Einzelbild herunterladen
 

Freie Zeitung.

»Tb? 44» Wiesbaden. Sonntag, 16 April L8L8.

âeiheit und Recht!

Die Freie Zeitung" erscheint täglich in mindestens einem halben Bogen. Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer und H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst gelegenen Postämtern. Der Abonnements-Preis vom 1. März bis I.Juli d. I. beträgt hier in Wiesbaden 2 fl.; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau, deS Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhesfischen Provinz Hanau 2 fl. 40 tr. innerhalb aller übrigen Thurn und Taris'schen Postbezirken 3 fl.

Inserate werden bereitwillig ausgenommen. Die Znserations-Gebühren betragen für die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

33. Sitzung der Bundesversammlung vom 13. April 1848.

Von Seiten des K. Preuß. Gesandten wird die Mit­theilung gemacht, daß, da die dänische Regierung ihre Absicht Schleswig mit Gewalt von Holstein zu trennen, unausge­setzt verfolge, zur Aufrechthaltung des Status quo an die preußischen Truppen unterm 10. April der Befehl, in Schles­wig einzurücken und nach der Lage der Dinge zu handeln, ergangen sei; wobei zur Vermittelung auch ferner die Hand geboten und die Rechte des Königs von Dänemark als Her­zogs von Schleswig stets anerkannt worden seien.

_ Die Bundesversammlung vernahm mit anerkennender Befriedigung diese Mittheilung, wodurch der Bundesbeschluß von gestern theilweise schon im Voraus seine Erledigung ge­funden hat. Jim übrigens keine Vorsichtsmaßregel unberück- sichtigt zu lassen, wurde beschlossen, die königlich preußische Regietflmg zu ersuchen, bei der Verhandlung mit Dänemark zugleich ein Hauptaugenmerk auf die Sicherung des deutschen Handels und der deutschen Schifffahrt in der Ost- und Nord­see zu richten und wo möglich durch Vertrag mit einer See- macht für Schutz der deutschen Küsten und Seestädte Vor­sorge zu treffen. (F. I.)

H- Ueber das Verhältniß der Nassauischen Be­hörden und Staatsdiener zu der gegenwär­tigen Gestaltung der Dinge.

(Fortsetzung und Schluß des in Nr. 28 abgebrochenen Artikels.)

Nachdem wir in den früheren Artikeln durch Darstellung unsrer bisherigen Verhältnisse ein Bild von Dem, was in einem wohlorganisirten Staate nicht sein soll, geliefert zu haben glauben, kommen wir nunmehr zu dem positiven Theile unsrer Aufgabe, nämlich zur Beantwortung der Frage: Welcher Beschaffenheit müssen unsre Behörden und Staatö- diener fein, wenn sie unsern dermaligen Bedürfnissen entspre­chen, also ihre gänzlich verlorne Wirksamkeit wieder erlangen sollen?

Die zugesicherte Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Ge­richtsverfahrens mit Schwurgerichten, so wie die Selbststän­digkeit der Gemeinden führt schon von selbst zum Aufgcben des Prinzips der Büreaukratie und der zu weit getriebenen Centralisation.

Ueber den ersten Gegenstand haben wir jedoch durchgrei­fende Gesetze erst von dem deutschen Parlamente und über den letzteren von unsrer noch mcht constituirten Abgeordneten- Kammer zu erwarten, während uns jeder Tag, jede Stunde belehrt, daß hier die schnellste Hülfe noth thut. Wir machen deshalb folgende Vorschläge:

Man bestimme durch eine provisorische Verordnung, gestützt auf die schon vielfach in der Presse und in früheren landständischen Verhandlungen lautgewordene öffentliche Mei­nung und unter ausdrücklichem Vorbehalt der demnächstigen Vorlage bei den Landständen zur Einholung deren Genehmi­gung :

1) Trennung der Justiz von der Administration auch in der ersten Instanz.

Dem Verwaltungsbeamten müßte bei seiner Beauf­sichtigung den Gemeinde-Verwaltung Erforschung und mög­lichste Berücksichtigung des Willens der Mehrheit der Ge­meinde-Glieder, sodann unter Zuziehung und Anhörung geachteter und sachkundiger Männer seines Bezirks schleu­nigste Ergreifung von Maßregeln gegen Armuth und für Be­förderung von Verdienst, Gewerbe, Credit, Handel und Geld- circulativn, und endlich eifriger Betrieb der Nationalbcwaff- nung und Verwendung derselben gegen jede Störung des Rechtszustan des zur ersten Pflicht gemacht werden, damit er mit der, namentlich in letzterer Beziehung dringend gebo­tenen größten Energie auftreten kann. Der Verwaltungsbe­amte, wie ihn die jetzigen Verhältnisse verlangen, würde seine Stellung durchaus verkennen, wenn er mit Büreausitzen und Aktenmachen ercelliren wollte; seine erste Aufgabe ist vielmehr, an Ort und Stelle und im unmittelbaren socialen Leben ordnend, berathend, mäßigend und nöthigcnfalls auch zwingend und strafend zu wirken.