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Freit Zeitung.

âeiheit und Recht!"

j^ 7^ Wiesbaden Samstag, 20. Mai L8L8^

Die Streit Zeituna" erscheint täglich in einem Bogen. Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. - Der Abonnements - Preis vom 1. März bis 1. Juli d. I. beträgt hier in Wiesbaden 2 ff.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des aanren HrrzoathumS Nassau, des Großherzogthumâ Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhesfischen Provinz Hanau 2 ff. 40 fr. inner» halb aller übrigen Thurn und TariS'schrn Postbezirken 3 fl.

Inserate werden bereitwillig ausgenommen. Die JnserationS-Gebühren betragen für die vierspaltige Petitzeilr oder deren Raum 3 Kreuzer.

Grnudzüge eines Erwerbs-Gesetzes für das Herzogthum Nassau.

(Fortsetzung.)

Qualität des Stoffes.

§.76. Jeder Arbeiter kann in der Regel eine be­liebige Güte der Stoffe zu seinen Produeten wählen.

§.77. Ausgenommen von dieser Regel sind:

1) Special-Verträge; 2) Gold- und Silber-Arbeiter, welche nur Gold von 18 Karat und Silber von 17% Loth zu verarbeiten haben; 3) Metzger und Fleischverkäufer, die nur solches Vieh zu schlachten und davon das Fleisch zu verkaufen berechtigt sind, das der Gesundheit nicht schädlich ist; 4) sonstige Bereiter und Verkäufer von Lebwaaren, die nur solche Produkte bereiten und verkaufen dürfen, die gesund und der Gesundheit nicht nachtheilig sind.

Gewerbslokal.

§. 78. Der Gewerbsberechtigte darf sein Gewerbe (Production und Handel) in jeder Gemeinde des Staates ausüben; insofern er sich den deßfallsigen all­gemeinen und besonderen Vorschriften unterzieht.

§. 79. Die annoch auf Liegenschaften ruhenden Ge- wcrbsvorrechte sind loskäuslich.

Die Wirthschaftsgerechtigkeiten, wo solche eine Ent­schädigung anzusprechkn haben, werden durch die neuen Wirthe abgekauft.

Ein Gesetz bestimmt das Nähere.

§. 80. Der Zehnten, die Grundzinsen, die Erblehen und Windrechtc müssen losgekauft werden.

Das Gesetz bestimmt die Umwandlung derselben in Kapitalien.

Die deßfallsigen Kapitalien sind in Obligationen zu verwandeln; es haften dieselben als 1te Hypothek auf den betreffenden Grundstücken, und werden von der Domainen-Verwaltung zur Abzahlung von Lasten ver­wendet.

Der Landmann soll möglichst erleichtert werden in Abzahlung dieser Lasten. Für die Errichtung der Obli­gationen soll er keine Taren zahlen. Ebenso kann ihm das Kapital vor Serjlüg zweier Jahre nicht gekündigt werden.

§. 81. Kein Grundstück soll künftig mehr, weder durch Vertrag, noch durch letzten Willen, unveräußerlich gemacht, oder einem Zins oder einer sonstigen derarti­gen Last unterworfen werden, welche nicht loskäuf­lich ist.

8. 82. Ein Gewerbe kann sowohl in einem vom Gewerbsberechtigten eigenthümlich besessenen, als in ei­nem geliehenen (dem Staate, einer Gemeinde oder einem Privaten gehörigen) Lokale betrieben werden.

8. 83. Das Gewerbölokal darf andern Personen nicht schaden.

Es ist zur Errichtung eines Gebäudes eine obrig­keitliche Bewilligung erforderlich.

Ungesunde Gewerbe dürfen nicht in der Nähe von Wohnungen betrieben werden.

Fabriken und Werkstätten, deren Betrieb mit be­sonderer FeuerS- oder Erplosionsgefahr verbunden ist, sollen auf angemessene Entfernung von den benachbar­ten Wohnungen verlegt werden.

Das Freuden-Schießen in der Nähe von Gebäuden und Landstraßen ist verboten.

Das Anzünden von Motthaufen in einer Entfer­nung von weniger als 200 Schritten von Wohnungen und Wäldern ist verboten.

Die Anlage von Waffergewerken ist nur dann ge­stattet, wenn durch das Wasser die in der Nähe liegen­den Gebäulichkeiten nicht beschädigt werden, oder wenn Wasserrechte entzogen oder geschmälert würden.

§. 84. Ein für ein gewisses Geschäft bestimmtes Lokal darf auch für andere Geschäfte und andere Zwecke verwendet werden, soferne hieraus keine Rechte dadurch verletzt oder durch diesen Gebrauch keine Gefahr vor Brand rc. entsteht.

Es ist daher verboten:

1) der Gebrauch von Oefen zum Einflüßen von Hanf und Flachs, 2) alles Tabakrauchen in Scheuren, Ställen, Werkstätten von Holzarbeitern, überhaupt an allen Orten, wo Holz, Heu, Stroh und an­dere brennbare Stoffe sich befinden.

8.85. Der räumliche Umfang (Kreis), innerhalb welchem ein Gewerbe oder Berus ausgedehnt geübt werden mag, ist in der Regel nicht begrenzt, und dem Gesetze bleibt es vorbehalten, für die Ausübung einzel­ner Gewerbe kleinere Kreise zu bestimmen, z. B. für Kaminfeger, Hebammen, Hausierer, Wirthe rc.

Vom geliehenen Gewerbs-Lokale.

Allgemeine Bestimmungen.

8.86. Als solche Lokale, die mit oder ohne Mieth- zinèzahlung benutzt werden, sind zu betrachten:

1) die gemietheten Räume, 2) die Gewässer, 3) die Fischweiden, 4) die Jagdreviere, 5) die Märkte, 6) die Straßen, 7) die Lokale, worin die Han­dels- und Gewerbs-Hausierer ihre Geschäfte ver­richten.

8. 87. Der Miether -hat nicht mehr Rechte, als der Vermiether, in Bezug auf das gemiethete Lokal.

Er erwirbt durch die Miethe nicht eine Gewerbs- berechtl'gung, falls er dieselbe nicht vorher besessen; aus­genommen in den Fällen, wo er ein mit solchem Rechte

behaftetes Lokal zur Ausübung dieses Gewerbes gemic thet hat.

8.88. Der Miethsmann darf fremdes Eigenthum nicht schädigen; der Fischer darf daher in Ausübung seines Fischfangrechts die Landbesitzer der Bäche auch auf keine Weise beschädigen; eben so darf der Jäger in Ausübung seines Jagdrechts keinen Schaden stiften.

In Bächen oder Gewässern, die zum Haushaltungs gebrauche oder zum Tränken des Viehes benutzt wer­den, ist das Ausspiilcn und Säubern schädlicher und ekelhafter Stoffe und Geräthe verboten.

Auch ist im Allgemeinen das Verunreinigen öffent licher nutzbarer Gewässer untersagt.

8.89. Das Mieths- und Eigenthumsrecht erlischt, wo durch Ausübung desselben dein Eigenthümer Scha den erwächst, jedoch nur in folgenden Fällen:

1) ist Jedermann gestattet, auf eignem Grund und Boden Jagdthiere zu erlegen, mit Ausnahme der Singvögel, Raben und Fcldkatzen; 2) ist Jeder­mann gestattet, auf Raubthiere, worunter nur Wölfe, Fischottern, Adler und Geyer begriffen werden, zu jagen.

8. 90. Es dürfen keine Lokale zu unerlaubten Zwecken verliehen werden.

Vom Hausiergewerbe.

8.91. Das Hausiergewerbe, d. h. die Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in dem Lokale des Kun­den, ist gestattet, sofern das Gesetz diese Geschäftsbe­treibung nicht an ein bestimmtes Lokal bindet.

8. 92. Dem Gesetze bleibt es Vorbehalten, die Aus­übung des Hausiergewerbes an Einholung einer beson­dern Bewilligung zu knüpfen.

(Schluß folgt.)

Deutschland.

Hadamar, 16. Mai. So eben erfahren wir, daß hier mit dem 1. Juli eineFreie Nassauische Zeitung" eine heulerische redigirt von Bellinger und dem herzhaften Kehrein, erscheinen wird.

Nun Gott segne uns! Das wird eine lustige Zei­tung werden. Die Rhein- und Mosel-Zeitung darf sich freuen, ihr wird aus dieserFreien Nassauischen Zeitung ein treuer Kumpan und Mitkämpfer erwachsen. Wenn nur die Heulerei nicht zu arg wird!

0 Vom Taunus, 16. Mai. So sollen wir denn die Republik haben, die Republik auf dem Gebiete der Kirche. Die Verordnung vom 2. Mai d. I.,die Verfassung der evangelischen Landeskirche betreffend," erklärt, es sei die Absicht des Herzogs,daß die evau-

Eine deutsche Braut.*)

Tritt ein in Deutschlands Reihen!" So schrieb einst tugendsam DaS Fräulein von dem Steine an ihren Bräutigam. Nur wenn Du mitgestritten in unsrer Kämpfer Reih'n, Ja, dann nur werd' als Gattin ich Herz und Hand Dir weih'n!"

Doch in des Kaisers Hände gerieth der selt'ne Brief, Und dieser, gleichverwundert und gleicherbittert, ries: Ergreift die kecke Sinter Gehorsam sie zu lehr'», Soll sie mir drob zur Strafe zu Mainz die Gassen kehr'»!"

Und also ist's geschehen. Mit ihrer zarten Hand

Sah man das Pflaster fegen sie an des Rheines Strand, Bis mit dem großen Kaiser dort in der Völkerschlacht Bei Waterloo so blutig selbst Kehraus war gemacht.

So ist's gescheh'n. Und heute, Ihr deutschen Bräute, nun, Nun werdet Ihr doch freudig nach ihrem Beispiel thun? Gewiß, Ihr reichet Keinem als Gattin mehr die Hand, Der nicht hat »litgekämpfet für's theu're Vaterland!

Jetzt ist's nicht Zeit, zu schwärmen in süßer Minne Glück, Jetzt bleibt im großen Kampfe kein braver Mann zurück; Und wer in träger Ruhe Euch jetzt die Myrte bricht, Ist einer deutschen Jungfrau als Gatte würdig nicht!

v- Waldbrühl's schönes GedichtDas Fräulein von, Steine" tn meinenSagen Nassau'-" Bd. 3, S. 20.

llnb jedes deutsche Mädchen, das heut' in Thränen schwimmt, Wenn auf den Ruf zur Fahne sein Liebster Abschied nimmt, Gleichgültig, ob die Stirne der Lorbeer ihm umflicht, Ist eines deutschen Mannes als Gattin würdig nicht!

Nein, nein! Und gäb' es Bräute doch auch von diesem Schlag, So sollte man ergreifen sie all' auf einen Tag Und rastlos kehren lassen mit ihrer zarten Hand Die Straßen und die Gassen im deutschen Vaterland.

Rastlos, Piz Weg" und Stege gefegt ganz nett und rein, Wo noch der alte Unrath deckt einen Pflasterstein, Gefegt von all' der Sippschaft, die jetzt so freundlich thut Und mit dem Volk eS redlich doch nie gemeint und gut!

Diez. Alois Henninger.

»r. Middleton.

Von Friedr. Gerstäcker.

(Fortsetzung )

Der Doktor war auch abgestiegen und trat zu ihm, während er, den Zügel seines Pferdes um den rechten Ellbogen geschlungen, gewaltig an zu springen und stam­pfen fing, um die halb erstarrten Füße wieder etwas zn erwärmen.

Ihr habt aber kein Ladmaß, Smithfield, entgegnete er diesem, als er ihn um das Pulver bat.

Schad't Nichts, schüttet mir nur das Pulver über die Kugel hier in die flache Hand, daß sie eben davon bedeckt wird halt! nicht so schnell so das wird ungefähr genug sein. Seht, fuhr er fort, nachdem er das Zündloch sorgfältig mit dem kurzen Ende einer Prairiehuhnfeder, die zu diesem Zweck in einem eigens dazu gebohrten Loche im Kolben saß, verstopft hatte, seht, mit diesem Stückchen Leder paßt die Kugel ganz herrlich, und nnn, sagte er, als er sie langsam, aber kräftig, mit ruhiger Hand in den Lauf hinunter Kbob, will ich den Bock sehen, der sich mir auf achtzig oder hundert Schrit in den Weg stellt. . M

Die beiden Männer waren wieder aufgefeffen und etwa noch drei Meilen, sich einander ®e,d)id)tcn erzäh­lend und über die Begebenheiten des Tagco redend, zu­sammen fortgeritten, als sich der Weg theilte, um ver junge Doktor sein Pferd anhielt. _

Hier müssen wir scheiden, nc; er, herz ick um Alten die Hand^nnberluctend; m.ch drangt s nach einer warmen Stube, und wenn ,ch m.ch mcht recht bald durch Reiten erwärmen kann so kehr .ch be. Mans- field's im ersten Hause ein und bleibe dort die Nacht.

lebt wohl, rief der Alte ihm, noch einmal freundlich hinnberwinkend, zu, als er den linken Weg einschlug, während der Doktor sein Pferd auf den - ver mehr nördlich lief, einlenkte lebt wohl, ur nächste Woche, wenn Wahltag dort oben ist, koum hinauf und hole meine Quittung.