Freie Zeitung.
•^ 42. Wiesbaden. Freitag, 14. April 1848.
âeiheit und NechL!
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Verhandlungen der XVB1 Beigeordneten am Bundestage.
Frankfurt, 10. April. — Sechste Sitzung. — Vorsitzender von Gagern. Neu eingetreten: Für Oesterreich Appellationsrath von Schmerling und Landrath von Sommaruga.
Zur Tagesordnung stand die schleswig-holsteinische Angelegenheit. Ehe zur Erörterung darüber geschritten wurde, Find sich her konigl. sächsische Herr Bundestagsgesandte in der Versammlung ein und eröffnete, daß die beantragte Publikation des Bundcsbeschlusscs vom 2. d. M,, in Betreff Schleswig- Holsteins, Seitens der hohen Bundesversammlung noch heute erfolgen werde.
Bel der Erörterung über die schleswig-holsteinische Angelegenheit wurde von dem Beschlusse der Vorversammlung, dahin lautend:
„Schleswig, staatlich und national mit Holstein unzertrennlich verbunden, ist unverzüglich in den Deutschen Bund aufzunehmen und in der constituircnden Vcr- sammlung gleich jedem andern deutschen Bundesstaate durch frei gewählte Abgeordnete zu vertreten;" ausgegangen. Sodann wurde der Bundesbeschluß vom 4. d. M. mit den auf ihn sich beziehenden Bundestagsprotokollen verlesen. Das Ergebniß der weiteren Berathung war der einstimmige Beschluß, bei der hohen Bundesversammlung zu beantragen:
1) daß die provisorische Regierung für Schleswig-Holstein im Sinne ihres eigenen Antrages von Seiten des Deutschen Bundes anerkannt werden möge; und
2) daß von hoher Bundesversammlung das Nöthige sofort veranlaßt werde, um die Aufnahme des Herzogthums Schleswig in den Deutschen Bund zu bewerkstelligen. Rücksichtlich der Totalitäten, unter welchen die Aufnahme Schleswigs in den Bund werde geschehen können, wurde aus den Antrag und die Bekanntmachungen der schleswig. holsteinischen Regierung Bezug genommen.
Aus Auftrag: Petri.
(Fr.
Wiesbaden, 13. April. Folgende Petition liegt hier zur Unterschrift auf:
Petition der unterzeichneten Nassauischen Staatsbürger an Herzogl. Nass. Landesregierung.
Die Einleitung der nöthigen Schritte zur schleunigen Abänderung des §. i des neuen Wahlgesetzes betreffend.
Wenn im §. 52 des am 10. April veröffentlichten Wahlgesetzes gesagt wird, daß dasselbe von der nächsten Abgcordnetenver- sammlung nochmals revidirt werden soll, so ist damit selbst die Ansicht der Regierung ausgedrückt, daß wohl manches in dem Gesetz, was in größter Eile von der letzten Kammer entworfen und von der Regierung bestätigt wurde, mangelhaft sein dürste. Wir Unterzeichnete glauben nun schon im ersten Paragraphen einen Fehler zu erkennen, den wir aber für zu wichtig halten, als daß seine Verbesserung erst durch Mitwirkung der neuen Landstände vorgenommen werden dürste, da er sich auf den Wahlakt dieser neuen Landstände selbst bezieht.
Der §. 1 lautet:
Jeder volljährige Gcmciudebürgcr und Diejenigen staatsbürgerlichen Einwohner ohne Unterschied der Religion, welche nach §. 3, pos. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 des Gemeindeedikts vom Jahr 1816 bis jetzt von der Verbindlichkeit des persönlichen Eintritts in die Ge- meindebürgerschast ausgenommen sind, wählen die Wahl- männer, welche ihrerseits die Abgeordneten zur Stände- versammlung wählen.
Vorerst ist die Bestimmung „volljährig" bei Gemeindebürger ganz überflüssig, da es keine anderen Gemcin- dcbürger als volljährige gibt; sodann ist es nach der angegebenen Fassung sehr zweifelhaft, ob dieses „volljährig" auch für diejenigen staatsbürgerlichen Einwohner ohne Unterschied der Religion, welche rc., gelten soll oder nicht. Im letzteren Fall würden selbst alle minorennen Offiziere und von der Regierung angestellten Scribenten re. stimm» berechtigt sein, sowie es jedenfalls alle volljährige in den Po-