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Freit Zeitung.

âeiheit und Neeht!"

M 82

Wiesbaden Freitag, 26. Mai

1848«

Die »reit »tettuna" erscheint täglich in einem Bogen. - Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei 'oen zunächst gelegenen Postämtern. Der Abonnements- Preis vom 1. März bis l. Juli d. J. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen muerhalb deS naiuen HerrogthumS Siaffau, des Großherzogthums Hessen , der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschast Hessen-Homburg, sowie der Kurhesfischen Provinz Hanau 2 st 4y fr. inner« lulb aller übrigen Thurn und TartS'sch-n Postbezirkrn 3 st.

Inserate werden bereitwillig ausgenommen. Die Jnserations-Gebühren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

Entwurf einer Verfassung des deutschen Bundesstaates Nassau.

II. Abtheilung.

M e >l s ch e n - R e ch t e.

I. Rechtsgleichheit.

§. 10. Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet. zAlle Vor­rechte der Personen, der Geburt (namentlich der ehe­lichen und außerehelichen, der adeligen und nicht-adeligen), des politischen und religiösen Glaubens, des Standes, der Familien, des Vermögens und der Sachen, so wie des Ortes sind abgeschafft, und es dürfen keine derar­tigen Vorrechte eingeführt werden.

II. Die einzelnen Rechte.

8. 11. Die persönliche Freiheit ist gewährleistet. Sie enthält die Rechte: auf die Person, das Leben, den Erwerb, den Besitz, das Eigenthum und die Ehre.

A. Die Rechte auf die Person und das Leben.

8.12. Es dürfen weder die Strafgesetze Verstümm­lung des Körpers oder Brandmarkung androhen, noch derartige Strafen von den Gerichten erkannt oder voll­zogen werden.

B. Die Rechte auf das Leben.

§. 13. Das freie Vereinignngsrecht wird anerkannt. Nur solche Vereine sind verboten, die in ihrem Zwecke oder den dafür bestimmten Mitteln

a) dem Fortbestände des Bundes oder eines einzel­nen Bundesstaates, b) den allgemeinen oder be- souderu Rechten der Einzelnen oder anderer Ver­eine, c) der öffentlichen Moralität schädlich oder gefährlich sind.

8-14. Corporationen mit Vermögensrechten (todte Hand) dürfen nur mit Einwilligung der betreffenden gesetzgebenden Behörden begründet werden.

Klöster nnd klösterliche Institute sind aufznheben und dürfen nicht wieder hergestellt werden.

Lebens-Ort.

8.15. Die Befugniß des Nassauers und des Deut­schen zu zeitlichem oder bleibendem Aufenthalte in dem Gebiete des nassauischen Bundesstaates, so wie in einer beliebigen Gemeinde ist gewährleistet.

Das Gesetz wird die näheren Bedingungen fest­stellen.

8.16. Das Asplrecht ist für alle, in einem anderen Bundesstaate oder dem Auslande begangenen politischen Verbrechen und Vergehen anerkannt. Dem Gesetze bleibt es vorbehalten, das Asplrecht näher zu bestimmen.

Ueber Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Auslieferung entscheidet ein Schwurgericht.

8.17. Eine Verhaftung darf nur in den durch das

Gesetz vorgeschriebenen Fällen und in gesetzlicher Form vorgenommen werben.

8. 18. Der Untersuchungsverhaft darf nur in den Fällen fortdauern, wenn Gefahr vorhanden,

a) daß der Angeklagte das bereits begonnene Ver­brechen oder Vergehen, nach geschehener Freilas­sung, ausführe und kein anderes gelinderes, recht­liches Mittel vorhanden, um von der Ausführung solcher Handlung abzuhalten; b) daß der Ange­klagte seine Freiheit dazu benutze, die Spuren des Verbrechens oder eines schwereren mit Cor- rcctionöhansstrafe bedrohten Vergehens zu ver­wischen ; c) daß der Angeklagte sich durch die Flucht der etwaigen Strafe, der Schadeusersatz­leistung oder der Zahlung der Kosten entziehen könnte und hierfür entweder keine Garantie auf­zubringen vermag oder Willens ist.

8. 19. Die Untersuchungshaft darf nie über ein Jahr dauern.

_ 8. 20. Wer unverschuldet in Untersuchungshaft sich befunden, erhält von dem Staate sowohl für den hierdurch an seinem Vermögen und in seinem Erwerbe, als auch an seiner Gesundheit erlittenen Schaden, vollkommenen Ersatz. Das Minimum beträgt 3 fl. für jeden Tag, welchen der Beklagte unverschuldet in Verhaft gesessen.

8- 21. Die Untersuchunsverhaft darf den Verhaf­teten nicht mehr Beschränkungen auferlegen, als noth­wendig sind, um die in 8- erwähnten Zwecke zu er­reichen und die Haft selbst zu sichern.

Unmoralische Handlungen, als Trunkenheit rc. sind jedoch nicht zu gestatten.

8. 22. Jede Art von Zwang zur Ablegung eines Schuld-Bekenntnisses ist verboten.

8- 23. Der Angeklagte ist bis zum Erlasse eines Schuld-Urtheiles, als unschuldig zu betrachten

8> 24. Die Auswanderuugssreiheit ist gewährleistet und bleibt dem Nassauer daö Recht der Rückkehr in dem Nassau'schen Staat jeder Zeit also gesichert, daß er sofort wieder in den Genuß seiner bürgerl. Rechte kitttritt und ihm deren Ausübung gestattet ist, sofern ; er dieselbe nicht nach 8- 6 Tit. a, d, e, f der Vers, verwirkt hat.

8> 25. Das Recht auf Mittel zum Lebensunter­halte ist ausdrücklich anerkannt.

Das Gesetz hat die Verhältnisse der Armen zu ordnen und gegen Wucher Vorsorge zu treffen.

§ 26. Die Auflößung eines Vereines muß inner­halb der durch die Gesetze vorzuschreibeuden Formen geschehen.

8. 27. Die Todesstrafe soll soviel als möglich [

abgcschafft, nur in seltenen Fällen durch das Gesetz angedroht und vollzogen werden.

Bei politischen Verbrechen darf nicht mehr auf Todesstrafe erkannt werden, einzig gegen Spione und Vermuthech so lange die Truppe vor dem Feinde steht, und der Verbrecher nicht sicher verwahrt werden kann, dieselbe erkannt und vollzogen werden.

Das Gesetz bestimmt das Nähere. (Forts. folgt.)

Zur Mediciualreform.

Da bei den neugewählten Ständen jedenfalls die Medieinälreform zur Sprache kommen muß, ein Be­dürfniß, das sogar die alten Stände schon theilweise erkannten, so ist es dringend nothwendig, daß bei den Verhandlungen in der Kammer, die die Aerzte betreffen, auch ein Arzt zugegen sei, wie ja auch bei der letzten Schulfrage ein Schulmann als berathendes Mitglied zugezogen war. Dasselbe hat der badische staatsärzt­liche Verein als wünschenswerth erklärt (leider fehlt uns ein solches Institut ganz) und auf den geeigneten Wegen beantragt; und bei den neuen Ständen in Böh­men wird eine jede Facultät, also auch die Medicin, durch einen aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten vertreten.

Dieser Arzt müßte aber, als Vertrauensmann sei­nes Standes, in freier Wahl sämmtlicher Aerzte Nas- sau's gewählt werden.

Nassauischer Landtag.

II. Sitzung.

Wiesbaden, 24. Mai. Die heutige, unter dem Vorsitze des Alters-Präsidenten Müller I. Statt ge­habte II. Sitzung unserer Landstände begann mit der Verlesung des Protokolls der 1. Sitzung, und nachdem dasselbe von der Versammlung genehmigt war, erbat sich der Abgeordnete Schenk einen Urlaub auf8Tage, da derselbe auch zum Deputierten der National-Versamm- lung in Frankfurt erwählt worden und demgemäß ver­hindert sein dürfte, in den nächsten Tagen unserer Ständekammer anzuwohnen. Die Kammer gewährte diesen Urlaub, und der Alters-Präsivent brachte dann die inzwischen emgegangenen Petitionen zur Kenntniß der Kammer. Von den Petitionen wollen wir vor- lausig nur eine hervorheben, auf die wir später noch zurückkommen, nämlich diejenige von Marillac in Montabaur Namens der dortigen Urwähler, worin die Anordnung einer neuen Deputirten-Wahl beantragt wird, da bei der stattgehabten Wahl Fehler vorgekom- men seien, die dieselbe nngiltig machen müßten.

D r. M iddleton.

Von Friedr. Gerstâcker.

(Fortsetzung )

Nein , bei Gott, Mädchen, Du bist zu hart gegen mich; der da oben weiß es, daß ich gern Alles, was in meinen Kräften steht, thun würde, dem armen, guten Doktor zu helfen, der, wie ich fest überzeugt bin, un­schuldig ist obgleich ich nicht einsehen kann, wie die Beweise alle so schrecklich richtig zusammenpassen.

Wollt Ihr Alles thun was in Euren Kräften steht, Bill? wollt Ihr Alles das thun, den armen Doktor zu retten? rief Judith jetzt, die kleine Hand auf den Arm des ihr thenern Mannes legend, und ihn dabei recht kindlich bittend, aus den großen, blauen Augen anschauend.

Was hast Du nur, Mädchen? was um Gottes­willen kann ich nur thun? das unglückselige Schuldig ist ausgesprochen, und am 26. soll das Urtheil voll­zogen werden!

Hört mich, fuhr Judith bewegt fort, er sitzt dem kleinen Gefängnisse in V. seine arme Mutter war gestern bei ihm, ihn noch einmal zu sehen und ihm Trost cinzusprechtn, seine Frau ringt hier im Haus mu dem Tode; die Wahrheit, sobald sie dieselbe erfährt, muß sie umbringen, der Doktor selbst ist Euer Wohl- thater, Euer Freund gewesen, übermorgen, übermor­gen, Mann, soll er gehangen werden!

Aber Judith, unterbrach sie der, über die Leiden­schaftlichkeit des sonst so ruhigen Mädchens erstaunte Mann.

Still unterbrecht mich nicht Ihr könnt vor Sonnenaufgang morgen früh in der Stadt sein geht zu ihm, beredet, ihn zur Flucht und seid ihm dazu be- hülflich. Er wird, er muß fliehen! Ihr könnt nicht sagen, daß es unmöglich ist, ihn zu befreien, fuhr sic fort, denn Ihr selbst habt mir früher schon einmal ge­sagt, daß das Gefängniß schlecht sei und ein Gefangener leicht daraus entwischen könnte, wenn nur die Hintern Balken mit einer feinen Säge durchgeschnitten würden Vier ist Alles, Säge und Feilen, der Deutsche, Voll- heim, hat es mir verschafft, und hier, fuhr sie leiser und erröthend fort sind auch fünfzig Dollar; cs ist Alles, was ich mir seit langen Jahren gespart habe ich hatte es zu einem andern Zweck bestimmt; aber gerne gäb' ich noch zehnmal so viel, wenn ich es hätte, um den guten Herrn zu befreien, und die arme liebe Frau vom Tode zu retten.

Aber der Gcfangcnwärtcr! Judith, warf Preston halb unschlüssig ein.

Der Doktor hat ihm Frau und Kind vom Nerven- fieber gerettet, und nie einen Cent dafür genommen; ' er darf ihn zwar nicht selbst fortlaffen / aber er wird ihn auch nicht so ängstlich bewachen, und Ihr seid jung : ......... '

nnd gewandt, der alte Mann braucht das so nicht zu Behaliptuug, iie, hlb,t wenn ich een lchimpp.ichcu ^od merken. Hier ist das Werkzeug, - fuhr sie ruhiger erleide, zu dem ich verurtbeilt bin, fest an meine Un-

und mit fast zärtlicher Stimme fort, geht mit Gott, und wenn Ihr den armen Mann befreit habt, wenn er glücklich nach Texas entkommt, und wir ihm dahin fol­gen, so so --

Nun, Judith? frug Preston sanft, das hübsche, bis unter das Halstuch erröthende Mädchen bei der Hand nehmend; doch diese konnte nicht antworten; in vollem Schluchzen warf sie sich dem, sie liebend um­fassenden jungen Mann an die Brust und floh dann, sich wieder von ihm losreißend, wie ein gehetztes Reh hinweg.

Preston war gewonnen Es war ja auch wirst, trotz allen Beweisen und Zeugnissen, seine feste ihbet« Zeugung, daß der Doktor- unschuldig sti" mußte, und mit leichtem Herzen machte er sich auf den ' der Stadt, um Jndith's und auch 'emen eigenen Wnnsch zu elfütten.^ _ , IVD er sie am wenig«

Aber Hindernisse fand er

sten vermuthet hatte.

Nachdem er am nächsten 3"tritt ,um ^ob tor erb nur und ihn neu seinem Plan m Kenntniß gc= erklärte dieser fest und bestimmt, den Kerker Iiicht zu verlassen, ja sogar den Wächter zu rufen, wenn er das Geringste hören würde, was darauf hmziclen fguntc^ ihn, gegen den Willen des Gesetzes, zu befreien.

Es leben jetzt viele gute Menschen, schloß er seine