Freie Zeitung.
„âeiheit «nb Recht!"
M 77
Wiesbaden. Sonntag, 21. Mai
1848.
Die „Freie Zeitung" erscheint täglich in einem Bogen. — Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. - Der Abonnements-Preis vom 1. März bis 1. Juli d. J. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzo-thums Nassau, des GroßherzogthumS Hessen, bet freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurheistschen Provinz Hanau 2 3 4. ü. innerhalb aller übrigen Thurn und Taris'schoi Postbezirken 3 « —
Inserate werden bereitwillig ausgenommen. — Die JnserationS-Gebührcu betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.
Beitrag zur künftigen Einrichtung der Staatsbehörden.
In folgerichtiger Uebereinstimmung mit den Grundsätzen der unbeschränkten Monarchie wurden bisher die Vorsitzenden der Richter-Kollegien von den Fürsten ernannt, und bezogen das Doppelte bis Dreifache der Besoldung eines Kollegialmitglieds. Diese Vorsitzenden oder Präsidenten nun berichteten an die Minister über Fleiß und Befähigung des Richtcrpersonals, übten somit-den größten Einfluß auf Beförderung und war ihnen damit die Herrschaft über die Mitglieder der Kollegin sowohl als die einzelnen Richter der untergeordneten Gerichtsstellen in die Hand gegeben. Diese Beeinträchtigung der Unabhängigkeit der Gerechtigkeitspflege und der freien Abstimmung in den Kollegialgerichten muß in Zukunft wegfallen, nachdem für die neue Staats- «'nrichtnng einmal der Grundsatz anerkannt ist, daß die Wahl der Beamten vom Volke selbst ausgehen, von diesem frei geübt werden soll, und daß eine durch geheime Abstimmung stattsindende Wahl das beste Mittel ist, den Tüchtigsten aus der Mitte seines Gleichen herauszufinden. Zu diesem Ende dürfe es am zweckmäßigsten sein, wenn in Zukunft die Wahlen zur Besetzung vacant gewordener Richterstellen von sämmtlichen in einem Lande oder in einem Gerichtsbezirk angestellten richterlichen Beamten vorgenommen würden. Die Wahlen müßten stets sogleich nach erfolgter Erledigung der Stellen vorzunehmen sein. — Damit indessen dadurch nicht der Korporationsgeist oder eine Familien- AuLschließlichkeit hervorgerufen werde und Plaß greifen könnte, würden für jede erledigte Stelle 3 Kandidaten zu wählen sein, von denen dann die Regierung Eknen zu bestätigen hat. Ist eine solche Bestätigung innerhalb 4 Wochen nicht erfolgt, so rückt der von den 3 Kandidaten zuerst genannte sofort vollgültig in die erledigte Stelle ein. Was die Vorsitzenden anlangt, so würde deren Wahl alljährlich von den Mitgliedern der Justiz - Kollegien aus- deren Mitte vorzunehmen sein. — Warum soll dem Richterstaude versagt sein, was für den Wehrstand in Aussicht gestellt ist: die freie Wahl der Vorgesetzten? —
Bei den Verwaltungsbehörden wird die Besetzung erledigter Stellen durch Wahl nicht angehen, ohne die Kraft der Gesetzesvollziehung zu gefährden. Jedoch wäre zu überlegen, ob es nicht zweckmäßig sein könnte die Häupter der Kollegialbehörden nur auf einen Zeitraum von mehreren Jahren zu ernennen. Auf diese Weise könnte immer der Rüstigste an die Spitze gestellt werden, ohne die Dienste eines etwa vom Alter beschwerten Vorsitzers, der als Mitarbeiter noch wün- schenswerth wäre, zu verlieren. —
Gut Heil!
(Vorgetragen und gewidmet den auf dem Turntag zu Oranien- steiil vertretenen Gemeinden.)
Tunierbrüder! seid willkommen
Herzlich in Oranienstein!
Deutsch ist unser Gruß entglommen :
Gut Heil! Gut Heil! soll er sein.
Leider will es sich nicht zeigen,
Was in unsrem Busen brennt,
Düst're Wolken sieht man steigen
An dem hohen Firmament.
In dem Westen sieht man's blitzen,
Osten zeigt uns ein' Vulkan,
Nördlich sieht man Blut verspritzen,
Was der Süden längst gethan.
Ja — ganz Deutschland ist umgoffen
Von des Krieges gift'ger Fluth! •
Schande! — daß sogar geflossen
Bei uns selbst das deutsche Blut.
Deutsche gegen deutsche Bürger! —
Um des Wortes bloßen Werth
Wurden Deutsche deutsche Würger
An dem eig'nen, theu'ren Heerd !
Patrioten sah man ziehen
3n des Kerkers »de Rächt,
Was den erhöhten Gehalt der Häupter von Richter- und Verwaltungs-Kollegien betrifft, so war derselbe weniger auf die größere und schwierigere Arbeitslast derselben, als auf die Hebung ihres Ansehens und Einflusses, sowohl auf ihre Mitarbeiter als nach Außen berechnet. Nachdem, aber diese Rücksichten weggefallen sind, die Erleichterung des Wechsels der Vorsitzer von Kollegien vielmehr im allgemeinen Interesse wünschcns- werth erscheint, so wird man künftig die Erhöhung der Gehalte für dieselben aufgeben und die obere Leitung einer Behörde nur als Ehrenauszeichnung einem Mit- gliede derselben übertragen können. —
Grundzüge eines Erwerbs-GesetzeS für das Herzogthnm Nassau.
(Schluß.)
Von Wochen- und Jahrmärkten.
§. 93. Die bisher im Nassauischen bestehenden Wochen- und Jah, Märkte werden beibehalten.
Dem Gesetze bleibt es vorbehalten, die Abhaltung fernerer Wochen- und Jahrmärkte zu bewilligen.
8. 94. Den oder die Marktplätze weißt die den Markt abhaltende Gemeinde an.
8. 95. Die Gemeinde ist berechtigt, einen Markt- platz-Zins zu fordern, und ebenso da, wo dieselbe Stände errichtet, einen Zins hiefür zu bestimmen.
Die deßfallsigen Reglements unterliegen der Genehmigung der Regierung.
8. 96. Die Markzeit vestimmt die Gemeinde.
8. 97. Die Marktdauer bestimmt ebenfalls die Gemeinde; jedoch darf ein Jahrmarkt nicht länger als 2 Tage andauern.
Von den Straßen.
8-98. Die Straßen-Benußungs- und Polizei-Gesetze und Reglements sind beförderlichst einer Revision zu unterwerfen.
8. 99. Von Privaten anzulegende Eisenbahnen unterliegen der Genehmigung der Stände.
Von der Jagd.
§■ 100. Die Jagd ist Eigenthum der Gemeinden, und diese ertheilen die Jagdpatente:
1) Entschädigungen für Abschaffung der feudalen Last des Jagdvorrechtes, sowie der Jagdfrohnden werden keine geleistet; 2) die Landbesitzer haben die Jagdpächter, die bei Verlust ihres Klagrechts innerhalb 14 Tage» vom Erlaß der Verfassung an gerechnet ihre daherigen Ansprüche der Domain cn-Direction einzugeben haben, zu entschädigen und die Pensionen für die Jagdbcamteten zu
Mußten Weib und Kinder fliehen,
Weil der Geist zu viel gedacht!
Ist das unser ein'ges Deutschland?
Brüderlich und nachsichtsvoll? —
Ja — das ist das ein'ge Deutschland,
Das sich selbst entzweit durch Groll!
Und noch wird zu fremdem Eigen
Und noch dient zu fremdem Spott,
Bleibt nicht Liebe unser Zeichen,
Bleibt nicht Einheit unser Gott!
Darum — Einheit zu verbreiten.
Schaffe jedes Turners Mark:
Daß das Vaterland kann schreiten
Zu dem.Rufe: Riesenstark!
Riesenstark soll es noch werden
Unser Heil'ges deutsches Reich:
Daß an edler Kraft auf Erden
Ihm kein and'res Volk sei gleich.
Und wie Blitze und wie Flammen,
Strahl' der deutsche Turnerbund,
Der in Treue hält zusammen
Und in Waffen sich gibt kund.
Und in Treue und in Waffen
Müssen Turner Vorbild sein;
Dazu ward der Bund geschaffen:
Sich dem Fortschritt ganz zu wcih'n.
zahlen; 3) zur Abtragung dieser Lasten soll in diesem Jahre eine besondere Jagdsteuer auf Grund und Boden erhoben werden.
Die Größe der Entschädigungen und Pensionen wird im Streitfälle durch ein von dem Kläger und der Do- mainen-Verwaltung gewähltes Schiedsgericht endlich bestimmt.
§. 101. Die Jagd in eingeschlossenen Räumen gehört dem Eigenthümer des betreffenden Grundstückes.
Von der Fischerei.
8.102. Die Fischerei in Bächen ist Eigenthum der Gemeinden, in Flüssen Eigenthum des Staates, in Weihern Eigenthum der Besitzer.
Der Staat veräußert sein Fischcreirecht.
Es gelten in Betreff der Aufhebung des Fischfang- rechtes die Regeln des §. 100.
Vom Lokglzinse.
§. 103. Das Weggeld ist abgeschafft.
8.104. Ein Transitzoll darf nicht erhoben werden. §. 105. Etwa bestehende Wafferzinse sind loszukaufen.
Das Gesetz bestimmt das Nähere.
§. 106. Die betreffende Gemeinde hat den Jagd- oder Fischfangzins zu bestimmen.
Arbeitszeit.
8.107. Der Grundsatz, daß der Gewerbsberechtigte zu jeder Jahreszeit gewerben dürfe, ist anerkannt.
Ausgenommen ist das Jagen, welches nur vom 1. Oktober bis zum 1. Februar gestattet ist, und dann auch in Weinbergen nur nach beendeter Weinlese.
Fernere Ausnahmen bestimmt das Gesetz.
§. 108. Der Grundsatz, daß der Gewerbsbercchtigtc an allen Tagen gewerben dürfe, ist anerkannt.
Ausgenommen, und an Sonntagen, Ostern, Pfingsten und Weihnachten ist verboten:
1) das Jagen und Fischen, 2) der Betrieb von Fabriken, so wie von Geräusch verursachenden Handwerken.
Das Gesetz bestimmt das Nähere.
Ferner ausgenommen, und während des Gottesdienstes an Sonntagen und den 3 hohen Festtagen ist verboten :
1) das Freudenschießen, 2) das Kegelspiel.
8. 109. Die Arbeitszeit ist beschränkt:
1) bei Kindern durch den Schulbesuch, 2) durch daS Patent, welches für gewisse Geschäfte nur auf eine bestimmte Zeit ertheilt wird, z. B. Jagd-, Fischerei-, Hausiergewerbe-, Markt- re. Patente.
Das Gesetz bestimmt das Nähere.
8- HO. Die Gesetze über die Feier-Abendstunde sind beförderlichst einer Revision zu unterwerfen.
Doch den Fortschritt müssen krönen Thaten, Thaten nur allein!
Bei Millionen deutschen Söhnen
Sollen Thaten Wahlspruch sein!
Einheit! — Dir allmâcht'gem Bunde
Werde jedes Herz zu Theil;
Dir ertön' aus unsrer Stunde Noch ein donnerndes Gut Heil!
Diez, 7. Mai 1848. Sinton Knauf.
1> r. M iddleto it
Von Friedr. Gerstäcker
(Fortsetzung) . „ ,
Aber kein Geld war zu sehen, und immer ivurbnr der, immer eifriger durchsuchte er die i<iw Zehnmal be- ta steten Stellen von Neuem; öffnete sogar die Klappe im Kolben der Büchse, um 5» sihe», ee der atu Mann seinen Schatz vielleicht dort verborgen iwi - roch umsonst.
Hölle und Berdanumus; , rief er am,, als er, sich emporrichtend, wüthend seine Mütze auf die Erde schleuderte und den Boden stampfte, für Nichts — für gar Nichts den alten. Sünder kalt gemacht! aber es ist nicht möglich, unterbrach er sich wieder, er muß cs bei sich haben, und von Neuem begann er seine schreckliche Arbeit und durchsuchte noch einmal alle Stellen, an denen er nur das verborgen geglaubte Geld vermuthen konnte;