3£ 16.
Wiesbaden. Sonntag 19. März ISIS.
âeiheit und Recht!
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Deutsches Parlament.
Die Bedürfnisse und Forderungen der nassauischen Bevölkerung liegen in neun Punkten vor uns, alle mehr oder weniger aus einander entspringend, einander untergeordnet, vder auf einander gebaut, um in ihrem Zusammenhang die umfassende Grundidee, aus welcher sie entstanden sind, in das Leben zu rufen.
Auf das Mitgefühl aller edlen Deutschen vertrauend, und aus Achtung für so viele Stimmen, welche sich deshalb schon erhoben haben, liegt wohl allerwärts die Vereinigung aller Deutschen, zu einem vollendeten Deutschen, jedem Bestreben der jüngstverflossenen Zeit zu Grunde, um in der vereinigten Form, die vereinigte Kraft zu finden.
In diesen Beziehungen steht wohl das Verlangen nach einem allgemeinen deutschen Parlament, für welches sich die Stimme aus allen deutschen Gauen gleichmäßig erhoben haben, auch oben an. In ihm sollen alle Deutsche den Ver- cinigungspunkt finden zur Entwickelung ihrer geistigen Kräfte, als Garantie für ihr inneres Wohl; und zur Entwickelung ihrer physischen Kraft als Schutz gegen außen, um endlich eine Nation, deren vielseitiger Werth unter dem Druck der Vereinzelung nicht zur Lebensthätigkeit kommen konnte, nunmehr zu einer Macht zu erheben, welche in ihrer constitu- tionellen Zusammensetzung sich auch die Dauer für die Zukunft und unter allen Stürmen versichert.
Die Geschichte bewahrt uns die Beispiele von der Bildung mehrerer solcher Staaten, und Deutschland selbst, von jeher eine Zusammenstellung mehrerer Staaten, gibt uns diese Beispiele in dem weftphälischen Frieden, in dem Depu- tations-Receß von 1802, in der Rhcinbundöakte von 1806 und in der Wiener Bundesakte. Aber alle passen nicht auf den gegenwärtigen Augenblick, denn sie sind nur eine Vereinigung von Gouvernements zu einem gemeinschaftlichen Erhaltungszweck. Gegenwärtig aber handelt es sich von
einer Vereinigung mehrerer souveränen Staaten selbst, zu einem souveränen Gesammtstaat mit gleichheitlichen Nationalinstitutionen und gemeinheitlichen Nationalzwecken.
Unter allen bestehenden Verfassungen treten wir hiermit der Verfassung der Schweiz am nächsten, nach welcher so viele souveräne Kantone sich zu einem Gesammtstaat und zu einer National-Repräsentation vereinigt haben.
Die Wahl und die Bestimmungen einer Verfassung für Deutschland mögen nun nach dem einen oder nach dem andern Beispiel aufgegriffen werden, so wird solche in jeder Beziehung die Souveränitäts - Rechte der einzelnen Staaten in Ansehung ihrer inneren Angelegenheiten und Souveränitäts- Rechte des Gksammtstaates für die Allgemeinheit und nach außen streng im Auge behalten müssen, und dieses führt auf die Sonderung der Souveränitäts-Rechte, wie es selbst die Verfassungen der Schweiz und jene von Nordamerika nothwendig gefunden haben.
Unter die Souveränitäts - Rechte des Gksammtstaates ober des Parlamentes gehören alle Einrichtungen, welche nur in der Allgemeinheit und Gleichheit die volle Entwickelung der inneren Kraft finden; und ebenso nur in der Allgemeinheit und Gleichheit, Anerkennung von außen hoffen dürfen. Hierunter gehören:
1) Festsetzung der Verhältnisse und Formen in der Repräsentation gleichheitlich unter allen Bundesstaaten.
Schon in dem Gesammtbegriff der Nationalität liegt diese Vorbedingung; das Beispiel weist deren Nothwendigkeit nach, denn erst ganz vor Kurzem hat die Schweiz nach überstandenem schwerein Kampf das Bedürfniß eingcsehcn, die Verschiedenheit der Repräsentativ - Verfassung in einzelnen Kantonen aufzuheben, um eine gleichheitliche Repräsentation an deren Stelle zu setzen. Auch für Deutschland wird eine solche Gleichheit nothwendig, denn sollen die Mitglieder des Parlamentes aus den einzelnen Repräsentationen hervorgehen,