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Freie Zeitung.

Dreiheit und Recht!"

j£ 72. Wiesbaden Dienstag, 16. Mai L8L8.

Die «rett Seituna" erscheint täglich in einem Bogen. Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. Der Abonnements-Preis vom 1. März bis 1. Juli d. I. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb deS aanzen Herzoathums Nassau, des Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhesfischen Provinz Hanau 2 ft 4 tr. inner­halb aller übrigen Thurn und Tariâ'schen Postbezirken 3 fl.

Inserate werden bereitwillig ausgenommen. Die Jnseratwns-Gebuhren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

Grundrüqe eines Erwerbs-Gesetzes für das Herzygthum Naffau.

Bei dem neuen Aufbaue der bisherigen Ordnung der Dinge in unserm Herzogthum inuß auch die bisher bestandene gesetzliche Vormundschaft, die auf dem Ge­werbe ruhte, wegfallen. Nassau wird sich dem all­gemeinen Drange der Zeit nach Gewerbs -Freiheit nicht verschließen können und auch nicht wollen.

Es ist daher nothwendig, daß sich die Klasse der Gewerbsleute über ihre Interessen auösprcche, und den Ständen die desfalls erforderlichen Wünsche eingebe. Um dahinein nun Ordnung und Klarheit zu bringen, ist es nöthig, daß das Ganze des Gewerbswesens in einem Systeme dargestellt und hiernach die Wünsche gesammelt werden.

Eine Schrift, die ein solches System enthält, ist uns zugekommen, rmd wir beeilen uns, dieselbe dem Publikum dadurch leichter zugänglich zu machen, daß wir dieselbe in unser Blatt aufnehmen.

Der Verfasser ging von dem Prinzipe aus, daß bei vollkommener Gewerbsfreiheit es eigentlich kein geschlosse­nes Gewerbe mehr gebe, und daß nicht mehr ein Ge- werbsrecht, sondern ein Erwerbsrecht bestehe. Er hat daher in sein System auch Dinge aufgenommen, die nach den bisher geltenden Ansichten in der Wissenschaft bei Behandlung anderer Gegenstände behandelt und diesen untergeordnet wurden. Von diesem Prinzipe aus muß daher auch das Ganze betrachtet werden.

Daß die einzelney §§. des nachfolgenden Vorschla­ges nicht Alle befriedigen werden, versteht sich von selbst. Allen Prinzipien und allen Interessen zu genügen, ist unmöglich.

I. Gewcrbsrecht.

8. 1. Alle nassauischen Staatsbürger haben das Recht freier Berufs- und Gewerbsbetreibung. Das Gesetz enthalt die desfalls nöthigen Vorschriften.

§. 2. Die Bürger anderer deutschen Staaten genie­ßen ebenfalls dieses in §. 8 erwähnte Recht, sofern de­ren Heimathstaaten Gegenrecht halten.

8. 3. Die Deutschen und Fremden, welche das Asyl­recht in Nassau genießen, sind den nassauischen Staats­bürgern gleich geachtet.

§, 4. Fremde, welche einen Beruf oder Gewerbe auf nassauischem Gebiete ausüben wollen, sei es für längere oder kürzere Zeit, müssen

a) daS Gegenrecht nachweisen,

b) ein Domicil nehmen,

c) eine obrigkeitliche Bewilligung einholen.

Das Gesetz bestimmt das Nähere, sowie die nöthigen Ausnahmen.

8. 5. Frauenspersonen und Zwittern ist nicht gc- ;

stattet, folgende Gewerbe und Berufszweige auszuüben:

1) Menschen- und Thierheilkunde,

2) Advokatur, so weit dieselbe auf persönlicher Ver­tretung beruht,

3) das Apothekergeschäft, das jedoch auf ihre Rechnung durch dazu berechtigte Personen geführt werden kann,

4) das Kaminfegergeschäft,

5) den Beruf als Geistlicher oder Lehrer an einer Gemeinde oder Staatöschule.

§. 6. Dagegen sind nur Frauenspersonen zur Aus­übung folgender Berufsfächer zulässig:

1) zu den Stellen einer Gemcindehebamme,

2) zu den Stellen als Arbeitslehrerinnen.

§. 7. Die Ausübung eines Berufes ist nicht an Fa­milien und Herkommen gebunden, so daß also der Adelige dem Nichtadcligen, der ehelich Gcborne dem Unehelichen und der Ledige dem Verwittweten und Verehelichten rechtlich gleichsteht.

_ § 8. Die Gewerböfreiheit ist nur in folgenden Fällen auf ein gewisses Alter beschränkt, nämlich: die erlangte Volljährigkeit wird gefordert zur Ausübung folgender Berufs- und Gewerbszweige:

a) des Berufs als Menschen- und Thierarzt, b) als Advokat, c) als Apotheker, d) als Lehrer, e) als Pfarrer und f) als Kaminfeger.

8. 9. Die Gewerböfreiheit ist nur in folgenden Fäl­len auf den Besitz der erforderlichen körperlichen Kraft beschrankt, nämlich:

a) bei Hebammen und Geburtshelfern, b) bei Chirur­gen und c) bei Kaminfegern.

8.10. Die Gewerbsfreihkit ist in folgenden Fällen auf den Besitz körperlicher Geschicklichkeit beschränkt, nämlich bei Ausübung folgender Berufszweige, als:

a) eines Chirurgen, b) eines Geburtshelfers und ei­ner Hebamme, c) eines Advokaten, sofern er münd­lich zu verhandeln hat und dazu des Sprach-Or­ganes bedarf, d) eines Apothekers, ej eines Leh­rers, sj eines Pfarrers, g) eines Kaminfegers.

8 11. Die Gewerböfreiheit ist beschränkt und es wird ein Ausweis der nöthigen Fachkenntnisse für Aus­übung folgender Berufs- und GewerbSzweige erfordert:

a) bei Aerzten, Menschen- und Thierärzten, Chirurgen, Operateuren, Geburtshelfern und Hebammen, b) bei Advokaten, c) bei Apothekern, d) bei Lehrern, worunter jedoch nicht der Kaufmann und Hand­werker verstanden, die auch ohne Kenntnißnachweis Lehrlinge anzunehmen berechtigt sind, und «) Feld­messer.

8-12. Die Gewcrbsfrciheit ist in folgenden Gewer­

ben auf den Ausweis eines moralischen Lebenswandels gegründet:

a) bei Fremden und Bürgern deutscher Bundesstaaten, welche nach §. 11. ein Gewerbe oder Beruf in Nassau auszuüben Willens sind; b) bei Aerzten aller Klassen; c) bei Advokaten i d) bei Apothe­kern; c) bei Lehrern; s) bei Pfarrern; g) bei Kaminfeger; h) bei Wirthen ; i) Hausirern und k) Hebammen.

8 13. Die Gewerbfreiheit ist gewährt ohne Rück­sicht aufden politischen oder religiösen Glau­bet). Selbst ein wegen politischer Handlungen Be­strafter verliert hierdurch sein Recht nicht.

-§. 14. Die Gewerböfreiheit ist gewährt ohne Rück­sicht auf den Vermögensbesitz; ausgenommen:

a) Fremden Falliten ist es nicht gestattet, auf eigene Rechnung einen ständigen Beruf oder Gewerbe zu betreiben.

b) Fremden Hausirern, die entweder die nöthigen Sub­sistenzmittel nicht besitzen, oder ein Geschäft treiben, das ihnen kein genügendes Auskommen gibt, oder die mit einer größern Familie ins Land kommen, die sie von ihrem Geschäfte nicht zu nähren ver­mögen ,

c) die' Besitzer von Zuchtvieh, das Züchten hiervon, falls ihnen die nöthige Bewilligung nicht ertheilt ist.

8 15. Die Ausübung jeder Art von Beruf, Han­del und Gewerbe ist an keine Zunft oder Jnuungö- zwang gebunden.

§. 16. Die Berechtigung der Ausübung eines Be­rufes, Handelschaft oder Gewerbes ist in der Regel nicht an eine Zahl von solchen, die bereits das gleiche Geschäft betreiben, gebunden. Ausgenommen und dem Gesetze bleibt vorbehalten, die Zahl der Advokaten, Hebammen, Kaminfeger zu bestimmen; welche im Land ihren Beruf auszuübcn berechtigt sind.

§. 17. Die Gewelbsfreihe-'t ist in so weit anerkannt, als jeder Berufs- oder Gewerbtreibende mehrere Be­rufs- und GewerbSzweige zugleich betreiben kann. Ein­zig ausgeschlossen ist der Arzt von der Betreibung des Apotheker-Beruseö.

§. 18. Dem Gesetze bleibt es Vorbehalten zu be­stimmen, welche Beamtete von Ausübung eines Be­rufes oder. Gewerbes im Allgemeinen, oder von Aus­übung eines bestimmten Gewerbes oder Berufes aus­geschlossen sind.

§. 19. Kein Bürger oder Einwohner ist befugt, seinen Namen Jemanden zu leihen, der nicht im Nas- sau'schen zur Ausübung des beabsichtigten Gewerbs oder Berufes berechtigt ist.

Schleswig-Holsteins Selbstständigkeit in einem dreißigjährigen Kampf behauptet.

Von Franz Schuselka.

(Fortsetzung.)

Ohne irgend einen deutschen Fürsten zum Ge­richte beizuziehen, sprach der Kaiser auf die einseitige Klage Dänemarks hin am 28. Juni 1424 das Ur­theil , daß das ganze Herzogthum Schleswig mit allen dazu gehörigen Oertern und Inseln dem Kö­nig und dem Reiche Dänemark zustehe und daß die Grafen von Holstein, Heinrich, Adolf und Gerhard und ihr Hans auf besagtes Herzogthum durchaus kein Recht hätten Doch sollten sie, der Biligkeit wegen, 300,000 Mark und die Insel Laland erhalten.

Gegen dieses nugerechte Urtheil protestirte Herzog Heinrich und appelliere an den Papst Martin V. Dies erklärte der Kaiser für ein Majestätsverbrechen und er sortierte in einem feierlichen Reichsausschreiben alle Für­sten , Bischöfe und Städte des römifdteu Reiches auf, tiie Grafen von Holstein zum Gehorsam gegen das kaiser­liche Gebot zu zwingen.

Alleiumittlerweile hatte der Dänenkönig durch eine ungerechte Finanzspeeulation sein Ansehen erschüttert und seiner Sache mehr geschadet, als ihr der kaiserliche Spruch nützen konnte. Er ließ nämlich, um seinem drückenden Geldmangel abzuhelsen, eine falsche Münze prägen und

in Zwangsumlauf setzen. Dadurch erbitterte er nicht nur seine eigenen Unterthanen, sondern brachte vorzüglich die sämmtlichen Hansa-Städte gegen sich auf. Diese wcigcr- ten sich nicht nur, das falsche Geld anzunehmen, sondern zogen ihren ganzen Handel aus den nordischen Reichen zurück, wodurch daselbst empfindlicher Mangel entstand. Zur Rechtfertigung ihres Verfahrens erließen die Han­seaten eine Menge von Flugschriften, in denen sie das Verfahren des Königs mit aller Schärfe als das bezeich­neten, was cs in der That war, und alle Welt anffor- derten, den Verkehr mit Dänemark abznbrechcn. Da­durch wurde der Name des Dänenkönigs bei allem Volke verhaßt, und die deutsche Sache gewann in eben dem- [ selben Maße Sympathieen.

Dies schreckte den König so sehr, daß er, obwohl wieder an der Spitze eines gewaltigen Heeres stehend, abermals aus einen Friedensvergleich antrug. Zu Flens- ! bürg fand am 25. Juni 1425 die Zusammenkunft statt, und die Unterhandlungen zogen sich bis ins nächste Jahr hin. Hinein sic blieben, wie leicht vorauszusehen war, abermals erfolglos, und der Krieg brach neuerdings los.

Mit fünfzigtausend Mann rückte König Erich vor Schleswig und Gottorp, um diese wichtigen Pläne end­lich zu erobern. Er verschanzte sich auf dem Hesten- . berge, zog einen tiefen Graben bis zur Schlei und be- ; trieb die Belagerung mit kräftigstem Nachdruck. Aber j die Holsteiner waren gefaßt. Sie hatten die Frist der Verhandlungen klug benutzt, um die Festungswerke zu. j

verstärken und zureichende Vorräthe von Lebensmitteln nnd Kriegsbedarf zu sammeln. Die Hamburger standen ihnen kräftig bei; sechshundert Hamburger Scharfschützen wurden der Schrecken der Dänen. Wochenlang dauerte die Bestürmung, aber die Dänen wiirden immer mit blutigen Köpfen zurückgeschlagen. Zudem wurden fedic« hundert Freibeuter, sogenannte Litalienbrüder, die im Solde Dänemarks kaperten, von den Hamburgern für die holsteinische Sache genommen und fügten nun den Dänen großen Schaden zu.

Dennoch war an fein glückliches Ende des Kampfes zu denken, so lang das mächtige Lübeck für die Dänen sorgte. Herzog Heinrich begab sich daher in diese ^ur und suchte die Bürger zu gewinnen. Mit eindringlnt'ui Worten bewies er ihnen, daß es den Dänen nickt allem um Schleswig, sondern um die Hcrrfckafc über die Ocho zu thun sei. Dock der Einfluß des alten, durch den Dänenkönig wieder eingestmen Rathes war noch so mächtig in Lübeck, daß man stck ,m E.nvcrstMnm mit Stralsund, Rostock und ^mnr nur dazu verstand den

m neuen Fnedensvcrbaudlungcn aufzufordcrn.

Die vier Smdte sandten acht Männer nach Haderslcbcu, wo Kon g Erick Hof hielt. Sic baten ihn, einen Kampf

^...diaeu, der den Wohlstand aller nordischen Triebe f,ud Städte zerstöre. Sie hoben hervor, daß cs gegen ihre hanseatische Blindespflicht sei, noch länger einer Partbei zu dienen, die mit Hamburg im Kriege begriffen. Allein der König ^erklärte, et werde nicht einen einzigen