Freit Ztilung.
„âeiheit und Necht!"
87. Wiesbaden Mittwoch, 31. Mai L8L8.
Die „Freie Seituna" erscheint täglich in einem Bogen. — Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. - Der Abonnements - Preis vom l. März blS 1. Juli d. J. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Land^raffchaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhesstschen Provinz Hanau 2 5, 4, fr inner- bild aller übrigen Thurn und TartS'schrn Postbezirken 3 fl. — , ,
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Ueber Hebung des GetverbestandeA.
(Fortsetzung und Schluß.)
III. Beschränkung der durch eine mißverstandene Gewerbfreiheit für die Handwerker herbeigeführten übermächtigen und erdrückenden ConcurrenzvonSeiten der Kaufleute.
Durch diese Concurrenz, unter welcher wir die Be- fugniß der Kaufleute oder sonst .dritter Personen verstehen fabrikmäßig angefertigte Gegenstände neben dem Handwerker, in dessen Geschäft sie einschlagen, verkaufen zu dürfen, werden fast alle Handwerker, besonders aber die Gerber, Schlosser, Nagelschmiede, Mützen- und Knopfmacher, Färber und Drucker, Blechschmiede, Drechsler, Wollarbeiter u. s. w. aufs Empfindlichste getroffen. Die Zahl der fleißigsten und geschicktesten Handwerker, welche schon durch eine solche oft plötzlich neben ihnen auftauchende Concurrenz an den Bettelstab gebracht wurden ist Legion, und viele der sonst ehrenwerthesten Handwerker gehen dadurch einem vollständigen Ruin entgegen und verschwinden in manchen Gegenden gänzlich. Der Kaufmann ist hier dem Handwerker gegenüber entschieden im Vortheil; denn:
1) Bezieht er den Artikel aus der Fabrik billiger an und für sich, als ihn der Handwerker liefern kann.
2) Hat er sich nicht ausschließlich davon zu ernähren.
3) Bezahlt er verhältnißmäßig davon geringere Steuern und hat weder Lehrzeit noch Lehrcapital oder Arbeit zu dessen Beschaffung verwandt.
Auf Abstellung oder möglichste Beschränkung dieser Concurrenz muß um so mehr gedrungen werden, als sonst die unter dem vorigen Artikel an den Handwerker gestellten Forderungen als grausamer Hohn für einen Jeden gelten müßten, welcher sich nach denselben für ein Geschäft gehörig ausgebildet hat, und um die Früchte seiner Mühen und seines Schweißes durch Personen gebracht wird, welche unter dem Schutze einer zügellosen Gewcrbefreiheit, dazu häufig nur durch ihr Geld und die Kenntniß des Ein mal Eins in Stand, gesetzt werden. Wir glauben hier gerne, daß der ehrenhafte Kanfmannstand sich nur seinem wirklichen Berufe, die Produkte fremder Länder bei uns zu Markte bringen und dadurch zur größeren Annehmlichkeit und Wohlfeilheit des Lebens beizutragen, hingeben mag und vor dem blosen Gedanken erschrecken wird-, daß durch ihn, bei übermäßigem Fabrikatenverkauf Hunderte von Familien zu Grunde gehen sollten. Wenn auch das Grundübel in der überspannten Produktionskraft der Fabriken und ihren meist oberflächlich ausgearbeiteten und fehlerhaften Fabrikate selbst liegt, so ist in unserm eignen Lande diesem Uebel weniger an der Wurzel bet« zukommen, so lange dieß nicht durch ein für ganz Deutschland gültiges Gesetz geschieht. Wir müssen also suchen das Uebel in seinen krankhaften Erscheinungen, bevor wir den Keim ausreißen können, zu bekämpfen und bitten deßhalb die Stände um ein Gesetz, welches dem Grundsätze folgt, daß Fabrikate, welche in einem Orte von Handwerkern angefertigt werden können, auch nur von diesen, in der Regel allein, daselbstverkauftwerden dürfen. Ein derartiges Gesetz wird um so weniger einem Anstande unterliegen können, als schon ähnliche beschränkende Vorschriften, wie namentlich über die Aufnahme von Bestellungen durch Reisende bei Privaten, das Hausiren auf gewisse Gegenstände und über die Er- theilung von Wirthschaftconcessionen früher erlassen worden sind und es sich hier bei dem drohenden Untergange der meisten Handwerker um das Fortbestehen eines ganzen, des sogenannten dritten -ober Mittel-Standes handelt, bei dessen massenhafter Verarmung der Staat mit Versorgungs-Gesetzen einschreiten müßte, welche, in Vergleich zu dem verlangten, eine furchtbare Bedrückung genannt werden müßten. —
IV. Regulirung des Münzwesens.
Obschon uns durch das Parlament gleiche Münze wr ganz Deutschland in Aussicht gestellt ist, so könnte sich die Realisirung dieser Erwartung möglicherweise doch «och lange hinausschieben. Wir bringen deshalb einen Gegenstand hier in Erinnerung, der schon bei der vorigen Ständeversammlung Anlaß zu Verhandlungen gab, ohne daß diese zu einem günstigen Resul
tate führten, welches zu erlangen, aber für die hiesige Gegend insbesondere von großer Wichtigkeit ist. Es ist dies der in die Höhe geschraubte Cours des preußischen Geldes. — Die Annahme des Preuß. Thalers und seiner Bruchtheile zu 108 kr. statt des wahren Werthes von 105 fr., ist für den kleineren Gewerb- und Handwerkerstand unsrer Gegend ein wahrer Krebsschaden. Derselbe greift überdies so um sich, daß eine allgemeine Münzverwirrung in Aussicht steht, indem jetzt schon einzelne Kaufleute, die vielleicht vermöge ihrer großen, Combinationsfähigkeit in Betreff des Einmal Eins, leichter, als der geringe Handwerker, gegen Verlust sich sichern können, anfangen, auch die groben Münzsorten des 24 fl. Fußes nach Verhältniß des Preuß. Geldes in höherm Werthe anzunehmen. Wohl mag es sein, daß in einer Gegend, wo dieser Uebelstand anfängt sich einzuschleichen, ün Anfänge diejenigen, welche den Preuß. Thaler zu 108 kr. annehmen, durch vermehrten Absatz für den Verlust entschädigt werden; dieses Verhältniß wird sich jedoch, da die Concurrenten hierdurch gezwungen werden ein gleiches zu thun, bald auögleichen und wie die Erfahrung lehrt, hat jetzt bei uns hauptsächlich der Handwerker allein den Schaden davon. Der Kaufmann kann sich hier, wie gesagt, durch verhältnißmäßigen Preisaufschlag sehr gut helfen und möglicherweise noch dabei im Vortheil sein. Offenbar im Vortheil sind der Beamte und der Bauer, indem beide, ersterer vom Staate letzterer vom Käufer der landwirthschaftlichen Produete, stets in Conven- tionsgeld oder Preuß. Courant â 105 kr. auöbczahlt werden. — Es ist nun nicht allein eine große, Beleidigung des moralischen Gesüples, wenn man sieht, wie dieses zu 105 kr. erhaltene Preuß. Geld, vielleicht einen Augenblick darauf dem armen Handwerker zu 108 fr. gleichsam wieder aufgedrungen wird, sondern es leidet derselbe auch noch in der Regel den enormen Verlust von 3%, indem er bei dem Ankäufe der meisten Arbeitsstoffe: Holz, Eisen, Farbwaaren, Loh, Glas, Blei, Zinn rc. rc. und bei Bezahlung der Steuern seinen zu 108 kr. erhaltenen Thaler für 105 kr. wieder verausgaben muß. — Wie Jeder, der einigermaßen mit den Behältnissen bekannt ist, deutlich einsehen wird, kann sich der Handwerkerstand allein gegen den genannten Mißstand nicht schützen und es ist Pflicht des Staates hier durch ein Gesetz, wie etwa im Großherzogthum Hessen, einzngreifen, vermittelst dessen die Annahme und das Angebot des Preuß. Geldes zu einem höhern als dem gesetzlichen Course, bei Strafe verboten würde.
V. Beschleunigte Bezahlung der Handwerke rrechnungen.
Während der Beamte seinen Gehalt vom Staate schon im Voraus bezahlt erhält, der Landmann seine Früchte nur gegen baar verabfolgt, und der Kaufmann in der Regel einen viertel- höchstens halbjährigen Credit bewilligt, ist der Handwerker meistens genöthigt jahrelang auf die Bezahlung seines Guthabens zu warten und zwar dies nicht allein von Seiten der Privatleute, sondern auch von Seiten des Staates und muß sich dabei, anstatt Zinsen zu empfangen, noch oft Abzüge gefallen lassen. Häufig geräth er dadurch in die größten Verlegenheiten, indem er Ausgaben zu bestreiten hat, ohne dabei nur einigermaßen auf seine Ausstände rechnen zu können; ja es ist schon vorgekommen, daß Handwerker Haus und Hof einer öffentlichen Zwangsversteigerung ausgesetzt sahen wegen einer Forderung des Staates oder der Domänen, obgleich deren Betrag von dem Guthaben des Handwerkers für öffentliche Arbeiten bei Weitem überstiegen wurde. Wie so dieses? Weil die Revision und Anweisung der Baubehörden nicht zeitig genug erfolgte. — In der Macht der Handwerker selbst liegt es nicht für eine raschere Bezahlung ihrer Guthaben zu sorgen, da die mancherlei Rücksichten auf Concurrenz und Kundschaft die Einzelnen abhalten, hier energisch aufzutreten. Wir müssen es deshalb für ganz angemessen erachten, daß der Staat durch ein Gesetz zu Hülfe komme, durch welches etwa bestimmt würde, daß alle Handwerker-Rechnungen, welche nicht binnen Jahresfrist bezahlt oder eingeklagt sind, als verjährt zu betrachten seien, und nur bei Objecten über einen be- I stimmten Betrag, etwa über 100 fl., die Vorausbestimmung eines weitern Zieles erlaubt würde. WaS j
die öffentlichen Arbeiten angeht, so müßte die Bauordnung von 1840, wornach die Revision der Beträge längstens in 4—6 Wochen stattfinden soll, für die Zukunft pünktlicher befolgt werden, und die Bezahlung dafür binnen eines Vierteljahres nach der Ablieferung geschehen.
VI. Verhinderung des unmäßigen Abbietens bei Versteigerung öffentlicher Arbeiten.
Daß durch ein wahrhaft unvernünftiges Abbitten bes Versteigerungen öffentlicher Arbeiten viele Handwerker ihr Vermögen eingebüßt haben, und andere Beson- nere wiederum, welche sich ihren Ueberschlag wie ein guter Hausvater machen, niemals dazu gelangen konnte, eine öffentliche Arbeit zu erhalten, ist eine bekannte traurige Erscheinung, eine Calamität, gegen^ welche im Augenblicke auch nicht gut Heilmittel anzugeben sind. Viel wird demnächst durch die größere Ausbildung der Handwerker gewonnen werden, weil alsdann die Pfuscher, welche in der Regel die Preise verderben, sich immer mehr verlieren müssen, und jeder Handwerker lernen und im Stande sein wird, sich einen genauen Ueberschlag zu machen, unter welchen zu gehen, er nicht mit seinem Vortheil vereinbar finden kann. — Ob aber nicht jetzt schon statt der öffentlichen mündlichen Versteigerungen verschlossene schriftliche Submissionen einzuführen seien, darüber ließe sich sprechen, und wir be. jähen die Frage. Dadurch würde sich wenigstens die Leidenschaftlichkeit, welche bei dem persönlichen Abbieten mehrerer Concurrenten immer in den Vordergrund tritt, mindern, und die steiglustigen Handwerker zu Hause, bei ruhiger Ueberlegung, besser im Stande sein, einen sichern Kostenplan zu entwerfen.
VII. Anlage von Creditkassen in den einzelnen Gemeinden oder Ausdehnung der Geschäfte der Landescreditkasse auch auf die geringere gewerbtreibende Klasse.
Gegen augenblickliche Geldverlegenheiten des Handwerkers, herbeigeführt durch Krankheit, momentane Stockung des Absatzes in einem Gewerbe, oder durch sonstige unvorherzusehende Fälle, müssen gut organisirte Creditkaffen dem Handwerker Schutz gewähren, soll er ncht dem Wucherer oder unverdientem Hunger und Elend verfallen. Mit wenigem Gelde kann hier oft dem gänzlichen Ruine eines Mannes vorgebeugt werden. — Am einfachsten ließen sich solche Creditkassen in den einzelnen Städten oder Aemtern anlegen, wenn deren Fond durch größere freiwillige Anleihen bei den vermögenderen Handwerkern oder sonstigen Bürgern, sodann aber auch durch temporäre Deposition kleinerer Ersparnisse der Gewerbtrcibenden, gleichsam als Sparkassenkapital, oder endlich aus Zuschüssen der Gemeindekaffen gebildet wurde. Alle diese Einlagen müßten den Einlegern zu 4 pCt. unter Garantie des Staates oder der Gemeinde verzinst werden, während die Darlehen zu 5 pCt. um die Verwaltungskosten zu decken und Reservefonds zu bilden, gemacht würden. Nur für hinlängliche Angesessenheit und gegen genügende Bürgschaft, oder wenn Fabrikate, in den Jndustriehallen zum Verkäufe ausgestellt, als Faustpfand beigebracht würden, wären diese Vorschüsse zu leisten. — Will man dies Alles nicht, so soll wenigstens die jetzt bestehende Landescreditkasse ihre Geschäfte auch auf die Handwerkerklassen auSdehnen.
Am Schluffe der Adresse wird nun noch das feste Vertrauen ausgesprochen, daß die Stände und namentlich die Vertreter des Bauernstandes mit freudiger Hingabe alle Maßregeln zur Ausführung werden bringen helfen, welche dazu dienen können, dem drohenden Untergänge der Handwerker und damitdes M-ttUsta », der gesundesten Stütze jedes vernünft'gen Staatt-laues möglichst vorzubeugen. f ,
Ka dies als Gerechtigkeit, ja als Klughet an« aefeben ^a bei â welche bisher von
d u Mittelstände ausgingen, cs stets ferne erste Sorge S toSte derselben dem Bauernstande mit zu Sute kommen zu lassen, und weil eine bevorstehende Umwandlung des dritten Standes der intelligenten Freiste und aesetzliebenden Handwerker, in den vierten Stand, der gegen allen Besitz, Gesetz und bestehende Ordirung meist ergrimmten Proletarier — und dann eine Revolution dieses Staates, nicht allein die Auflö-