so lange dieser sich im Besitze desselben befindet. Die Urkunde, wodurch die Forderung der Bank entsteht, muß jedoch in beglaubigter Abschrift bei dem Feldgericht des Wohnortes des Schuldners deponirt werden, wo Jedem die Einsicht freisttht.

4) Bei Mobilien, namentlich Weinen, erlangt die Bank ein Faustpfandrecht, wenn sie ihr Siegel und das des Orts­schultheißen darauf legt. Ueber diesen Act ist ein doppeltes Protokoll aufjunehmen, wovon ein Exemplar in den Hän­den des Schultheißen zu Jedermanns Einsicht und das Andere bei der Bank bleibt. Die Wirkungen dieses Fansi- psandrechtcS sind, daß das Objekt nicht in den ConcnrS gezogen werden kann, sondern dem Massecurator nur das Recht zusteht, zu verlangen, daß das Pfand versteigert und der nach Abzug der Forderungen der Bank bleibende Rest an die ConcurSmaffe abgeliefert werde.

5) Der Bank können beim Einklagen ihrer Forderungen nur solche Einreden entgegengesetzt werden, welche durch öffent­liche Urkunden erwiesen |tnb. Alle andern werden in den gewöhnlichen Prozeß verwiesen. Dieser kam, jedoch das Erecutivverfahren im ersten Prozeß nicht aufhalten.

6) Die Bank kann die ihr als Faustpfand verhafteten Mobi­lien auch im Besitze des Schuldners lassen, jedoch steht ihr jederzeit fr.i, deren Besitz zu ergreifen.

7) Die Bank ist nicht au die Gesetze über Zinsen gebunden.

Eine Gerichtsscene in Arkansas,

Von Friedr. Gerstäcker.

(Fortsetzung )

Dieser Mann hat das unbedingte Vertrauen, das wir in diesen Wäldern gezwungen sind walten zu lassen, auf eine um so schmählichere, strafens würdigere Art über­treten, da er auch noch dabei versuchte, die Gesetze, hie das Eigenthum des Bürgers schützen sollen, zu dem Deckmantel seines Betrugs zu benutzen.. Er hat das Zeichen, mit dem die Schweine seines Nachbars, des chrcnwcrthc» Mr. Stevenson und gibt es einen bes­sern Nachbar als Mr. Stevenson ist? verändert, schändlicher Weise dem scinigen ähnlich gemacht und ver­sucht, sie zu seinem Hanse zu treiben, damit sie dort sich an das hingeworfene Futter gewöhnen, in der Nähe desselben bleiben und zuletzt als sein Eigenthum angesehen werden sollten.

Gentlemen of the Jury, ich habe keinen Namen für dies Verbrechen es ist schlimmer als Mord es heißt den Freund mit dem Bruverkuß bethörcn und ihm heimlich ein Messer ins Herz flossen; aber ich sehe schon die gerechte Entrüstung in Ihren Augen leuchten, Gentlemen of the Jury die zwölf Geschworenen sahen sich seitwärts verstohlen an, wahrscheinlich um dasselbe zu bemerken ich sehe den Zorn über solchen Verrath an Freundschaft und Nachbarlichkeit in Ihren

Augen glühen und ich weiß, daß Sie den strafen wer­den, strenge strafen werden, der es gewagt hat, sich in Ihre Mitte mit solch treulosem Herzen einzuschlcichem

Gentlemen of the Jury, ich könnte die Gelegen­heit benutzen, dadurch meiner Sache den Sieg zu sichern, wenn ich Sie noch darauf aufmerksam machte, wie eben dieser selbe Mann, schon früher, im Nachbarcounty, un­weit St. Francisville, verklagt wurde, eine ihm nicht zngthörende Kuh erschossen und verzehrt zu haben, und daß man später unter den Dielen seines Hauses eine große Menge von Schweincborstcn und Zeichen vergosse­nen Blutes fand; ich will cs aber nicht thun; ich halte cs nicht für nöthig ; der Beweis gegen ihn liegt zu klar am Tage, und ich baue auf die Gerechtigkeit der An­klage. Strafe harte harte Strafe treffe ihn, und er soll nicht sagen dürfen, daß er ungerecht leide.

Gentlemen of the Jury, ich erlaube mir Ihnen meine Zeugest vvrznführen!

Auf einen Wink von ihm trat ein junger, sehr dünner Mann vor, der verlegen den großen, abgetrage­nen Filzhut in der Hand herumwirbelte, und zum Schrei­ber hingewiesen wurde, den Eid abzulegen.

Die Formel ward ihm schnell vorgesagt, er mußte die Bibel küjzen und trat nun vor den Advocate», die an ihn gerichteten Fragen zu beantworten.

Dies war Einer der Hauptzcugen; der Sohn des Maunes, dem das geraubte Eigenthum gehörte, und er erzählte, nachdem er die ersten Antworten über Namen

und Wohnort überstanden hatte, mit ziemlicher Geläufig­keit, wie Netley der Verklagte sich viel in der Gegend, wo ihre Schweine sich gewöhnlich aufhielteii, zu schaffen gemacht, und daß er besonders mehre Akale mit seiner Frau daselbst gesehen worden sei. 9?etkv Hatte zwar immer auf die, an ihn gerichtete Fragen ge­antwortet, daß er eben selber Vieh habe und es' suchen wolle, Zeuge habe aber weder ein Schwein noch ein an­deres Thier, das dem Verklagten gehöre, in der üüihe seines Hanscs gesehen.

Auf die Frage, welcher Zeichen sich sinn Dacer a» dem Viche bediene, antwortete der jungc Mann:em Schlitz im linken und ein Loch im rechten Ohr

UnddasznchMde- VcrN.«m? rw «"^veST

rechten Ohr, war die Antwort. chdvoeat

uv ^ntlagtui, uu m _ g^ auch zwei Fragen leit um die Er au' H^ ^MM, frug er den Sohn vorlegen zu i st - ^ mItfr feinem Schwur behaupten

'daß Netleo ihm das Zeichen an seinem Vieh, X zwar zu seinen Gunsten verändert habe?"

Die Antwort warnein!

er ferner unter seinem Schwur behaupten könne," daß Netley in einer bösartigen Absicht den Wald nahe bei seines Vaters Haus durchsucht habe?" " Die Antwort war ebenfallsnein!"