Mit 3d(ung.
„Freiheit und Recht!"
^ 7^ Wiesbaden Mittwoch, 17 Mai 1848»
Kreie «teituna" erscheint täglich in einem Bogen. — Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts den runâchst gelegenen Postämtern. — Der Abonnements - Preis vom t. März bis 1. Juli d I. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des Miura LerwatbumS Nassau, des Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Humburg, sowie der Kurhesffschen Provinz Hanau 2 «. 4^ kr. inner« halb aller übrigen Thurn und TariS'schen Postbezirken 3 fl. —
Inserate werden bereitwillig ausgenommen. — Die Jnserations-Äcbühren betragen für die vicrspalttge Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.
ânndrnae eines Erwerbs-Gesetzes für das Herzogthum Nassau.
(Fortsetzung.)
§. 24. Die Ehe ist ein civiler Act.
8 . 25. Die Ehe unter Bekennern verschiedener Glaubensgenossen ist gewährleistet, und zieht keine bürgerlichen Nachtheile nach sich.
8 .26. Die die Ehe beschränkenden Kirchengesetze sind aufgehoben; und es bleiben nur noch die civilen Ehe-Verbote zwischen Verwandten in Kraft.
§ . 27. Die Eheverbote wegen Ungleichheit des Stan- tes sind aufgehoben.
§ . 28. Die Beamteten haben, Behufs Eingehung einer ehelichen Verbindung keine besondere obrigkeitliche Bewilligung einzuholen.
§ . 29. Die Eingehung der Ehe geschieht durch einen civilen Akt.
§ . 30. Es dürfen keine Körperschaften mit Vermögensrechten (moralische Personen, todte Hand) ohne Einwilligung der Stände errichtet werden.
§ . 31. Die Negierung hat in kürzester Frist der Stände-Versammlung anzugcben, welche Korporationen im Lande bestehen, und deren Statuten den Ständen vorzulegen. Die Stände werden über deren Fortbestand oder Aufhebung sofort ein Gesetz erlassen.
111. Ungleiche Vereinigung.
8. 32. Das Recht der ungleichen Vereinigung, nach ökonomischen Rücksichten Aktiengesellschaften rc., oder nach persönlicher Stellung (Meister,- Geselle und Lehrjunge) ist gewährleistet.
8. 33. Dem Gesetze bleibt es Vorbehalten zu bestimmen, welche Eigenschaften erforderlich sind, um in einem oder dem andern Berufs- oder Gewerbszweige in ungleicher Stellung sich zu vereinen. Das Gesetz wird dafür Vorsorge treffen, daß diese ungleiche Stellung für die Arbeiter möglichst vortheilhaft und daß, wo möglich dieselben sich bei dem Geschäft selbst, als Theilhaber, beteiligen können.
IV. Von der Erwerbspflicht.
8. 34. Die Pflicht zu Gewerben und zu Erwerben kann nur durch ein Gesetz auferlegt werden, und nur da, wo es das allgemeine Interesse erfordern sollte.
Als solche Pflicht wird hier besonders anerkannt:
1) der Erwerb der Schutzpocheu durch Impfung derselben,
2) der Erwerb eines Gemeindebürgerrechts ob Seiten der staatsbürgerlichen Einwohner,
3) der Einkauf der Beamteten in eine Alters-, Wittwen- und Waisen-Caffe,
4) der Erwerb der (Subsistenzmittel.
V. Von den Erwerbsmitteln.
A. Von der Producten-Erzeugung.
§. 35. Jedem Gewerbsberechtigten steht cs frei, innerhalb des Staates solche Produkte zu erzeugen, die nicht speciell verboten sind.
8. 36. Besonders garantirt ist die Preßfreiheit. Es darf weder Censur Angeführt, noch der Druck eines Gegenstandes an eine Caution oder Bewilligung ge- knüpft werden.
Der Mißbrauch der Presse wird nach den allgemeinen Strafgesetzen in der Weise bestraft, daß nur, wenn der Verfasser nicht hierscitigem Gerichtsstände unterworfen, oder sei es, weil der Redacteur für ihn einzustehen erklärt^ oder weil derselbe aus einem andern Grunde von hierscitigem Gerichte nicht belangt werden kann, der Redacteur gestraft wird.
Ist der Redacteur nicht der hiesigen Justiz unterworfen, so trifft die Strafe den Verleger und zuletzt den Drucker.
Die Preßvergehen werden durch Schwurgerichte vcr- urtheilt.
8.37. Die Lehrfreiheit, nämlich die Befugniß, zu lehren, ist freigestellt, unter Vorbehalt der allgemeinen Staatsaufsicht.
§. 38. Als Regalien bestehen einstweilen fort:
a) die Salzgewinnung, b) der Salzhandel, c) die Posten, d) die Münze, e) die Häuser-Versicherung.
Der Gesetzgebung bleibt cs Vorbehalten, zu bestimmen, ob und welche Regalien fu (gegeben werden sollen.
8. 39. Ausgenommen von der Regel (§. 35) ist Erzeugung von solchen Producten, so wie die Ausübung solcher Handlungen, die alö Criminal-Verbrechen, eor- rcctivnclle oder Polizei-Vergehen mit Strafe bedroht sind. —
§. 40. Als unsittliche Handlungen sind folgende verboten :
a) Hurerei und Ehebruch, b) Anwerbung für fremde Militärdienste; es darf daher auch der Staat keine deßfallsige Capitulation schließen; c) die Errichtung von Lotterien, die Lotto- und Glücksspiele. Von diesem Verbote sind allein ausgenommen diejenigen Lotterien, welche für nwhlthätige Zwecke errichtet und von den Ständen durch besondere Gesetze genehmigt sind.
Ueber die Zweckmäßigkeit der Aufhebung derjenigen Spiele, die in Nassau öffentlich anerkannt sind, hat die Negierung den Ständen sofort zu berichten.
Auf keinen Fall dürfen die deßfalls bestehenden Verträge verlängert werden.
Privilegien.
§. 41. Von der Regel ausgenommen und nur besonders privilegirten Personen ist die Betreibung folgender Geschäfte gestattet:
1) in den Fällen, wo besondere Eigenschaften vorgeschrieben sind, den Besitzern derselben, die sich über deren Besitz hierorts genügend ausgewiesen haben;
2) den Erfindern, Verfassern von Schriften, Verfertigern von Bildern, Entdeckern, wofür jedoch ein Patent von den Ständen aus eine Reihe von Jahren erlangt werden muß. —
§. 42. Ausgenommen von der Regel und die Aus- itbung des Berufes oder Gewerbes ist an die Erlangung eines Patentes geknüpft:
a) für das Holzfällen in eignen oder Gemeindewaldungen, b) für Aufnahme von Mobiliar-, Brand-, Lebens- und andern Versicherungen, c) für Land- und Liegenschafts-Ankauf durch Fremde, d) für Veräußerung von Pupillen und Corporations- Gütern, e) für Errichtung von Lotterien zu wohlthätigen Zwecken, f) für Freischießen und Kegelspiele, wobei Gegenstände von größerem Werthe verkegelt werden, g) für öffentliche Tänze, h) für Gründung einer Wirthschaft, i) für den Gebrauch von Zuchtstieren, Hengsten und Ebern.
Pflichten des Gewerbsberechtigten.
§. 43. Dem Gesetze bleibt es Vorbehalten, die Pflichten der Gewerbtreibenden sowohl im Allgemeinen als Besonderen näher zu bestimmen.
Ä) Don der Veräußerung.
§. 44. Dem Gewerbsberechtigten steht es frei, im Gebiete des nassauischen Staates oder außerhalb desselben erzengte Produkte zu veräußern.
Vom Einsuhrrechte.
8- 45. Die Freiheit der Einfuhr — ohne Rücksicht auf den Ort, woher die Gegenstände kommen, oder wo sie erzeugt find — ist im Grundsätze anerkannt. Ausgenommen und gänzlich verkoken ist die Einfuhr: ' a) von Gegenständen, die Regalien sind (§. 38), b) von Gegenständen, die nachgemacht sind und die — nach 8 4l, 2) — nachzumachen verboten sind,
c) von verbotenen Lotteric-Billets — 8. 40, c) —,
d) von verfälschten, der Gesundheit schädlichen Lebensmitteln, und krankem, mit ansteckender Seuche behaftetem Vieh.
Ausgenommen und nur Privilegirten gestattet ist die Einfuhr
a) von Giften, b) von Medizinen und Bandagen.
§. 46. Der Einfuhrzoll sowohl in der Gemeinde, als
Schleswig-Holsteins Selbstständigkeit in einem dreißigjährigen Kampf behauptet.
Von Franz Schusclka.
(Fortsetzung.)
Dies erregte Aufruhr in den meisten Seestädten her Hansa. Die Bürger veränderten gewaltsam den Rath und forderten die Führer der Flotte wegen Treulosigkeit vor Gericht. Johann Kletzeke wurde zu Hamburg auf offenem Markte hingerichtet, und die Städte entschlossen sich zum nachdrücklichsten Kampfe gegen Dänemark.
Da gerieth König Erich abermals in Angst und nahm seine Zuflucht zum Kaiser. Um diesen noch mehr für sich zu gewinnen, versicherte der Dänenkönig, daß er gern gegen die „böhmischen Ketzer" (die Hussiten) zu Felde ziehen wollte, wenn ihn der schleswig-holsteinische Kampf nicht hinderte. Da sandle Kaiser Sigismund seinen Geheimrach, Dr. Nikolaus Stoch, nach Holstein und ließ dem Herzog sowohl als den Städten mit der Reichsacht drohen, wofern sie sich nicht zum Frieden entschließen würden. Herzog Adolf erklärte sich zum Frieden bereit, sobald ihm der König das schles- wigsche Erbhcrzvgthnm unangefochten lassen wollte. Die Städte forderten den kaiserlichen Gesandten auf, erst den Dänenkönig über seine Friedensabsicht zu vernehmen, dann wollten sie sich gern zu Verhandlungen einfwben. Der Gesandte wollte diese Versicherung schriftlich haben;
da antworteten die Städte mit scharfer Beziehung auf den Wortbruch, den Kaiser Sigismund gegen Huß begangen: Deutsche Bürger pflegten ihr Wort zu halten, wenn es auch nicht geschrieben wäre!
Dr. Stoch reiste nun mehrmals zwischen Lübeck und Kopenhagen hin und her. Der Dänenkönig bewies die alte Treulosigkeit. Fortwährend betheuerte er, zu einem friedlichen Vergleich bereit zu sein, bestand aber dabei immer auf seinen Ansprüchen und setzte die Feindseligkeiten fort. Daher beschlossen die Schleswig -Holsteiner und die Städte, fortan gegen jede Verhandlung zu pro- testireu und den Erfolg ihrer Sache wie bisher den Waffen anzuvertrauen. Als daher der kaiserliche Gesandte ein Schreiben seines Herrn übergeben wollte, verweigerten Detlev von Ahlefeld und Johann Beer im Namen des Herzogs und der Städte die Annahme, und da Stoch den Brief nicht zurücknchmcn wollte, wurde er ins Wasser geworfen. Darauf verkündigte der Kaiser- bote den Inhalt des Briefes, nämlich eine Vorladung vor das Gericht des Kaisers, ließ über diese Handlung eine Urkunde ausfertigen und begab sich zornig hinweg. Nun entbrannte der Krieg von neuem.
Eine hanseatische Flotte von 260 Segeln vereinigte sich vor Kopenhagen, um die Stadt zu erobern. Zwar ; mißlang dieser Anschlag wegen Mangels an Einheit in den Bewegungen der großen vielköpfigen Flotte, aber schon durch diese kühne Drohung wurde den Dänen ein solcher Schrecken eingejagt, daß ihr Kriegsmutb fortan
gebrochen blieb. Ueberdies litten alle ihre Küsten unsäglich durch zahlreiche Schwärme von Freibeutern.
Der kühnste derselben, Bartholomäus Voet, der eine muthige Schar von sechshundert Rostockern und Wismarern anführte, schlug sich durch den Sund, steuerte nach der Westsee und erschien plötzlich in Norwegen vor Bergen. Eine englische Handrlsflottille, die im Hafen lag, ergriff sogleich die Flucht, und mit ihr entfloh der Bischof von Bergen, Amt und Pflicht, Hab und Gut verlassend. Dies steigerte den Mntb der Freibeuter bis zur Tollkühnheit. Die sechshundert Mann landeten und gri en die Stadt an. Aber eben die Külmbcu der That
sicherte ihr einen glänzenden Erfolg. Die (iimvobner Bergens meinten sicher, die Sechshunderc iw die Vorläufer einer großen Kriegsmacht; daher ergabt u sie sich und zahlten willig eine große Braudsteuer, ^cu Bischofssitz plünderten die l(ymbn'^ sic nahmen nicht etwa nur die koch'an» r > . ' , . ^mce Bibliothek mit sich Kleinodien, londern auch ai ga > / '
. , - , ihnen noch eine große
. sie beim, verkauften ihre Pehdi e auf iwmni Markte und wiederholten ihren Zug - , i^Mkn Jab re mit gleich glücklichem Erfolge. Sie nal,im.n einige schwedische Schiffe, welche dem König Elicb CMD und Truppen zuführen sollten. In eben demselben Jahre (1429) vernichteten die Stralsunder ein dänisches Geschwader.