Freie Zeitung.
Jt£ 33* Wiesbaden. Sonntag, 26 März 18L8.
âeiheit und Recht!
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Der Corrstrtutions - Eid
Der Conststutionscid, den unsere Soldaten geschworen haben, lautet folgendermaßen:
„Ihr sollt Euch durch eidliche Angelobung verpflichten, den durchlauchtigsten Herzog und Herrn, Herrn Adolph, Herzog zu Nassau, sowie Höchstdeffen Nachfolgern in der Regie- rung, treu und gehorsam zu sein, und die Verfassung des Herzogthums Nassau getreulich zu beobachten, demgemäß dem Befehl Sr. Hoheit des Herzogs willige Folge zu leisten, die Kriegsgesetze zu halten, Euern Vorgesetzten zu gehorchen, Eure Truppe und Fahne bis in den Tod nicht zu verlassen, und unter allen Umstanden als tapferer und ehrlicbender Sol- dat zu leben und zu sterben."
Bestabungsworte:
„Daß ich allem Demjenigen, was mir eben ist vorgelesen worden und ich wohl verstanden habe, getreulich nachkommen will, schwöre ich, so wahr mir Gott helfe."
Zur näheren Erklärung dieses Eides wurde am 18. März nachfolgender Generalbefehl erlassen:
„Zur Beseitigung entstandener Zweifel und Mißverständnisse über die Bedeutung deS von dem Herzoglichen Militär für die Verfassung geleisteten Eides haben Se. Hoheit der Herzog mir zu befehlen geruht, den Truppen hierdurch bekannt zu'machen, daß in dieser Eidesleistung die Verpflichtung enthalten ist, die Bestimmung der Verfassung des Herzogthums und der dieser gemäß erlassenen Gesetze getreulich zu beobachten und zu vertheidigen. Insbesondere sind unter diesen Gesetzen auch diejenigen begriffen, welche von Seiner Hoheit unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung der Stände zur Ausführung Höchst Ihrer Versprechung noch erlassen werden. „
Diese Fassung der Eidesformel, die ja schon wieder durch einen Generalbefehl erläutert werden mußte, ist nicht so, wie man sie mit Recht hätte erwarten können. Alle Staatsbürger und selbst der Herzog müssen die Verfassung beschwöre», daher darf dieser Punkt nicht so untergeordnet dastehen,
wie es in der Eidesformel der Fall ist. Die Soldaten gehören derselben Verfassung an, wie wir; sie haben daher gar keinen besonderen Versaffundseid nöthig, im Gegentheil glaube ich, daß es von wesentlicher Bedeutung ist, sie den nämlichen Verfassungseid schwören zu lassen, den jeder Bürger schwört.
Etwas anderes ist es mit dem Fahneneid. Nach diesem versprechen sie Treue und Gehorsam ihrer Fahne und ihren, Führern, was freilich bei den unbewaffneten Bürgern nicht nöthig ist. Dieser Fahneneid ist ganz natürlich dem Verfassungseid untergeordnet, und darf ihm daher nie widersprechen oder einzelne Punkte desselben aufheben. Die Fassung der oben angeführten Formel scheint mir aus diesen Gründen ungenügend, und wenn auch der Eid eine zu heilige Sache ist, als daß ich aus eine Wiederholung dringen sollte, wo solche nicht unumgänglich nothwendig ist, so glaube ich doch, daß diese Fassung nur provisorisch sein kann und bei späterer Eidesabnahme dahin abzuändern ist:
1) Daß Verfassungs- und Fahneneid getrennt werden und ersterer als Hauptsache, letzterer aber nur als ihm untergeordnet dastehen.
2) Das ausdrücklich im Verfassungseid gesagt wird: Auch den Befehlen der höchsten und obersten Militärpersonen darf nicht Folge geleistet werden, wenn sie etwas verlangen, was die Verfassung verletzt.
3) Die Eidesformel muß unbedingt den Landständen zur Genehmigung vorgelegt werden.
Auszug aus den Protokollen der 16. und 21. Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 9. und 20. März 1848:
„Die Bundes - Versammlung erklärt den alten deutschen Reichsadler mit der Umschrift „Deutscher Bund" und die Farben des ehemaligen deutschen Reichspaniers — schwarz roth, gold — zu Wappen und Farben des deutschen Bundes, und behält sich vor, wegen der Anwendung derselben nach Erstattung des Ausschußvortrags das Weitere $u beschließen.