Freie Zeitung.
e?W 33® Wiesbaden. Mittwoch, 3. April 18â8.
âeiheit und Nerht!
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Vorschlag zu einer neuen Schul-Ordnung für Volksschulen.
Am Heutigen (31. März) versammelten sich die Lehrer deS Amtes Königstein und vereinigten sich über Nachfolgendes:
Eine neue Organisation des ganzen Staates steht bevor, folglich auch eine neue Schul-Verfassung. Die Schule muß, Organ des Staates, mit dem Ganzen innig verbunden erscheinen; ihre Besonderheit aber kann nur von Sachverständigen, also Lehrern festgestellt werden. Die innere Organisation der Schule geschieht durch eine Lehrer-Commission, vom Staate dazu ernannt, unter dem Vorsitze eines dazu fähigen und geeigneten Staatsmannes. Die Inkorporation in die Staats- verfassung bleibt der Regierung und den Ständen überlassen.
Als Grundlage einer neuen Schulverfassung erscheinen uns folgende Sätze:
1) Der Staat hat die Pflicht und das Recht der Erziehung seiner Bürger, folglich auch die Pflicht und das Recht zu deren Beaufsichtigung.
2) Der Lehrer sei daher Staatsdiener.
3) Die Besoldung des Lehrers ist Staatssachc. Er werde so gestellt, daß er den Zeit- und Ortsverhältnissen gemäß mit Familie anständig leben könne. Auf dem Lande hat die Gemeioe dem Lehrer neben der Staatsbesoldung freie Wohnung, Garten, Holz und Länderei für zwei Kühe aus eignen Mitteln frei zu überlassen. Lokal-Schul-Vermögen dient als Zuschuß zu der aus Staatsmitteln fließenden Besoldung wodurch die einträglichern Stellen entstehen.
Das Minimum der Besoldung sei auf dem Lande 300, in der Stadt außer freier Wohnung 400; das Marimum auf dem Lande 500, in der Stadt 800 fl. Vorn Minimum bis zum Marimum seien fünf Besoldungs-Klassen.
L Klasse auf dem Lande 300, in Städten 400 fl.
' " " " 350, „ „ 450 „
" „ „ „ 400, „ „ 500 „
„ 450, „ r 600 „
•* „, r „ , 500, „ „7—800
3n feder Besoldungs-Klasse stehe möglichst % aller Lehrer.
4) Die erste Anstellung sei eine Gehülfen-Stelle mit 200 fl. Besoldung. Nach zweijähriger Anstellung mache der Gehülfe ein neues Eramen und beurkunde dadurch seine Lehrer- Fähigkeit. Zwei Jahre nach dem zweiten Eramen erhalte der Gehülfe des Minimum der Lehrerbesoldung.
5) Die Beförderung geschieht nach dem Dienstalter bei gewissenhafter Amtsführung und Befähigung. Bei Versetzungen müssen, wie bei allen Staatsdienern, Ueberzugskosten bezahlt werden.
6) Die Lehrer der höhcrn Bürgerschulen müssen zwei Jahre als Elemcntarlehrer-Gehülfen arbeiten; sodann bestehen sie neben dem gewöhnlichen ein höheres wissenschaftliches Fach- eramen und treten dadurch in die Zahl der Kandidaten für höhere Bürgerschulen ein.
7) In Bezug auf Pension der Lehrer, deren Wittwen- und Waisen-Versorgung gelten die Bestimmungen, die bei den Staatsdienern obwalten.
8) Mit Glöckner- und Küsterdienst werde der Lehrer nicht behelligt. Er kann Kantor und Organist sein. Verrichtungen, wie Heizen, Reinigen der Schulzimmcr ist Gemeindesache.
9) Die Aufsicht über die Schule werde einer pädagogisch gebildeten Central-Behörde (keine Philologen oder Theologen) auvertraut. (Abschaffung alles Formelkrams und unnützen Tabellcnwescns.)
10) Der Schul- Inspektor wird vom Staate aus sechs von den' Lehrern Vorgeschlagenen Kandidaten gewählt. ér muß Lehrer sein.
11) Außer dem Staate steht der Lehrer im innigsten Verhältniß zu der Gemeinde. In jeder derselben sei ein Schulvorstand. Dieser bestehe aus dem Lehrer, als Präses, und zwei von der Gemeinde zu erwählenden Beisitzern auf je einen Lehrer. Wo mehrere Lehrer sind, ist der erste Vorsitzer, die andern sind ständige Mitglieder. Die Geistlichen der verschiedenen Confessionen sind als Religionslehrer Mitglieder des Schulvorstandes, können aber den Vorsitz nicht einnehmen.
12) Nach jeder Prüfung findet eine Sitzung statt, in welcher der Schul-Inspektor dein Schulvorstande und den