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Amt Ztitung.

âeiheit und Necht!"

M 86

Wiesbaden Dienstag, SO. Mai

2848.

DieFreie Zeitung" erscheint täglich in einem Bogen. Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. Der Abonnements - Preis vom 1. März bis 1. Juli d. I. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb deS ganzen HerzogthumS Nassau, des GroßherzogthumS Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrasschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhesfischen Provmz Hanau 2 st. 4 - tc. inner- halb aller übrigen Thurn und Tariâ'sch-n Postbezirken 3-fL ,

Inserate werden bereitwillig ausgenommen. Die JnserationS-Gebuhren betragen für die vierspalttge Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

Ueber Hebung des Gewerbestandes.

Hadamar, 25. Mai.

Mit Vergnügen lesen wir schon zu wiederholten Malen in der freien Zeitung Aufrufe von Nassauischen Gewerbtreibenden an ihre Mitgenossen, worin diese a-uf- skfordert wurden im Vereine zusammenzutreten, um sich über die Mittel zu berathen, wodurch der Gewerbe- stand aus seiner jetzigen unglücklichen Lage zu retten sei. Durch Veröffentlichung und Zusammenstellung der Ergebnisse dieser Berathungen wird man am ersten zur Klar­heit und Einsicht in die Verhältnisse dieses Standes und zu den gewünschten Erfolgen gelangen können. Wir übergeben deßhalb auch hiermit den Hauptinhalt einer Adresse, welche als Resultat mehrerer zahlreich besuch­ten Bürger- und Handwerker-Versammlungen, mit vie­len Unterschriften bedeckt, von hier an unsere Stände- kamMer eingeschickt werden wird, der Öffentlichkeit. Die Maßregeln, welche hierin den Ständen, ohne daß die Einsender damit maßgebend sein wollten, zur Beherzi­gung und baldigen Ausführung empfohlen werden, sind nebst Begründung die Folgenden:

I. Herabsetzung der Gewerbesteuer.

Nach dem moralischen und rechtlichen Bewußtsein unserer Zeit lassen sich blos solche Steuern rechtfertigen, welche nach dem Verhältniß des reinen Einkommens der Steuerpflichtigen erhoben werden. Obschon nun dieser Grundsatz bei Aufstelluug unseres Steuersystems in der Theorie soll angenommen worden sein, so hat die Praxis doch ein weit davon entferntes Resultat ge­liefert. Der Ertrag der Grundstücke wurde als eine 3%, derjenige des Gewerbeeapitals als eine 5% Rente angesehen und darnach das Steuercapital normirt. Ein Blick auf die hohen Fruchtpreiße der letzten Jahre und auf die eher niedriger als höher gegangenen Preise der Handwerker-Fabrikate wird schon hinlänglich die Un­richtigkeit dieses Satzes zeigen; noch mehr aber geschieht dies durch die weitere Betrachtung, daß der Werth der Grundstücke nach einer Taxation im Jahre 1821 be­stimmt wurde, während welcher Zeit er um 100 200 % gestiegen ist. Zu diesem, gelinde gesagt, gro­ßen Irrthum bei Aufstellung des Reinertrags der Ge­werbe dem Ackerbau gegenüber kamen aber in den spe­ciellen Bestimmungen des Steuergesetzes noch weitere und theilweise viel schreiendere Mißgriffe und Ungerech­tigkeiten zu Tage. Von einem Handwerker z. B., der einen Gesellen nur 14 Tage behalten konnte, trieb man unerbittlich die Steuer dafür vom ganzen Jahre bei, ohne zu bedenken, daß der Meister selbst später manche Woche im Jahre feiern mußte, was bei allen Handwerkern der Fall ist, deren Geschäft mehr oder

weniger von der Jahreszeit und dem Welter abhängig ist. Ebenso war in der Regel der Handwerker auf dem Lande, der ohnedies gegen jenen in der Stadt durch wohlfeilem Lebensunterhalt und gewöhnlich ge­ringere Gemkindelasten im Vortheil ist, und den nichts abhielt, dem Städter ein starker Concurreut zu sein, um eine oder mehrere Klassen bevorzugt. Als weitere Ungerechtigkeit sind zu betrachten, daß der Lehrmeister für seinen Lehrling schon im 2tcn Jahre der Lehre die Steuer wie für einen Gesellen entrichten sollte, während der Lehrling in der Regel im zweiten Jahre kaum über die Anfangsgründe feines Handwerkes hinaus ist und oft mehr verdirbt als gut macht und daß noch eine besondere Steuer für Gewerbe, welche mit dem Haupt­geschäfte nothwendig zusammenhängen, gefordert wurde und so z. B. Färber auch als Kleinkramer noch be­sonders besteuert waren, selbst wenn sie nur die von ihnen selbst gefärbte Waaren verkauften. Hierher gehört ferner eine Aufhebung oder sehr bedeutende Herabsetzung der ConsirmationS-Tare, welche den Mittelstand am meisten betrifft, -und Zuziehung der Beamteten zu den städtischen. Steuern, da dieselben ja auch die Vortheile und den Schutz, welche die Stadt bietet, z.B. Schulen, Kirchen, Brunnen, Polizei re. rc. mitgenießen. Von dem Bauernstände kann man die Hoffnung hegen, daß er sich der gerechten Erwartung der Gewerbtreibenden hier nicht entgcgenstellen wird, und zwar dieß um so weniger, da in der Blüthe des Gewerbestandes die seinige mitbegründet ist und durch die Erklärung der Domänen zu Staatseigenthum und die dadurch erleich­terte Ablösung der noch bestehenden Grundlasten, ferner durch Einführung einer Kapitalsteuer und überhaupt durch größere Sparsamkeit uuv Vereinfachung in der ganzen Staatsverwaltung sich die Steuerlast im Allge­meinen in Zukunft vermindern muß.

11. Gestattung eines Gewerbebetriebes nur für solche Personen, welche sich alsbefähigt dazu genügend auszuweisen vermögen, und erweiterte Staatsanstalten nebst Einrich­tungen zur theoretischen und praktischen Ausbildung der Handwerker.

Zur Verwirklichung der ersten Maßregel gehört, daß die einzelnen Handwerker sich zu Innungen verei­nigen, und durch diese die Art der Prüfungen, sowohl der Lehrlinge zu Gesellen, als der Gesellen zu Meistern festgesetzt, und durch noch zu erlassende Staatsgesetze geregelt, vorgenommen werden müssen.

Es würde dadurch den vielen Pfuschereien und dem Gewerbsbetriebe durch bloss Gesellen, wozu sich man­cher Betreiber oft aus übertriebener Gewinnsucht oder Privathaß veranlaßt findet, vorgebeugt werden. Denn

1 es ist ausgemacht, daß Pfuschereien, sowohl allen ein­zelnen Genossen eines Gewerbes, als auch dem Publi­kum zum Schaden gereichen, weil sie auf dem System : der Lüge beruhen, und weiter liegt es auf-flacher Hand, daß ein Handwerker, der sich und seine Familie mit einem Gewerbe erhalten und demgemäß seine Preise einrichten muß, nicht mit einem Manne concurriren kann, bei dem dies nicht der Fall ist und welcher ne­ben einem Geschäft, welches ihm schon einen Theil oder das Ganze seines Einkommens verschafft, durch die billigere Verpflegung und Bezahlung eines ergebenen Gesellen, niedrigere Preise stellen kann.Zu den für die beabsichtigte Hebung und Ausbildung von Staats­wegen hervorzurufenden Einrichtungen rechnen wir die ' Forderung, daß schon in den Elementarschulen das Turnen als Lehrgegenstand ausgenommen werde, damit ; der junge Bursche mit gesundem und gewandem Körper in die Lehre tritt und nicht erst lange, wie es bei so : Vielen der Fall ist, mit nicht gehörig entwickelten Kör­perkräften ringen muß. Die Sache ist in ihrer Wich­tigkeit allgemein anerkannt, und es wird auch, wie wir erfahren haben s der Vorort der Nassauischen Turnge­meinden bei den Ständen eine derartige Vorlage machen. ' Wir rechnen weiter dazu die Einrichtung tüchtiger Real­und Gewerbeschulen, die Anlegung von Jndustriehallen in allen Städten, Ausstellung von Patenten für wich­tige Erfindungen und Unterstützung armer talentvoller I Jünglinge zu Reisen in Gcgcnde, in welchen die ein­schlägigen Gewerbe vorzüglich blühen rc. Wir glauben dies mit Recht vom Staate verlangen zu dürfen, wenn anders die Handwerker unseres Landes nicht hinter den Bedürfnissen der Zeit und den Leistungen der Fabriken

zurückbleiben sollen. Und namentlich was die Gewcrb- : schule angeht, so finden die Grundsätze der Wissenschaft ; z B. der Physik, Chemie, Mathematik, Mechanik und Maschinenlehre rc. jetzt auf die meisten Gewerbe so vielfältige Anwendung, daß der junge Handwerker ! dieselben zur rationellen Erlernung seiner Kunst für die i Zukunft nicht mehr wird entbehren können.

I . (Fortsetzung folgt.)

Entwurf einer Verfassung des deutschen Bundesstaates Nassau

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III. Politische Rechte.

A. Religion.

§. 1 Die Freiheit des religiösen Glaubens ist ! anerkannt.

§. 2. Die Freiheit des religiösen Cultus ist ge- i währleistct.

Eine Gerichteseene in Arkansas.

Von Friedr. Gerstâcker

Am ersten Montag des Monats September, im Jahre 1841, hielt ein einsamer Reisender vor dem nie­dern Wirthshause des kleinen Städtchens Elisabethtown am Ufer des Whiteriver in Arkansas; und den Zügel seines müden Pferdes über das vor der Thür befindliche rack*) werfend, trat er zum Hause, aus dem ihm ein wilder Jubel und tolles Jauchzen entgegen schallte.

Neugierig, was dies rege Leben in dem sonst so unscheinbaren Landstädtchen zu bedeuten habe, wandte er sich an einen alten Farmer, der eben, mit einer Flasche in der einen und einem Zinnbecher in der andern Hand, ihm entgegentrat und ihn mit freundlichen Wor­ten einlud, hinein zu kommen und einen Schluck zu trinken.

Von Herzen gern, mein lieber Herr, entgegnete verbindlich der Fremde, ihm die dargereichte Hand derb schüttelnd; aber sagt mir, was wollen alle diese Men­schen hier? es ist ja ein Zusammenlauf, als ob Einer gehängt werden solle.

Das nun wohl nicht, Fremder, schmunzelte der Farmer, ihm einen tüchtigen Schluck aus der Flasche n! tcn Becher füllend und darreichend , das nun wohl "lchk, Ihr habt aber nicht weit vorbeigeschossen, denn

um Ve^fin^ ^'»ic^hlkn ruhendes Gestell mit Zapfen versehen, um die Zugel der Pferde daran zu hängen.

so 'was Aehnliches ist's; wir haben Gerichtstag und 's wird bald losgehn cs dauerte nur so lange bis sie die Jury die zwölf Geschworenen ausgesucht hat­ten, denn Den wollte der Advokat nicht und den An­dern wollte der Advokat wieder nicht, und da zerrten sie sich eine lange Weile herum, bis Jeder seine gesetz­lichen Sechse ausgestoßen, dann mußten sie nehmen, was kam, und nun sind sie so weit, daß sie anfangen können; ich bin nur schnell hinübergesprungen und habe den Jun­gens was zu trinken geholt Durst haben sic immer.

Und darf man der Sache nicht mit beiwohnen? frug der Reisende mit vielem Interesse, indem er den geleerten Becher dankend zurück gab.

Beiwohnen dürfen? wiederholte der Alte verwun­dert, beiwohnen? I zum Henker, Herr, wo kommt Ihr denn her, da Ihr nicht wißt, daß man in Arkansas Allem beiwohnen kann, es mag nun sein, was es will? Ihr könnt doch wahrlich nicht

Es ist kaum ein Monat, daß ich, von England kommend, in New-Orleans landete, und da dürfen Sie sich wohl nicht wundern, wenn mir die Sitten und Gebräuche hier noch ein wenig fremd sind.

Ahem, nickte der Amerikaner, ja dann begreife ich's kommt aber mir mit mir und ich will Euch Alles erklären, Ihr hättet Euch keinen bessern Führer wün­schen können.

Was für ein Fall wird heute verhandelt? frug der

Fremde, noch einmal stehen bleibend; haben Sie Crimi- nal-Gericht hier?

Criminal? das will ich meinen; cs ist Einer unse­rer Nachbarn, der verklagt ist, einige von den hier über­all frei im Walde herum laufenden Schweinen eingefangen und mit seinem Zeichen versehen zu haben.

Seinem Zeichen? wie versteh' ich das?

Nun seht, da doch jeder Ansiedler eine Menge Vieh, als Rindvieh, Pferde, Schweine und Schass herumlaufen hat und manchmal eins oder das andere Monate lang nicht zu sehen bekommt, so würde eine Verwechselung und Umtauschung des gegenseitigen Eigenthums _ unver­meidlich sein, wenn nicht jeder Farmer wieder ,ein be­stimmtes Zeichen hätte, an dem er sein Eigenthum leicht erkennen könnte. Diese nun aber sind sehr verhieben Mancher brennt die Anfangsbuchstaben |cmev . kamen» den Thieren auf die Hüfte, die üblichste und gewöhn­lichste Art ist aber, die Ohre» nyt irgend einer gewissen mark m versehen entweder cm Loch ms rechte oder ms'linke Ohr, ober einen Schlitz ms eine ein Stück aus dem andern, oder zwei Locher in eins u. ,. w. <w cm Ansiedler sich für ein solches mark bestimmt mit bei seinem Vieh eingeführt, so zeigt er es beim Friedensrichter an, und dieser trägt sic ein; von nun an gehört Alles, was so bezeichnet im Walde herum, läuft, sein und kein Anderer hat mehr das Recht, ein solches Thier einzufangen, zu schießen oder gar zu schlachten.