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Freit Zeitung.

Dreiheit und Recht!"

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HN Wiesbaden Samstag, 13. Mai L8L8.

Die »Freie Jettuna" erscheint täglich in einem Bogen. Bestellungen daraus beliebe man zn machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. Der Abonnements - Preis vom 1. März bis 1. Juli d. I. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen HerzogtbumS Nassau, des GroßherzogthumS Hessen, der freie» Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhefstschen Provinz Hanau 2 ». 4^ tr. inner- halb aller übrigen Thurn und TariS'schen Postbezirken 3 fl.

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lieber Gemeinde - Verfassung.

Zweiter Artikel.

(Fortsetzung.)

In monarchischen Staaten ist man gewohnt, zu viel Gewicht auf die Spitze und nicht auf die breite Basis, auf der dieselbe ruht, zu legen.

-Die uns bisher zu Gesicht gekommenen Vorschläge handeln daher auch mehr von den Befugnissen, Pflick- ten und Titeln der Gemeinde-Vorsteher, und, wenn es weit kommt, gestatten sie den Gemeinden eine Art Einsicht in die Verwaltung oder statt des Entscheidens ein Klagerecht gegen die Gemeinde-Beamteten.

Die Basis, die breite Unterlage, alles Rechtes innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen ist in der Gemeinde die Gemeinde-Versammlung. Sie erhält vom Staate einen Theil der Souveränetät, den sie zu verwalten hat. Die Gemeinde-Beamteten sind also die Beauftragten, die Bevollmächtigten und Die­ner der Gemeinde. Sie leiten ihre Befugnisse von den ihnen durch die Gemeinde auferlegten Pflichte» ab und sind für Erfüllung dieser Pflichten der Gemeinde verantwortlich.

Der wesentliche Unterschied zwischen dem Gemeinde­vorsteher einer freien Gemeinde und dem bisherigen Gemeindevorgesetzten besteht also darin, daß der Erstere der Vollstrecker des Gemeinde willens, der Letztere der Vollstrecker des Staats-Regenten willens ist.

Der Umfang der Gemeinde-Souveränetät läßt sich im Allgemeinen, wie wir ihn in letzter Nummer d. Bl. angaben, bestimmen; und die betreffende Gemeinde übt also innerhalb dieser Schranken die Souveränetät aus.

Hierbei kann es nun Konflikte zwischen der Ge­meinde und der Staatsgewalt geben, und es kann der Gemeinderath, als Vollzieher des Gemeindewillens, in eine Doppslstellung gerathen.

Es ist keinem Zweifel unterworfen, daß die Ge­meinde, welche die Bcfugniß vom Staate erhalten und als Glied desselben jcweilen in ihren Beschlüssen seiner Beurtheilung unterstellt ist.

Wenn der Staat von diesem Rechte Gebrauch ma­chen will, muß es ihm überlassen bleiben. Ein Staat, der auf freieren Grundlagen beruht, wird sich nicht in alle Details einmischen. Er wird auch Manches, das ihm nicht gefällt, geschehen und sich durch den Erfolg belehren lassen, ob nicht etwa seine Ansicht die verkehr­tere gewesen.

Die Festsetzung der Grenzen, innerhalb welcher sich die Gemeinde zu bewegen hat, ist unstreitig Sache der gesetzgebenden Behörden; dagegen wird bald die voll­ziehende, bald die richterliche Behörde, je nach Gestalt

der Umstände, zu beurtheilen haben, ob eine Gemeinde im gegebenen Falle ihre Befugnisse überschritten habe.

Wir haben hier noch nachzuholen, daß in größeren Gemeinden eine gründliche Berathung und eine genaue Abstimmung immer mit großen Schwierigkeiten verbun­den ist, und daß daher eine künstliche Organisation beide Uebelstände haben muß. Es kann dieselbe durch zweier­lei Formen erzielt werden, nämlich durch Tren­nung und Verbindung der getren Uten Theile, mit andern Worten, dadurch, dass eine Stadt als- Ge­meinde, einer verbündeten Republik ähnlich, organisirt werde. Theilweise ist dieses bisher im Naffau'schen der Fall gewesen, indem man die Städte in Quartiere ab- thciltk, und diesen die Befugniß gab, Mitglieder in die Gemeindebehörde zu senden. Eine andere Forin ist die, daß die Gemeinde in ihrer Gesainintheit oder hiefür ge­bildeten Theile Repräsentanten wählt, die die Gemeinde- Angelegenheiten berathen und vorbehaltlich der Geneh­migung des Gemeindevolkes (Veto) beschließen.

Wir kommen nun zu den Gemeinde-Behörden.

(Schluß folgt)

50. Sitzung der deutschen Bundesversamm­lung vom 10. Mai 1848.

In der heutigen Sitzung wurde auf eine Anzeige des Fünfziger-Ausschusses beschlossen, nähere Erkundigung einzuziehen, ob die Gerüchte begründet seien, daß in der Schweiz gegen die Deutschen als Solche Mißhandlun- : gen verübt werden.

Sodann wurde der großh. luxemburgischen Gesandt­schaft angesonnen, über die Wahlen zur Natioual-Ver- sammlung in Limburg und die deshalb getroffenen An­ordnungen baldigst Auskunft zu geben.

Auf mehrere von den Vertrauensmännern eingeschickte Adressen, welche den Wunsch auosprechen, es möge der deutsche Bund eben so, wie dies früher von den übri­gen europäischen Großmächten geschehen sei,'die bestän­dige Neutralität von Belgien garantkre», wurde be­schlossen: den in Aussicht gestellten Eröffnungen von Seiten der belgischen Regierung selbst entgegen zu sehen.

Eine Anfrage der Vertrauensmänner über ihre fer­nere Stellung und etwaige Ergänzungen wurde an einen Ausschuß zur Begutachtung verwiesen.

Von der königlich preußischen Regierung wurde angezeigt, daß für die Unterkunft und Verpflegung der aus Krakau und von der russischen Grenze zurückge- wicsenen, nach Frankreich, aber nicht zurückkehren wol­lenden Polen Vorkehrungen getroffen seien.

Von derselben, daß sie übereinkunftsmäßig die Bun« descontingente von Lippe und Waldeck für die Be­satzung von Luxemburg stellen werde.

Vom Militär-Ausschuß wurde über das Gesuch der Angestellten der Eanzlei der Militärcommission, I in ihren dienstlichen Verhältnissen den Beamten in der Bundes - Eanzlei gleichgestellt zu werden, berichtet und dein Gesuch entsprochen.

Die würtembergische Gesandtschaft überreichte daS Gesetz über die Volksbewaffnung.

Der badische Gesandte verlas den Bericht über seine Verhandlung mit dem Fünfziger-Ausschuß bezüg­lich der von der Bundesversammlung den Regierungen gemachten Vorschläge wegen Bestellung einer Bundes- crecutivbehörde.

Der Gesandte für Holstein erinnerte, daß der Aus­schuß zur Vollziehung des Artikels 19 der Bundesacte baldigst über den in der 37. Sitzung der Bundesver­sammlung von badischer Seite gestellten Antrag wegen der Zoll-Verhältnisse berichten möge. Derselbe bean­tragte, daß die Festung Rendsburg zur Bundesfestung erhoben werde; deßgleichen, daß eine Commission be­stellt werden möge zur Ausarbeitung eines VorenkwurfS zu einem allgemeinen bürgerlichen und peinlichen Ge­setzbuch für Deutschland.

Deutschland.

â Don der Weil, 8. Mai. In einem früheren Artikel habe ich die Nothwendigkeit der Aufhebung der bäuerlichen Grundlasten, insbesondere des Zehntens, dargethan, indem ich auf die geschichtliche Entstehung dieser Lasten hinwies. Wer die Geschichte zurückdenkt und dabei den fetzigen Stand des Ackerbau's, sowie die Praxis aller großen Zeiten, des politischen Umschwungs vor Augen hat, dem muß diese Nothwendigkeit klar sein. Indessen das deutscheRechtsgefühl," wie man sagt, oder der hinter demselben verborgene kurzsichtige Egoismus derer, die keinen Zehnten zu geben" haben, wie man sagen sollte, sträubt sich dagegen. Nun, man muß dasRechtsgefühl" ehren, wenn es auch nur ein erheucheltes ist. Wohlan denn, ihr Rechtlichen, was war und was ist der Zehnte? Er war bisher zum größten Theile Domäne! Er ist seit dem 4. März Staatseigenthum," d. h. eine Abgabe, welche in die Landessteuerkasse fließt: mit Einem Worte, der Zehnte ist eine Steuer. Der Staat hat aber jeden Tag daS Recht, ein neues Steuersystem einzuführen, d. h. eine Steuer aufzuheben und durch eine andere, z B. die Einkommensteuer, zu ersetzen. Der Staat hat sogar in

Schleswig-Holsteins Selbstständigkeit in einem dreißigjährigen Kampf behauptet.

Von Franz Schuselka.

(Fortsetzung.)

Nicht einmal eine Besatzung für Schleswig wurde zurückgelassen, sondern der König verpflichtete blos die Bürger, ihm die Stadt zu erhalten. Die Furcht und Verwirrung war so groß, daß die Dänen auf der nächt­lichen Flucht die Richtung verloren und nach Eckernförde gelangten, wo sie keine Schiffe fanden. Im Zorne dar­über brannten sie die Stadt ab, stürzten dann zur Schlei zurück, in welcher viele von ihnen umkamen, warfen sich in die Schiffe und flohen mit vollen Segeln nach Däne­mark heim.

Als der Morgen anbrach, trauten die Gottorper ihren Augen nicht. Das große Dänenheer war bei Mann und Maus verschwunden. Jubelnd stürzten die Befreiten ius verlassene Lager hinaus und erquickten sich an den vielen Vorräthen, welche die Dänen zurückge­lassen hatten. Der Hamburger Bürger aber, welcher mit seinem gewaltigen Pergament die hunderttausend Dänen in die Flucht gejagt, hielt nun mit seinem braven Trom­peter einen Triumphcinzug in Gottorp und wurde von dem Volk auf den Händen getragen.

Zu dieser unverhofften Sicgesfrcudc kam zugleich eine ebenso unverhoffte und merkwürdige Siegcsbente. Einige

fielet Kaperboote hatten nämlich ein großes dänisches Schiff ausgebracht, welches reiche Vorräthe der kostbar­sten, mit Edelsteinen übersäeten kirchlichen Gewänder und Geräthe nach Schleswig bringen sollte, wo König Erich durch den Erzbischof von Lund ein großes Sieges- dankfest hatte feiern wollen. Nun dienten diese Kostbar­keiten beim Siegcsfcste der Schleswig - Holsteiner in der­selben Stadt Schleswig, welche sich alsvgleich mit Freuden wieder ihren rechtmäßigen Erbfürsten ergeben hatte.

Mittlerweile war auch das Hilfsheer aus Deutsch­land angefommen. Nun wurde Hattcsburg erobert, wo­bei von der dänischen Besatzung kein Mann übrig blieb. Aus Königsburg an der Mündung der Schlei entfloh die königliche Besatzung ; Stubbe, das Schloß des treu­losen Bischofs von Schleswig , wurde von Grund aus zerstört, und die Holsteiner schickten sich an, zur weitern Eroberung Schleswigs vorzurücken.

Da verlor der gewaltige König der nordischen Reiche den Muth, daS kleine Schleswig-Holstein zu bezwingen, und er wandte sich um friedliche Vermittelung an den Papst. Dieser gab dem Bischof von Lübeck, Johann Dülmen, den Auftrag, mit dem König und den Herren von Holstein zu unterhandeln. Wirklich wurde ein Waffen­stillstand geschlossen, und die Streitigkeit wegen Schles­wig sollte auf einer Versammlung zu Gottorp durch Schiedsrichter geschlichtet werden.

Allein den Dänen war cs mit den Friedensverhand- lungen nicht ernst. Sie wollten nur Zeit gewinnen, um die Freunde Schleswig-Holsteins abtrünnig zu machen. Am festgesetzten Dersammlungstage erschienen die däni­schen Bevollmächtigten nicht. Dies gab den Grafen von Holstein gegründete Veranlassung, gegen den ganze» Vergleich zu protestiren und darauf zu bestehen, daß ihr klares Recht auf Schleswig nicht von einem schiedsrichter­lichen Spruche abhängig gemacht werden könnte. Doch wurden noch ein volles Jahr hindurch Verhandlungen gepflogen.

Allein während diese noch schwebten, begann er König von Dänemark wieder die Feindseligkeiten. Im Jahre 1419 kam er mit einer großen Flotte an die Insel Femarn. AlS sich die Einwohner der .andnng der Dänen tapfer widersetzten, segelte Erich einstweilen nach SnligenlMfm, totere mW, rl"»« Mw m. tonnte ei e MC«M »*«*"* liesest, SMtWKtt, F** ?'TVd*

dunst-ne mc»ch» Bann er» Mgnff auf Semitrn Da er mit een mm« SM »* »ir 3"|d gr. tongeil komme, stmr -r sem- Truppen m m-l- steine Nome überfiel damit die Küste an vielen Punkten zu- loich und gewann dadurch festen Fuß. 9tun versammelte er feine Macht und brach mit unmenschlicher Grausam- feit in das Innere der Insel ein. In der ersten Wuth schwuren die Dänen der ganzen männlichen Bevölkerung den Tod. Sie erschlugen Bauern hinter dem Pfluge,