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„âeiheit und Recht!"
M so* Wiesbaden Freitag, 2. Juni L8L8.
2V®. Mit dem 1. Juli beginnt ein neues Halbjahr-Abonnement auf die täglich erscheinende „Freie Zeitung". Die Richtung, welche die Freie Zeitung vertritt, ist die durchaus freisinnige, deren Bestreben dahin geht, die vom Volk errungenen Freiheiten zum vollen Ausbaue zu bringen. - Daß das Streben der Redaction von vielen Seiten Anerkennung gefunden hat, dürfte wohl daraus hervorgehen, daß die „Freie Zeitung" seit der kurzen Zeit ihres vierteljährigen Bestehens sich schon jetzt einer Auflage von 2300 Exemplaren zu erfreuen hat.
Durch die inzwischen eingetretene Vergrößerung des ursprünglichen Formates um die Hälfte sehen wir uns genöthigt, vom 1. Juli an den bisherigen Preis um ein Geringes zu erhöhen. — Der Abonnements-Preis beträgt daher vom 1. Juli an halbjährig 3. fl. 30 kr. für die hiesige Stadt; auswärts durch die Poft bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau, des Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgraffchaft Hessen-Homburg, sowie des Kurfürstenthum Hessen 4. fl. 30 kr., innerhalb aller übrigen Thurn- und Taris'schen Post- bezirke 5. fl.
Bestellungen auf die „Freie Zeitung" bitten wir noch vor Ablauf diefes Monats zu machen und zwar für Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer &■ H. D. Ritter, auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. ,
Bei der großen Verbreitung der „Freien Zeitung" eignet sich die dieselbe vorzüglich zur Aufnahme von Anzeigen aller Art. — Die Jnferations-Gebühren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.
Die Spedition der dreien Zeitung.
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8^^^ Wegen des Himmelfahrtsfestes erscheint morgen keine Zeitung.
Entwurf einer Verfassung des deutschen Bundesstaates Nassau.
111. Politische Rechte.
C. Militär-
§. 1. Jeder Nassauer und jeder in Nassau ange- stsstnc Deutsche ist persönlich Waffen- und wehrpflichtig. Stellvertretung findet nicht Statt.
8.2. Die in Nassau nievergelassenen Fremden, die wegen Gebrechen Dienstuntauglichen, die wegen ihres Amtes Dienst befreiten, so wie die Dienst- unwürdigen zahlen eine Steuer, je nach ihrem Vermögen und Einkommen, die zur Anschaffung von Waffen und Uniformen und zwar zunächst für Arme verwendet werden soll.
Diese Steuer wird besonders erhoben, verwaltet und verwendet.
8. 3. Die stehenden Truppen werden abgeschafft, das 1. Aufgebot in Militärkreisen, die mit den jeweiligen Polizei-Aemtern gleichen Umfang haben, gehörig ciuge- übt, und diese Abtheilungen alljährlich im Frühjahre "zu einem größeren Uebungslager vereinigt.
8.4. Der Staat bildet in Friedenszeiten einen besonderen Kriegsfond.
D. Steuern.
8.1. Auflagen zur Bestreitung der Staatsausgaben sollen in billiger Progression von allem reinen Vermögen, Einkommen und Erwerb der Landesbewohner erhoben werden. Auch im Herzogthum Nassau befindliche Liegenschaften im Lande nicht angesessener Eigenthümer fallen unter diese Bestimmung.
8.2. Die bisherigen direkten und indirekten Abgabengesetze sind beförderlichst einer Revision zu unterwerfen und die mit dem vorhergehenden §. im Widerspruche befindlichen Gesetze aufzuheben.
Die bisher bestandenen Abgabengeseße sind innerhalb Jahresfrist erloschen.
§ 3. Die Domänen sind Staatseigenthum. Das Domänenvermögen soll möglichst veräußert und in Capitalien sicher angelegt werden.
Die auf den Domänen ruhenden Lasten sind sofort und wo möglich durch Abtretung von Titeln oder Liegenschaften abzulösen.
8.4. Die Stempelabgabe ist abgeschafft, dagegen der Staat berechtigt, für gewisse Leistungen Sporteln zu beziehe».
8. 5. Gemeindesteuern werden, je nach dem zu deckenden Bedürfnisse, entweder auf die Corporations- Bürger, oder auf die gesammte Einwohnerschaft, oder auf die Interessenten verlegt.
E. Die Armen.
8.1. Der Staat führt die Oberaufsicht über die Besorgung des Armenwesens.
8.2. Jede Corporationsbürger- Gemeinde ist verpflichtet, die ihr angehörigen Armen im Nothfalle und je nach Bedürfniß zu unterstützen.
8.3. Die Corporationsbürger-Gemeinden sind ver- pflichtet, eine jede für sich, einen Armenfond zu stiften, von dem der Ertrag blos zur Unterstützung ihrer Armen verwendet werden darf; reicht dieser zur Bestreitung der Armenbedürfniffe nicht aus, so hat die Ge- meinde die nöthigen Zuschüsse zu machen.
» Die Armenfonds werden gebildet: durch Ausscheidung eines Theiles des Gemeinde-
Corporations-Gutes und Ueberweisung an diesen Fond;
2) durch Einzug eines jährlichen Steucrfimplums bei den Orts-Cvrporations-Bürgcrn;
3) durch Geschenke und Vergebungen;
4) durch Kirchen-Collekten;
5) durch Strafantheile, welche in Folge von Gesetzen diesen Fonds zufließen.
§. 5 Die Gemeinden sind aufgefordert, für besondere Armen-Zwecke noch besondere Fonds zu bilden.
8 .6. Die Gemeinde-Armenfonds müssen getrennt von den übrigen Gemeindefonds verwaltet werden.
§ 7. Für Vagabunden und träge Personen werden Zwangsarbeitshäuser auf Staatskosten errichtet.
8.8. Für Kranke und sonst Arbeitsunfähige sollen Krankenhäuser errichtet werden. Der Staat versieht sich zu dem Wohlthätigkeits - Sinne des nassauischen Volkes, daß sich hierfür besondere Vereine bilden werden, und verpflichtet sich, die nöthige Zahl solcher Anstalten durch einen Beitrag zu unterstützen.
8 9. Es wird ein Fond gebildet, um daraus die Hinterbliebenen der im Kampfe gefallenen Vaterlands- vertheidiger zu unterstützen. Der Fond muß von den übrigen Staatsfonds getrennt verwaltet werden.
§. 10. Die A ssecuranzen, Wittwen - und Waisen- Kassen stehen unter besonderer Aufsicht des Staates.
F. Gemeinnützige Anstalten.
8.1. Zur Unterstützung der ärmeren Klaffen sollen Leih-Kassen errichtet werden, die kleinere Kapitalien gegen die üblichen Zinsen und genügende Sicherheit ausleihen, und zwar:
a) auf Liegenschaften ;
b) auf Faustpfänder (Pfandhäuser und Depositen- Banken);
c) auf Bürgschaft (Wechsel-Banken).
Diese Anstalten werden vom Staate errichtet und mit Fonds versehen. Sobald sich jedoch dafür ein Verein gebildet, der genügende Garantie leistet, sind sie diesem zu überlassen.
8.2. Es soll eine Eisenbahn von Wiesbaden nach Weilburg auf Staatskosten, aus dem Vermögen der Doma inen, angelegt werden.
8.3. Oeffentliche Anstalten sollen, so weit dieses mit einer einfachen und schnellen Verwaltung verträglich ist, in alle Aemter des Landes verlegt werden, und zwar zunächst in solche Ortschaften, die an den Eisenbahnlinien liegen.
G. Unterstützung der Arbeit.
8> 1. Der Staat huldigt der Ansicht, daß die Ueber- völkerung der Städte und namentlich die zu große Anzahl von Handwerkern in den dem Landbaue ungünstigen Gesetzen zu suchen sei.
Derselbe spricht daher folgende Grundsätze aus:
1) die auf Liegenschaften ruhenden Lasten sollen (gegen Entschädigung?) aufgehoben werden, als namentlich: Zehnten, Bodenzinse, Jagden, Weiderechte rc.
2) die Liegenschaften sind dem freien Verkehr übergeben; es sind daher alle Gesetze gegen Zerstückelung von Gütern, alle Erblehen, alle Vorrechte der Erstgeburt aufgehoben;
3) Güter von Cvrporationen der Geistlichen, Kirchen und milden Stiftungen, die bisher verpachtet oder als Besoldungstheil an Beamtete zur Benutzung überlassen waren, müssen innerhalb Jahresfrist veräußert werden;
4) ein für Käufer und Verkäufer möglichst günstiges Gesetz soll den An- und Verkauf von Liegenschaften erleichtern;
5) Zusammen,mge von Militär in Lagern zu Uebungen im Schanzenbaue rc. sollen auf noch nicht urbar gemachten Ländereien stattfinden;
6) Sträflinge sollen zur Ueberwachung von Ländereien und, mit Ausnahme des Bedarfes der Anstalt, nie in solchen Gewerben verwendet werden, worin sie den Bürgern Concurrenz machen.
Was ist Volkssonveränität? (Eingesandt.)
In unseren Tagen kommt das Wort „Souveränität" alleinstehend und in Verbindung init andern Wörtern in je zwei Zeilen eines politischen Aufsatzes wenigstens dreimal vor und wird trotzdem, wie wir uns überzeugten, oft sehr mißverstanden; wir halten es deshalb für unsere Pflicht, den wahren Begriff dieses Wortes auseinander zu setzen. Souveränität heißt auf deutsch: „Machtvollkommenheit," d. h. Derjenige, sei er ein Einzelner oder ein ganzer Volkskörper, welcher diese Machtvollkommenheit besitzt, hat die Gewalt, Jeden unter seinen Willen zu beugen,. gerade so, wie dies früher die Fürsten thäte». Nun ist aber allgemein bekannt, daß die Souveränität oder Machtvollkommenheit des Volkes anerkannt ist, so steht es wenigstens auf dein Papier; wir aber müssen, nun dafür sorgen, daß dieselbe auch in der Wirklichkeit bestehe und in Anwendung komme. Wie nun kann dies geschehen? Wir wissen Alle, daß die Machtvollkommenheit des Volkes, die unbedingte Erhebung des Volks- willcns (d. h. der Willen der Mehrzahl des Volkes oder seiner Repräsentanten) zum unantastbaren Gesetze ist. Wir sehen hieraus, daß sich, der Volkswitte in dem Gesetze verkörpert; dem Volkswillen nun müssen sich aber Alle, also auch die Fürsten, fügen, d. h. cs müssen auch d ese Letztern unter dem Gesetze stehen, sonst ist die Volkssouveränität ein Unsinn. In einer demokratischen Monarchie soll aber, wie wohl Alle wissen werden, der Fürst über dem Gesetze stehen, es kann also in einem solchen Staate von der vollen Anerkennung des Volkswillens keine Rede sein; soll aber der Fürst sichrem VolkSwillen fügen, d. h. wird derselbe unter das Gesetz gestellt, so ist die Staatsform, in welcher dieser Grundsatz gilt, keine andere als die — republikanische. —
38 Sitzung der deutschen Bunt»esverfuittm- lung vom 29. Mai 184».
Für Lippe-Detmold legitimirt »ch gesandter der geheime ^ Geheim e- wird, daß, wie bisher für d-e 16 Cur« rer oepenne rath v. Holzhausen die Stimme 31 ’
der Bundesversammlung nach März ab- aM^ ®Ä« "Mm ^* üb« M ihrer Sendung.
Zugleich wird ein Bericht des Festungs-Gouvernements vorgelegt, wornach die preußische Besatzung in Mainz den Wunsch ausgedrückt hat, von dort versetzt zu werden.
Es wird hierauf beschlossen, diesen Gegenstand dem