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greif Zeitung

J\o iS Wiesbaden. Samstag 18. März 18L8.

Freiheit und Neeht!

Die Freie Zeitung erscheint täglich in mindestens einem halben Bogen. Bestellungen darauf beliebe man zu machen in Wiesbaden in den Buchhandlungen von H. Fischer nnd H. W. Ritter; auswärts bei den zunächst ge­legenen Postämtern. Der Abonnements-Preis vom 1. März bis 1. Juli d. I. beträgt hier in Wiesbaden 2 Gulden; auswärts durch die Post bezogen innerhalb des ganzen Herzogthums Nassau, des Großherzogthums Hessen, der freien Stadt Frankfurt, der Landgrafschaft Hessen-Homburg, sowie der Kurhessischen Provinz Hanau 2 fl. 40 kr.; innerhalb aller übrigen Thurn St Taxis'schen Postbezirken 3 fl.

Inserate werden bereitwillig ausgenommen; und da die Freie Zeitung schon jetzt die größte Verbreitung im Lande gefunden hat, so sind Anzeigen darin jedenfalls von bedeutendem Erfolge. Die Insertions-Gebühren bo­tragen für die dreispaltige Petitzeile oder deren Raum 3 Kreuzer.

Ueber den nöthigen Einfluß der Staatsgewalt auf Gemeindeangelegenheiten.

Ans dem Satz, daß die Gemeinden die Grundlage des Staats bilden, der aus ihnen erwuchs und auf ihnen ruht; daß aber die Fundamente fest und unverrückt stehen müssen, wenn das Gebäude nicht selbst erzittern und wanken soll; daß der Staat ewig fortleben und daher auch die stete Dauer dcrGemcinden gesichertsein muß, folgt mitNothwendigkcit, daß der Staatsbehörde ein gewisser Einfluß auf die Gemeindeangele- genheiten zustcht, ein Einfluß, der sowohl zur Wahrung der Rechte der Gemeindeglieder selbst, als zur Sicherung der kommenden Geschlechter gegen Selbstsucht und Unvernunft der­zeitigen Verwalter anzuwenden ist.

Es fragt sich also nun, wie ist dieser Einfluß geltend zu machen, ohne das selbstständige Leben der Gemeinden zu ge­fährden; bis zu welchem Grade darf die Unabhängigkeit der kleineren Kreise im großen Staatskreise gehen, wenn die Par- tikularinteressen, wie es sich gebührt, denen der Gesammtheit untergeordnet bleiben, ihnen nachstehen sollen?

Ich glaube, daß der Staatsgewalt in dreifacher Bezie­hung dieser Einfluß gesichert sein muß; bei der Reception, der Organisation der Gemeindebehörde unb der Verwaltung ihres Vermögens.

Was zunächst die Aufnahme in die Gemeinde betrifft, so kann hierbei derselben ein unbedingtes Verweigerungsrecht nicht zugestanden werden. Durch die Erlangung des Ge- meindebürgerrechts ist das Staatsbürger-recht bedingt; und man kann dessen Verweigerung nicht von dem Willen einer verhältnißmäßig kleinen Corporation abhängig machen. Es würde sonst dahin kommen, daß die Aufnahme neuer und tüchtiger Unterthanen durch persönliche Rücksichten und In­teressen, Haudwerksneid u. s. w., wie wir sie so oft in klei­neren Gemeinden finden, unmöglich gemacht würde.

Auf der andern Seite kann es jedoch auch nicht der

Willkühr der Staatsbehörde anheim gegeben bleiben, Ge­meinden zur Aufnahme neuer Mitglieder zu zwingen. Dies wäre ein Eingriff des Staats in die Vermögensrechte der Communen, da der Antheil der Mitglieder daran durch jede neue Aufnahme geschmälert wird; es wäre eine Vernichtung der Selbstständigkeit derselben.

Aus diesen Gründen ist gesetzlich festzustellen, unter wel­chen Bedingungen die Aufnahme als Bürger erfolgen muß. Eingeborenen der Gemeinden könnte das Recht der Nieder­lassung und Verehelichung in denselben nach Zurücklegung eines gewissen Lebensalters nur dann versagt werden, wenn fich dieselben duech verschwenderische Lebensweise oder Ver­übung grober Verbrechen unfähig gezeigt haben, eine Familie zu ernähren und zu erziehen. Im klebrigen hat Jeder das natürliche Recht, da, wo er geboren wurde, seinen Heerd zu gründen.

Anders verhält es fich bei solchen, die nicht Angehörige der Gemeinde find, insbesondere bei Ausländern. Von ihnen kann man mit Fug und Recht verlangen, daß sie sich neben gutein Betragen durch Deponirung einer Summe Geldes ober sonst glaubhafte Art ausweisen über den Besitz einesVer- mögens, welches hinlänglich erscheint, sich und die ihrigen zu ernähren, welches der Befürchtung der dereinstigen Be­lästigung der Gemeinde keinen Raum läßt. Für sie setze man also ein bestiinmtes Vermögen fest, welches in verschie­denen Gemeinden je nach der Theuerung der Lebensmittel, der Aussicht auf Arbeitsverdienst u. s. W. verschieden bestimmt werden kann, bei dessen Vorhandensein sie die Reception ver­langen können. Es versteht sich von selbst, daß dem Orts­vorstand das Recht verbleibt, die Aufnahme zu ertheilen, auch wenn die angegebenen Erfordernisse nicht vorhanden sein sollten, er aber die Ueberzeugung erlangt, daß sie in einem gegebenen Falle nicht zum Nachtheil der Gemeinde gereichen ! könnte.