Mit Zeitung.
„Dreiheit nnd Recht!"
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Wiesbaden Donnerstag, L. Akai
184S-
Stete Lertuua" erscheint täglich in einem Bogen. — Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den iVuchhândlunzen' von H. Fischer und H. W. Ritter nndmnrt« bei ben zunächst aeleqencn Postämtern. — Der AbonnementS-PreiS vom 1. März bis 1. Juli d. J. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb hed aatuen Herw'tbnmS Nassau, des GroßhcrzogthumS Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhesstschen Provinz Hanau 2 fl. 4 , fr. inner- bath astet übriaen Thurn und TariS'schen Postbezirken 3 fl. —
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Die Diäten-Jagd.
cvn 3eiten, wie die Unsrigen, darf kein Uebel, welches am Marke des Vaterlandes zehrt, unberührt bleiben.
Es ist Pflicht, diese Uebel aufzudecken, und Mittel zu ihrer Beseitigung vorzuschlagen.
Die Erfüllung dieser Pflicht ist der Zweck unserer Darstellung. Seit mehreren Jahren haben sich im Staatshaushalte die für Diäten und Reisekosten der Staatsbeamten verausgabten Summen auf eine unverantwortliche Weise vermehrt. So sind allein die Ta- gegcbühren und Reisekosten des Justiz- und Polizei- Personals innerhalb 24 Jahren um mehr als das Doppelte in die Höhe geschraubt worden. Während dieselben im Jahre 1821 nicht mehr als 7143 fl. 30 kr. betrugen, beliefen sich dieselben im Jahre 1845 schon auf die enorme Summe von 16,711 fl. 45 fr. und Has Jahr 1847 wird leider eine noch höhere Summe aufzuwkiscn haben. Welche Summen in dieser Hinsicht in den übrigen Geschäftszweigen, z. B. der Bau-, Jagd-, Domänen- rc. Verwaltung aufgewendet worden sind, ist uns nicht ganz genau bekannt; soviel ist aber gewiß, daß dieselben noch in weit stärkerem Maße gestiegen sind, und im Ganzen mindestens die Summe von 60,000 fl. erreichen.
r Da sich von den Diäten beinahe immer ein Erkleckliches erübrigen ließ, so ist es nicht zu verwundern, daß Viele ein Commissorium zu den übrigens zweckmäßigen Kassen»Visitationen und andern derartigen Geschäften, als eine Gunstbezeigung von den Obern, zu erhaschen strebten und gar Manche, insbesondere wenn sich noch Privatzwecke damit verbinden ließen, förmlich darauf Jagd machten.
Aber nicht allein die Gewinnsucht, sondern auch die Gemächlichkeit und Eitelkeit einzelner Beamten, trugen zur Steigerung dieser starken Last bei.
Die Localbeamtcn bedienten sich häusig, selbst bei ganz unbedeutenden Geschäften und dazu noch an Orten , welche in der Nähe des Wohnsitzes derselben lagen, einer Chaise. DaS Gesetz schreibt freilich vor, daß sich die Beamten bei solchen Veranlassungen der Kostenersparung wegen eines Reitpferdes bedienen sollen, und daß nur in dem Falle gestattet ist, einen Wagen zu nehmen, und die Kosten dafür in Anrechnung zu bringen, wenn erwiesenermaßen ein Reitpferd nicht zu erhalten ist. — Dieses Gesetz ist aber leicht zu umgehen und es ist nicht schwer, eine Bescheinigung beizubringen, daß ein Reitpferd augenblicklich nicht zu bekommen gewesen. Dann wurde aber auch das sehr kostspielige Fahren in einer Chaise, als zur Dienstehre gehörend, angesehen. Wie es aber mit einer Dienst- ehre beschaffen ist, welche von dem Gebrauch einer Chaise
abhängt, das hat Jmmermann in feinern Münchhausen ergötzlich genug dargestellt.
Zur Erreichung des unS vorgesetzten Zweckes: „Ersparung dieser Lasten" hcrbeizuhihrcn, schlagen wir die Bestimmung vor, daß
1) den Commissarien der Celjtâ>erwaltung bei einer Entfernung von über einerWunde von dem Wohnorte derselben, blos die Kosten des Transports auf den Post- und EilwaWr, Eisenbahnen und Dampfschiffen zu vergüten, und nur da, wo eine derartige Gelegenheit mastgelt, eine andere Reise- art gestattet, resp. die Auslagen einer solchen in Anrechnung gebracht werden dürfen.
2) den Localbeamtcn nur die frühere Vergütung der Transportkosten von 1 fl. 30 kr. per Tag der Reise geleistet werde.
3) denselben Chaisenfahrten nur bei schnell auszuführenden Geschäften z. B. Brand, Tumnlt re. ausnahmsweise in Ermangelung von Reitpferden zu gestatten sei. Hinsichtlich der Diäten selbst, wird es nöthig, die Bestimmung zu treffen, daß bei länger als 4 Tage andauernden Geschäften im Jnlande, für jeden folgenden Tag nur % der bestimmten Diäten angercchnet werden dürfen; indem ja jeder Staatsbeainte bei dergleichen Geschäften nur auf das Anspruch zu machen hat, was er bei solcher Gelegenheit, als außerordentlichen Aufwand verwenden muß.
Diese Bestiinmung wird zugleich auch dahin wirken, daß das Geschäft abgekürzt und der Diäten wegen nicht absichtlich in die Länge gezogen wird.
lleberhaupt erscheint es nothwendig,, daß demnächst von den Ständen die Diätenbezüge der letzten Jahre in den verschiedenen Geschäftszweigen nach den Rech- nungsbelegen einer umsichtigen Prüfung, bei der das Staatswohl und nicht die Form zur Richtung dient, unterworfen werden! Und wir erwarten von unsern dtinnächstigkn Ständen, daß sie dies thun, und daß sic auch dieses Unkraut ernstlich an der Wurzel fassen.
Entwurf des deutschen Reichsgrun-gefetzes.
Der Hohen deutschen Bundesversammlung als Gutachten der siebenzehn Männer des öffentlichen Vertrauens ü b e r r c i ch t a m 26. April 1848.
(Schluss) Artikel IV.
Grundrechte des deutschen Volkes.
§. 25. DaS Reich gewährleistet dem deutschen
Volke folgende Grundrechte, welche zugleich der Verfassung jedes einzelnen okutschen Staates zur Norm dienen sollen:
a) eine Volksvertretung mit entscheidender' Stimme bei der Gesetzgebung und der Besteuerung, und
I mit Verantwortlichkeit der Minister gegen die Volksvertreter;
th' Ocffenti^hkeit der Ständeversanmslungen;
c) eine freie GemeinVevcrfaffung auf Grundlage selbstständiger Verwaltung in Gemeinde-Angelegenheiten ;
(1) Unabhängigkeit der Gerichte, Unabsetzbarkeit der Richter außer nach Urtheil und Recht; Oessent- lichkeit und Mündlichkeit des Gerichtsverfahrens mit Schwurgerichten, in Criminalsachen und bei allen politischen Vergehen; Vollziehbarkeit der rechtskräftigen Erkenntnisse deutscher Gerichte im ganzen Gebiete des Reichs;
c) Gleichheit aller Stände in Betreff der StaatS- und Gemcindklasten und der Amtsfähigkeit;
f) Allgemeine. Bürgcrwehr;
g) freies Versammlungs- und Vereinsrecht, mit Vorbehalt eines Gesetzes gegen den Mißbrauch;
h) unbeschränktes Pctitionsrccht sowohl der Einzelnen als der Körperschaften;
i) das Recht jedes Bctheiligten Beschwerde über gesetzwidriges Verfahren einer Behörde, nach vergeblichem Anruf der vorgesetzten Behörden, an die Landstände und, so fern eine Verletzung von Reichsgesetztn behauptet wird, an eines der Häuser des Reichstages mit der Bitte um Verwendung zu bringen;
k) Preßfreiheit ohne irgend eine Beschränkung durch Censur, Concessionen und Cantionen; Aburtheilung der Preßvergehen durch Schwurgerichte;
l) Unverbrüchlichkeit des Briefgeheimnisses, unter gesetzlicher Normnung der bei Criminalunter- suchungen und in Kriegsfällen notwendigen Beschränkungen ;
in) Sicherstellung der Person gegen willkürliche Ver- Haftung und Haussuchung durch eine habcas- corpus Akte;
n) Berechtigung aller Angehörigen des deutschen Reichs tu jedem einzelnen Staate und an jedem Orte ihren Aufenthalt zu nehmen, und unter den nämlichen Bedingungen, wie die Angehörigen des betreffenden Staates Grundstücke zu erwerben und Gewerbe zu betreiben;
o) AuSwanderungsfreiheit;
p) Freiheit der Wahl des Berufs und der Bildung dazu im In- und Auslande;
Den Fürsten.
Die Asche glimmt, bald wird die Flamme loder», Ein neuer Geist durchzieht Europa'S Gau'« ;
Die Freiheit soll int Grab nicht länger modern Wir müssen sie in ihrer Glorie schau'«!
I» Süd und Nord, im Westen und im Osten, Ein Wollen ist'S, ein Streben nach dem Ziel Für das die Schwerter allzu laug schon rosten, Für das schon lang der eh'rne Würfel fiel!
Und zittern werden Fürsten, wie Vasallen, Die vorher noch mit frecher Stirn gedroht. Jetzt droht das Volk euch, Hörl's in euren Hallen! Und in den Staub sinkt euer Machtgebot!
Versucht eS nur, die Fesseln neu zu schmieden, 'S ist eitel Werk, vergebliches Bemüh'»: Denn Völker die so lang die Freiheit mieden, Die werden endlich doch für sie erglüh'».
Auf immer nun wird en’re Macht gebrochen
Mit der ihr untergrubt des Volkes Glück.
Das Volk hat selbst daS grosse Wort gesprochen: Die Knecht s ch ast k e h r c n i c in a l S u n S z u r ü rf!
März 1848. Friedrich Wolf.
Die Begierde nach Schleswig Holstein, der alte Fluch des dänischen Königshauses.
(Fortsetzung.)
AlS aber der König diese Juninthung zornig von sich wies und mit drohender Beziehung betheuerte, er sei wahrlich nicht gekommen, um zu küpituliren, sondern um daS Andenken seines VaterS »u rächen und jeden treulosen Vasallen zu strafen, da blieb auch 'Abel seines Zornes nicht mehr mächtig, und daS Gespräch artete bald in leidenschaftlichen Streit aus. Sie warfen sich den unermeßlichen Schaden vor, den sie sich und ihren Völkern gegenseitig zugefügt. Dabei erinnerte sich Herzog Abel der letzten hinterlistigen Eroberung seiner Hauptstadt und der Erniedrigung und Gefahr, welcher seine geliebte Tochter damals prcisgegebcn war. Racheglut flammte in seinem reizbaren Charakter auf. 21(6 der König, gänzlich vergessend, wo er wäre, strafpredigend behauptete, an allein Unglück sei eben nur der Ungehorsam des Herzogs schuld, da bemeisterte sich Abel nicht länger. Erich Plogpenning, rief er spöttisch und drohend, Ihr seid hier in Schleswig, in demselben Schleswig, das Ihr neulich wie ein Dieb weggenommen; Ihr seid in der Gewalt des Mannes, dessen fürstliche Tochter damals wie eine gemeine Magd barfuß entfliehen musste, um Leben und Ehre gegen Eure rohen Söldner zn schützen!
Als König Erich den Zorn unn Schmerz des Vaters bemerkte, empfand er Mitleid und wollte beschwichtigen. Aber in der zornigen Erregung traf er den Ton nicht und goß Oel in die Flamme. Sei ruhig, Bruder! sprach er mehr hochmüthig als freundlich. Ist keine Tochter damals um. ihre Schuhe gekommen, 'so hat Dänemarks König noch so viel, um ihr kcn Verlust zu ersetzen; und eS soll reichlich geschehen, wofern sie die Tochter eines treuen LehensmauneS ker Krone Dänemark sein wird!
Lieber soll mein Kind am Bettelstab verderbe», «Ks eine dänische Gnade annehmen! schrie Abel und veckiep den König.
Dieser erbitterten Stimmung bemächtigten sich einige persönliche Feinde Erich's, die sich am Hon' J^J-?’1 »vg6 von Schleswig besautem lich ein dänischer Edler, Namens . „„^' ter früher nu Hofstaat t^ «^ ^ Dänemark von ihm hart behandelt „„„ den Herzog verbannt motten wan -^ ^ Gelegenheit
dringend an, l-ä' H ' entledigen. Dabei erbot sich S uu^ öuuzc That auf sich zu nehmen, ^ Vmcr weltbekannten Feindschaft gegen tat sein Verdacht ans den Herzog fallen |o(((e. ■Wb tic Bischöfe von Schleswig und Otensce, welche ter König ihrer Güter beraubt hatte, besauten sich lei den, Herzog und wandten das ganze Gewicht ihrer