Freie Zeitung.
»è 2§« Wiesbaden. Donnerstag, 30* März ISIS«
âeLheit und NecHLl
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Faktische Beweise,
daß die tèrach’hWn Glaubensgenossen im Hcrzogthuin Nas- faw seit dein Jahre 1843 de jure Gemeindebürger sind und daruin auch alle staatsbürgerlichen Rechte ansprechen können.
Wenn wir hier den jüdischen Beweis über das Ge- mcindc- und Staatsbürgerrecht der jüdischen Glaubensgenossen im Herzogthum aus der so vielfach verdrehten und so ost verletzten deutschen Bundesakte führen, so geschieht dies
1) darum, weil die judenfeindlichc Richtung der jüngsten Vergangenheit ihre deßfallsigen Einwendungen auf dergleichen veralteten Verfassungen stützte, obgleich die neu erwachte Zeit dieselben nach dem Geiste der Freiheit und Gerechtigkeit umzustalten allenthalben für nöthig sand; weil
2) unsere frühere Landtage auf jene deutschen und nassauischen Verfassungsm-kundcn ihre Diskussionen basirten und weil
3) das Organ unsrer Staatsregierung in seiner Antwort deutlich zu erkennen gab, daß wenn auch das Gute, welches die Bundesakte verheißen hatte, selten zur That wurde: so dürften wir doch wenigstens das Ungerechte und Schlimme, welches sie nicht wieder aufkommen lassen wollte, nicht — gegen dieselbe — dennoch ausführen. Sonst waren Staatsregierung und Lanstände noch prinziploser und ungerechter, als es jene zweideutige. Diplomatie gewesen.
In der deutschen Bundesakte vom 8. Juni 1845, Artikel 14, heißt cs nämlich:
„Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei, und wie insonderheit denselben der Genuß aller bürgerlichen Rechte gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und versichert werden könne. Jedoch werden Bekennern dieses Glaubens bis dahin die demselben von den einzelnen Bundesstaaten kingeräumten Rechte erhalten.
Daraus geht deutlich hervor, daß die Juden in jedem deutschen Staate bis zu einer allgemeinen Reorganisation-
ihrer Verhältnisse in ganz Deutschland entweder hinsichtlich ihrer Pflichten und Rechte in den alten Zuständen zu erhalten waren, oder wo sic hinsichtlich aller Pflichten den übrigen Staatsgenossen gleichgestellt wurden, dieses auch nothwendig auf ihre Gemeinde und staatsbürgerlichen Rechte angewendet werden müsse. Daß diese Folgerung nicht mehr als gerecht und vernünftig' sei, bewiesen überdies die Worte des Negic- rungskommiffarius, Herrn Geheimrath Vollprächt gegenwärtig Präsident der Herzoglichen Landesregierung, bei eem Nassauischen Landtage von 1843 (siehe Verhandlungen Seite 170 Nr. 1), welcher bekanntlich dem Wunsche des Landtags das Schutzgeld der Juden aufzuheben und sie dafür zu allen Gemeinde- und Staatssteuern hcranzuziehcn, entgegnete: k „Die beantragte Gleichstellung der Juden in Entrichtung der Gewcrbsttuer hat die Regierung auch bei der jetzigen Revision des Gewerbsteuergesetzes noch ausfeßen zu müssen geglaubt, weil deren Durchführung ohne gleichzeitige Regu- lirung der übrigen bürgerlichen Verhältnisse der Juden, womit die Regierung noch beschäftigt ist, immerhin mißlich sein dürfte."
Der damalige Landtag beharrte jedoch auf der sofortigen Gleichstellung der jüdischen Glaubensgenossen mit den Bc- kennern anderer Konfessionen hinsichtlich der Gewerbesteuer und aller Gemeinde - und Staatspflichten im Herzogthume; wcßhalb sich die höchsten und hohen Landcsstcllcn gedrungen fühlten, ihnen vorläufig wenigstens nachstehende Rechte ein» zuräumen, wodurch sie in der weitern Gesetzgebung allerdings als Gemeindebürger zu betrachten sind:
â. Auf Ministerialrcsolution vom 8. und Regierungs- erlaß vom 27. Juni ad N. S. 25,570 wurden die Israeliten im Herzogthum bei den öffentlichen Gemeinden- und Amtsarmenkassen betheiligt;. so, daß sie gleich den übrigen Gemeinde - Bürgern ihre deöfallsigen Bei-
•) Welche Staatssteuer allein mehr als das dre fache ted frühe»™ Schutzgeldes beträgt; abgesehen von den sonstigen Steuern, Pflichten und Lasten, welche die Israeliten seitdem — gleich den übrigen Einwohner» des HerzogthumL' zu leisten Had«».