Freie Zeitung.
„Leerheit und Recht!"
M «L.
Wiesbaden Montag, 8. Mai
L8L8.
Die Streit Zeituna" erscheint täglich in einem Bogen. — Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. — Der Abonnements-Preis vom 1. März bis 1. Juli d. J. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des aanren Hcrzo.itbnmS Nassau, des GroßherzogthumS Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Äurhesfischen Provinz Hanau 2 fL 4 , it. inner« halb aller übrigen ^Thurn und Taris'schen Postbezirken 3 fl. —
* Inserate werden bereitwillig ausgenommen. — Die JnserationS-Gebühren betragen für die vrerspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.
Deutschland.
Wiesbaden, 5. Mai. Das heute ausgcgcbcne Verordnungsblatt Nr. 15. d. d. 4. Mai bringt uns zwei landesherrliche Edikte vom 1. und 3. l- Monats, denen zufolge
a) die Zchntablösungck Commission aufgehoben, und die Erledigung der dieser Behörde noch obliegenden Geschäfte der Generalsteuerdirektion übertragen worden ist, und:
b) die Gesammtheit der Bürger und staatsbürgerlichen Einwohner der Gemeinden für den bei Zusammenrottung Mehrerer mit offener Gewalt gegen Personen oder Eigenthum verübten Schaden verantwortlich gemacht werden, und ihnen die Verpflichtung auferlegt wird, dem Beschädigten vollen Ersatz zu leisten.
Sodann 6 Ministerial-Erlasse und zwar:
1) über die Auflösung der Militärschule und Lehr- kompagnie. — Dieser Verordnung gemäß werden diese, beiden Anstalten aufgehoben und bleiben die weiteren unter landständischer Mitwirkung zu erlassenden gesetzlichen Bestimmungen wegen andeiweiter Organisation einer Kriegsschule, die nur als Hochschule sür die Ausbildung in den rein militärischen Wissenschaften bestehen soll, Vorbehalten.
2) Die Publikation der in den 6 Wahlbezirken erwählten Abgeordneten des Herzogthums Nassau zur deutschen National-Vcrsammlung in Frankfurt. (Dieselben haben wir bereits in unserer Zeitung namhaft gemacht.)
3> Ueber die Errichtung einer besondern Commission für die Volksbewaffnung. — Diese Commission hat die Aufgabe, sich speziell mit der Ausarbeitung von Vorschlägen über die weitere Ausbildung der für die Volksbewaffnung erlassenen gesetzlichen Bestimmungen und über deren Vollziehung zu beschäftigen, und ihre Vorschläge dem Staatsministcrium zur Genehmigung und Anordnung der Ausführung durch die betreffenden Behörden vorzulegen.
4) Ueber die Errichtung einer besonderen Commif- sion zur Berathung der auf Schutz und Förderung der Arbeit bezüglichen Einrichtungen. — Diese Commis- sion soll aus 9 Personen in der Art zusammengesetzt werden, daß auS unserm Gewerbverein 4 und auS dem landwirthschastlichen Verein 4 Mitglieder erwählt werden, denen dann noch 1 Mitglied der Landesregierung brigegeben wird.
5) Ueber die Verfassung der evangelischen Landeskirche. Dieselbe soll sich eine zeitgemäße freie Verfassung geben, demzufolge bestimmt worden ist, daß- zur Vorberathung derselben in jedem Dekanatsbezirk
Synoden, bestehend aus sämmtlichen Geistlichen des Dekanats und einer entsprechenden Anzahl von freigc- wählten Mitgliedern der Kirchengemeinde berufen werden sollen, damit diese Spezial-Synoden ihre Ansichten und Wünsche, die nachher einer zu berufenden General-Synode vorgelegt werden sollen, berathen können.
6) Ueber die Einziehung der öffentlichen Gefälle. Da nämlich aus den Berichten der Finanzbehörden ersehen worden ist, daß die Rückstände an Steuer- und Domanl'algefällen zu einer beträchtlichen Summe ange, wachsen sind, die Zeitverhältnisse cs aber mit sich bringen, daß ungeachtet aller möglichen Ersparnisse der außerordentliche Bedarf der Staatsverwaltung augenblicklich durch die allgemeine Volksbewaffnung, durch die Ausrüstung des Militärs und durch die im Interesse der arbeitenden Klasse theils ungeordneten, theils noch nothwendig werdenden öffentlichen Arbeiten gestiegen ist, so sind nunmehr die betreffenden Behörden angewiesen worden, die rückständigen Steuer- und Do- manialgtfällc mit Ernst beizutreiben.
Ferner 2 Regierungs-Erlasse, die wir hier wörtlich folgen lassen:
a) „Es sind Zweifel darüber entstanden, ob die nach §. 50 der Instruction über Vollziehung des Cvn- scriptionsgesetzks vom 26. September 1844 mit einem vorläufigen Entlassungsschein aus dem Militär Ausgetretenen, welchen während ihres Militärdienstes behufs ihrer Verheirathung in einer Gemeinde rin Somtcil angewiesen und Bürgerrecht zugcsichert war, schon mit dieser vorläufigen Entlassung oder erst nach erhaltenem definitiven Militärabschied Bürger der erwähnten Gc- mkindc werden.
Es wird deshalb zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß schon mit der vorläufigen Entlassung ihr Bürger- rccht in Kraft tritt, sie also von dieser Zeit an alle Rechte und Pflichten eines Gemeindebürgers, folglich auch in Beziehung auf das Loosholz, übernehmen.
Die Receptivnsgrsuchc der ans dem Militär mit vorläufigem Entlassungsschein Ausgetretenen gehören zur Competenz der Herzoglichen Aemter, und sind daher, wenn keine Anstände vorliegen, uns nicht ferner zur Entscheidung vorzulegen."
Ich (Die Erhebung her Brandafsecuranz- B eit rage für das Jahr 1847 brt r.)
„ In der Bekanntmachung vom 26. Februar l. I. in Nr. 9 des Verordnungsblattes vom 49. März I. J. ist der Termin zum Beginne der Erhebung der diesjährigen Grundsteuern auf den 1. Juni l. I. festgesetzt.
Inzwischen eingetretene außerordentliche Verpflichtungen der Brand-Casse machen cs jedoch erforderlich,
daß die Erhebung der Brandassecuranz- Beiträge, wie auch in früheren Jahren, zeitigte geschieht.
Der Termin hierzu wird hiernach auf den 15. Mai l. J. bestimmt und haben die Herzoglichen Recepturbe- amten die Erhebung von da an innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Wochen zu vollziehen."
Von den im Vcrordnungsblatte publizirten Dienst- nachrichten heben wir nur hervor, daß unser seitheriger Bundcstagsgcsandter v. W i n tz i n geroda seiner Functionen entbunden und die Führung der diesseitigen Stimme in der Bundesversammlung dem Braunschweigischen Gesandten Dr. Liebe übertragen' worden ist. —
Wir ersehen aus diesem Allem, welche ungewöhnliche Thätigkeit unsere Regierung entwickelt, und bezweifeln nicht, daß die vorstehenden Verfügungen die allseitigste Anerkennung finden werden. —
Wiesbaden, 5. Mai. Das in dem heute uusgc- gebenen Verordnungsblatt bekannt gemachte Edikt vom 3. l. M>, wodurch für den Ersatz des durch Zusam- menrottung Mehrerer mit offener Gewalt gegen Personen unb Eigenthum verübten Schadens die Gcsammt- heit der Bürger und staatsbürgerlichen Einwohner derjenigen Gemeinde, in welcher das Verbrechen verübt worden, sowie Derjenigen, aus bereu Mitte die Tbcil- nehmcr an dem in einer andern Gemeinde verübten Verbrechen kamen, mit ihrem Vermögen haftbar erklärt worden ist, wird sicher die freudigsic Zustimmung aller verständigen und rechtlich gesinnten Bewohner unsres Landes — und diese bilden glücklicher Weise die unendliche Mehrheit —, so wie die bereitwilligste Gench- migung ber Landstände finden.
Der in diesem Edikte ausgesprochene Grundsatz beruht nicht nur auf einer uralt germanischen Rechts- idce — ber Gcsammtbürgschaft der Markgenossen —, sondern bildet auch einen wesentlichen Theil ber Gemeinde-Verfassung Belgiens, dessen sociale und politische Institute mit Recht allen neueren Staatseinrichtungen als Mu fiep empfohlen werden können, besonders nachdem sic sich in der Feuerprobe der gegenwärtigen Umwälzungs-Periode so glänzend bewährt haben.
Die Bestimmungen dieses neuen Edikts müssen natürlich auch volle Anwendung finden auf Forstdicb- stâhle, welche in großem Maßstabe z. B. in einigen Gemeinden des Amtes Königstein bis auf die heutige Stunde noch in Dominial-, jetzt Landes-Waldungen verübt werden, wenn schon hin bei von eigentlichen Gewaltthätigkeiten gegen Personen um deßwillen nicht die Rede sein kann, weil die Förster aus Furcht vor Mißhandlung durch die ausziehenden zahlreichen Haufen der Holzdiebe sich aus den Waldungen cnt-
Schleswigs- Holsteins Selbstständigkeit in einem dreißigjährigen Kampf behauptet.
93 ent Franz Schuse lka.
93 orbemerf ung. Als Gerhard der Große bei der zweiten Thronbesteigung Ehnstsph'S von Dänemark das Herzogthum Schleswig seinem Neffen Waldemar wieder abtrat, stiftete er die Erb- verbrüderung, kraft welcher bei dem Ausgang des waldemar'schen Stammes Schleswig an Gerhard's Nachkommen gelangen sollte. Dieser Erbfall trat ein, als Waldemâr's Sohn, Heinrich von Schleswig, ohne Nachkommenschaft starb. Gerhard's des Großen Sohn Kla is und dessen Brudersöhne Gerhard, Albert und Heinrich traten mit ihren Ansprüchen auf Schleswig hervor, und Klaus führte einstweilen den Titel „rechtmäßiger Erbe Schleswigs". Dänemark wollte das Herzogthum als ein angeblich h'eim- gefalleneS Lehen einziehen. Nach längerem Streit entschloß sich die Königin Margaretha, um in andern Entwürfen nicht gestört zu werden, Schleswig einstweilen den Holsteinern zu lassen.
Zu Nyeborg auf Fünen wurde im Jahre 1386 ein glänzender dänischer Reichsruth gehalten. Der junge König von Dännmark, Olaf IV. und seine ftaatSHugc und gewaltige Mutter Margaretha*) saßen auf einem prächtigen Throne, umgeben von sieben Bischöfen, vielen Prälaten und von den weltlichen Neichsbaronen.
Vor dem Throne standen die Grafen von Holstein,
X) ®birgare tlja war die Stifterin der im Jahr 1397 zu Ka I margeschloffen en Vereinigung der drei nordischen Reiche Dänemark, Schweden unb Norwegen.
Nikolaus, Gerhard, Albert und Heinrich, um die Belehnung mit Schleswig zu erhalten. Eigentlich gebührte sie dem ältesten der Grafen, Gerhard's des Großen Sohn, Nikolaus. Allein da er bereits vorgerückten Alters und ohne Leibeserben war, so fürchtete er mit gutem Grund, daß nach seinem Tode Dänemark das alte Trugspiel wiederholen und das Herzogthum Schleswig als ein heimgefallenes Lehen beanspruchen würde. Nikolaus trat daher sein näheres Erbrecht öffentlich und feierlich an den ältesten feiner Neffen Gerhard ab. Dieser empfing die Belehnung, die Grafen Klans, Albert und Heinrich aber leisteten ebenfalls den Lchcnscid zum Zeichen, daß Schleswig nicht etwa blos als ein persönliches Lehen an Gerhard, sondern erblich an den Grafen- stamm Gerhard's des Großen verliehen würde.
Aber auf beiden Seiten wußte man, daß dieses Huldignngsgepränge eben nichts als eine zeitweilige Verhüllung des beiderseitigen festen Entschlusses war, das Herzogthum Schleswig als freies Eigenthum zu behaupten. Dänemark zeigte seinen feindseligen Hockunutb anf- fallend dadurch, daß die königlichen Diener, welche bei ; dem Belehnungsfeste die Speisen trugen, das schleswig- ; sehe Wappen an den Vermein hatten. Mit Ingrimm ■ bemerkten die Holsteiner diesen Schimpf, doch bezwangen sie sich und schieden scheinbar friedlich. Aber Graf Klaus । benutzte bald eine Gelegenheit, jenen Wappenschimps 3" ; vergelten. Ein dänischer Possenspieler, der am Hofe des Königs den Ruf und Rang eines Künstlers genoß, kam
nach Itzehoe an das gräfliche Hoflager. Mit prächtigen Hofkleitern angethan, mit königlichen ©naben fetten und verschiedenen dänischen Wappenschildern behangen , trat ber stolze dänische Hofkünstler in den gräflichen Speise- saal. Aber Graf Klans hatte ihm seinen Plan unter den Spiellenten anweisen lassen und am Schlüsse der Tafel erhielt er eine Wegzehrung von vier Schillingen. Bald darauf schlossen die schleswig-holsteinischen Fließen mit dem niedersächsischen Herzog Erich und mit den tünc= burgischen Herzögen Bernhard und Heinrich ein èiW< und Trutzbündniß gegen jeden Feind, der sie in i/nen
Besitzungen unb Rechten bedrohen würde.
Dieses gesteigerte Kraftbewußesem erw-es sehr ersprießlich zur Abweisung einer nenen 1 Anmaßung. Nach Olafs IV mckem 4«; egu c Margas emige ^l^
Jahr 1396 verschaffte „e ^nc. Nun enu
jen Erich 7" .^m^^ Asicms-Äuf Fünen,
bet sie tu soisnnng Belelmung mit Schles-
um von dem in mn Grafen erschienen; als man wig »" und Herkommen zumüthete, sich
„m„erwährendtn kebcnsdienst zu verpflichten, Tritium sie feierlich, verwahrten lhr Erbrecht auf das e^-r-oaroin» 'Us auf ein freies Lehen, für welches sic ?u ffmcnt Dienste verpflichtet wären, unb verzichteten Ueber auf die Belehnungsernenerung. Das war es aber, was Dänemark gewünscht, um bei Gelegenheit gegen das