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Wit Zeitung.

Freiheit und Recht!"

^U 32. Wiesbaden. Mittwoch, 26. April 18L8.

DieFreie Zeitung" erscheint täglich in einem Bogen. Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter» auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. Der Abonnements - Preis vom 1. März bis 1. Juli d. I. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb deS ganzen HerzogthumS Nassau, des Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhessischen Provinz Hanau 2 fl. 4 J kr. inner­halb aller übrigen Thurn und TariS'schen Postbezirken 3 fl.

Inserate werden bereitwillig ausgenommen. Die JnserationS-Gebühren betragen für die vierspaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

Die Aufgabe der deutschen confiituirenden Versammlung in Frankfurt a. M. und das Mandat unserer Deputirten dazu.

Die constituirende Versammlung, welche nächsthin in Frankfurt zusammentritt, hat die Hauptaufgabe, dem Gesammtdeutschland eine solche Verfassung zu ge­ben, welche ihm seine Einheit, Kraft nach Aussen, Selbstständigkeit und Blüthe nach Innen sichert. Sie muß dazu

I. Die wichtigen Grundsätze und Gesichtspunkte fcststellcn, von welchen sie ausgcht, worauf sie ihr Werk gründet. Diese seien:

a. Wir stehen hier im Namen des ganzen deutschen Volkes und handeln in seinem Auftrag.

b. Das deutsche Volk ist souverain, in ihm liegt alle Gewalt, von ihm geht sie allein aus.

c. Wir wollen also nicht Rathschläge geben und die Fürsten bitten, daß sie sie beherzigen und befol­gen; nein, wir geben Gesetze, denen sich jeder deutsche Staat unterwerfen, die er unbedingt voll­ziehen muß.

d. Wir haben dem Gesainmt-Vaterlande eine Ver­fassung zu geben, nicht aber den Einzeln-Staaten ihre Verfassungsformen vorzuschreiben.

e. Jede Verfassungssorm eines deutschen Einzeln- -. W^ates wird von uns im Namen Deutschlands anerkannt, wenn sie nur auf dem Grundsätze der Volkssouverainität fußet; also auch die Republik. (NB. Das frühere deutsche Reich faßte auch Re­publiken in sich: Schweiz, Niederlande, Reichs­städte, und jetzt noch eristirt die Republik der freien Städte.)

f. Will jedoch ein jetzt monarchischer Staat in die Republik übergehen, so hat dies nur auf dem Wege ruhiger Verhandlung und durch den frei ausgesprochenen, überwiegenden Volkswillen zu geschehen, und muß auch dem bisherigen Fürsten, unter Vermittlung) wo nicht Entscheidung der deutschen Rcichsversammlung eine billige Entschä­digung werden.

g. Jeder deutsche Staat ist in seinen besondern An­gelegenheiten selbstständig, tritt aber an das Gc- sammtdeutschland diejenigen Rechte re. ab, welche im Gesammt-Interesse Deutschlands liegen:

s. Wehrverfassung, Marine, Zoll, (Maaße, Münze, Gewicht,) Postwesen, Straßen-, Ei­senbahn- rc. Bau, Vertretung durch Ge­sandte und Consuln;

b. Muß in ganz Deutschland gelten: Gleiches Recht, Maaß, Münze, Gewicht, Freiheit der

Presse, der Religion, der Association, der Lehre, des Handels, der Person und Frei­zügigkeit.

II. Sie hat dann nach diesen Grundsätzen, und zwar unabhängig und bindend (cf. I. a. b. c.) die Verfassung des deutschen Gesamintstaates (Bundes­staates) und zwar eine solche Verfassung zu geben, wie sie am besten geeignet ist, Deutschlands Freiheit, Ein­heit, Selbstständigkeit und Blüthe zu erhalten und zu mehren, unter möglichster Berücksichtigung und Ver­mittlung der zum Theil schroff entgegenstehenden poli­tischen Partheiungen. Ausgehend nun davon, daß das deutsche Volk souverain ist, hierin aber die 3fache Ge­walt ruht: die gesetzgebende, vollziehende nnd rechts­schützende, müßten für Deutschland diese 3 Reichsge- walten fcstgestellt werden:

a. Die gesetzgebende deutsche Reichsver- sammlung;

b. Die vollziehende d e.u tsche Reichsre- gierung;

c. Das rechtsschützende deutsche Reichsgc - r i cht.

A. Die deutsche Reichsversaminlung.

a. Sie bestehe in. nur Einer Kammer, da ja bekanntlich jede erste Kammer, Pairskammer, Fürstenkammer, Oberhaus rc., im Staatsleben der Hemmschuh ist, der alle Kraft lähmt, eines solchen Hemmschuhs wahrlich aber Deutschland nicht bedarf.

b. Die Mitglieder dieser möglichst zahlreichen Ver­sammlung werden, auf je 50,000 Seelen 1 De- putirter, vom Deutschen Volk auS dem Deutschen Volk gewählt.

c. Die Wahl geschieht auf 3 Jahre.

d. Die Versammlung tritt alle Jahre regelmäßig und in besondern Fällen ausserordentlich, auf mög­lichst kurze Zeit zusammen.

e. Sie hat nicht nur Gesetze zu geben und deren Vollzug zu kontrollircn, daher die Regierung zur Verantwortung zu ziehen; sondern auch das Ober­haupt der Reichsregicrung zu erwählen.

f. Bei sehr wichtigen Sachen gibt nur relative und zwar etwa %6, wo nicht %$ Majorität rechts­kräftigen Beschluß.

g. Die Mitglieder der Reichsversammlung sind wäh­rend und wegen der Vollziehung ihres Mandats in ganz Deutschland unverletzlich.

B. Die deutsche Reichsregierung.

a. An der Spitze der deutschen Reichsregicrung stehe

ein Reichs ober Haupt und ihm zur Seite ein Reichsh eerführer.

b. Auf ersterem ruht diejenige Autorität, wie sie Re­genten in nähern constitutio nellen Staaten haben.

c. Die Regierung geschieht durch ein verant­wortliches Ministerium, welches beide gemein­schaftlich aus den tüchtigsten Männern aller Gauen zusammensetzen.

d. Beide werden auf je 6 Jahre und zwar alter- nirend von 3 zu 3 Jahren von der Reichsver­sammlung gewählt.

e. Sie dürfen nicht aus der Zahl der regieren­den Fürsten Deutschlands gewählt werden, nicht aus Einem Staate oder Einem Für­stenstamme sein, auch nicht abhängig von einem fremden Staate.

f. Beide schwören bei ihrem Amtsantritt feierlich vor dem Reichstag auf die deutsche Verfassung. (NB. So auch das Heer.)

g. Unter ihrer Regierung durchs Ministerium steht:

1) das Heerwesen und die Marine alle Festungen;

2) das Postwesen, Straßenbau rc., Handel, Colonien rc.;

3) das höhere Unterrichtswesen, Universitäten rc.;

4) die Vertretung Deutschlands nach Aussen, und der ausserdeutschen Staaten bei Deutsch­land.

5) Krieg, Frieden, Bündnisse zu schließen.

C. Das deutsche Reichsgericht.

a. Die Mitglieder werden von der Reichsversamm- lung auf die Dauer von 12 Jahren gewählt.

b. Alle 3 Jahre tritt ein Viertheil derselben aus und wird durch neue Wahlen ergänzt.

c. Dieselben schwören auf die Verfassung, sind un­abhängig und können nur von deutscher Reichs- Versammlung in Anklagestand versetzt und vom Reichsgericht selbst verurtheilt und abgesctzt werden.

d. Die Competenz dieses Gerichtes besteht in Fol­gendem:

1) Streitigkeiten zwischen Einzelnstaaten, wie auch zwischen Fürsten, Regierung und Bür­gern eines Staates zu schlichten Schieds­gericht.

2) In politischen Processen als oberste Appel­lations-Instanz zu urtheilen Cassationshof.

3) Reichstagsmitglieder zur Verantwortung zu ziehen und zu verurtheilen.

6. Sein Verfahren ist öffentlich und mündlich, in

Die deutsche Flagge.

Jauchzt auf, ihr- grünen Wogen, Du Meer, das brausend geht, Am Mast hoch aufgezogen Die deutsche Flagge weht!

Zum Meer nun, o Elbe, zum Meere, Zum Meer, du gefeierter Rhein!

Stürzt endlich, ihr Ströme, mit Ehre, In das ewige Meer euch hinein!

Weltmeer, im Glanz der Sonne, Hehr, wie deS Himmels Braut, Dem Weltenall zur Wonne, Dem Erdball angetraut!

Wie die Ange» in Thränen sich baden!

Ihr Busen glänzet wie Schnee' Zum Kusse seid ihr geladen, Zur Hochzeit, ihr Männer der Seel

So SV* E^ milde, 1 der deutsche Sinn, Korngefilde, Wallt sie am Strand dahin.

Die See hat uns lange verschmähet, Dem Fremden allein war sie hold, Doch die Flagge lockt sie, die wehet Mit dem prunkenden Schwarz Roth und Gold.

Sturm braust! In wilden Wogen

Hoch rollt das dunkle Meer:

So kommt daher gezogen

Zur Schlacht das deutsche Heer.

Gestachelt vom höhnenden Sporne

Bricht Deutschland die Ketten entzwei;

Furchtbar ist das Volk, wenn im Zorne, Furchtbar ist sein Rachcgeschrci!

Was scheint so weiß am Rande

Der fernen, fernen See?

Es naht dem deutschen Laude

Des Feindes Flotte Weh;

Die See hat und lange verschmähet, Dem Fremden allein war sie hold: So zeigt» ihr die Flagge, die wehet Mit dem dräuenden Schwarz Roth und Gold!

London den 1. April 1848. Wilhelm Plate.

Ein Herz für Schleswigs

(Fortsetzung.)

Knut unterdrückte seinen Grimm und sprach bedeu­tungsvoll: Ich halte den Schatz nicht für verloren, weil ihn meine Feinde nicht gewonnen haben. Und ich habe einen bessern Schatz gerettet, mein junges thatenlustiges Leben. Mein Geld wollte ich dem Heile des guten Lan­des Schleswig opfern, erlaubt mir nun, Oheim und König, daß ich mein Leben einsetze, um dieses unglück­liche Land zu retten.

Schleswig litt damals unaussprechlich durch fort­währende Raubanfälle der Wenden; und es litt unter diesem Unglück blos deßhalb, weil cs zu Dänemark ge­hörte. Es mußte für dänisches Verschulden büßen, ohne dafür von Dänemark anders behandelt zu werden, denn als ein unterthäniges Anhängsel, als ein preivgegrbemr Vorposten. . ,

Heinrich, der Wcndcnkömg, forderte den lange wi­derrechtlich vorenthalteuen Brautschatz seiner Mutter, der dänischen Prinzessin Syrinthe. Der geizige König Niels wollte dieses gereckte Verlangen des wendischen Fürsten nicht erfüllen. Heinrich griff zu den Waffen, fiel in