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Dungern, welcher auf das ausgebrachte Hoch antwortete: Meine Mitbürger, ich danke Euch für diesen Beweis Eurer Anerkennung, aber ich habe nur meine Pflicht gethan, der Dank gebührt allein unserem Herzoge, der Herzog lebe hoch!

Wiesbaden, 14. März. Heute Nacht brach in der Tuchfabrik der Gebrüder Löwenherz Feuer aus, wodurch der größte Theil der Fabrik zu Staub und Asche wurde. Unsere Löschapparate bewiesen sich hierbei wieder sehr ungenügend; die Schläuche waren nicht wasserdicht, so daß trotz des größ­ten Eifers der zur Rettung Hcrbeigeeilten nicht soviel erhal­ten wurde, als sonst hätte geschehen können.

Was das traurigste bei diesem Brande ist, besteht darin, daß durch denselben über hundert Menschen für den Augen­blick brodlos geworden sind.

(7) Schwalbach, 13. März. Die öffentlichen Bera­thungen über das bevorstehende Wahlgesetz scheinen sich ihrem Ende zu nähern; sie werden immer magerer. Bisher war es fast blos den Bewohnern von Wiesbaden vergönnt, ihre An­sichten über das neue Wahlgesetz zu äußern, und von diesen haben nur Wenige diese Gelegenheit benutzt; die Kammer hat also nicht die Ansichten des Volkes, sondern nur die Stimmen einiger Wenigen vernommen, von denen auch wie­der nur ein Theil zur Erörterung der schwebenden Fragen gehörig vorbereitet war. Wir erwarten deßhalb, daß die Kammer nicht blos auf die bis jetzt stattgehabten Erörterun­gen hin ihre Ansichten feststellen und aussprechen, sondern in Erwägung der ungeheuren Verantwortlichkeit, die auf ihr lastet, den Wahlgesetzentwurf veröffentlichen und das Gut­achten des ganzen Volks einholen wird. Es ist hauptsächlich Aufgabe der Presse, die jetzt schwebenden Fragen zu erörtern. Durch sie können dieselben mit der Gründlichkeit behandelt werden, welche die Wichtigkeit des Gegenstandes erheischt.

Das Zusammentreten der ersten Kammer hat fast im ganzen Lande die etwas beschwichtigte Aufregung wieder wach gerufen.

(Fortsetzung und Schluß des in dem neuesten Verordnungsblatt« ent­haltenen Cdicts.)

§. 9. Die Abteilung der Wehrmänner geschieht nach Compagnieen, jede zu 100 Mann in 1 Zügen mit einem ersten und einem zweiten Hauptmanne, vier Zugführern und vier weitere» Führern. In Orten, wo die Gesammtheit der Wehrmânner die Zahl von 50 nicht erreicht, wird nur ein Hauptmann und die verhältnißmäßige Zahl von Führern gewählt.

§. 10. Die Compagnieen werden gebildet nach AlterSclnffen in 3 Aufgeboten, das erste Aufgebot von 17 bis 30 Jahren, das zweite Auf­gebot von 31 bis 45 Jahren, das dritte Aufgebot von 40 bis 54 Jahren.

§. 11. Die Aufgebote werden nach dem Loose in Compagnieen ab­getheilt, welche Numern erhalten. Vier Compagnieen bilden ein Bataillon.

§. 12. Jede Compagnie wählt ihren ersten nud zweiten Hauptmann, sowie die Zugführer und Führer.

§, 13. Wo in einer Stadt 4 Compagnien bestehen, wird ein Ba­taillonsbefehlshaber wo mehrere Bataillons bestehen, ein Oberst von sämmtlichen Wehrmännern des OrtS gewählt, wozu die Zugführer die Stimmen sammeln.

8- 14. In Orten, wo sich weniger als 4 Compagnieen befinden, sowie beim Zusammeurücke» mehrerer Compagnieen aus verschiedenen Or­ten , ist der an Lebensjahren älteste Hauptmann per obere Befehlshaber.

8- 15. Die Wehrmänner jedes Orts führen eine Fahne, auf wel­cher der Namen des Orts angebracht ist. Der Fahnenträger wird von allen Wehrmännern des Orts gewählt.

§. 16. Zur Leitung der Wahlen wird von den Wehrmännern ein Ausschuß gewählt.

8. 17. Die Abstimmung wird von zwei Drittheilen der Wahlbe- iechtigten gültig vorgenommen und durch verschlossene die Namen der

Gewählten enthaltene Siimmzettel bewirkt, wobei der als gewählt zu betrachten ist, welcher eine Stimme mehr für sich hat, als die Hälfte der Zahl Aller, welche gestimmt haben. Hat keiner diese Stimmenmehrheit, so wird eine zweite Wahl vorgenommen und ergibt sich auch hierbei keine fJcfye Majorität, so wird bei der vorzunehmenden dritten Wahl der als gewählt betrachtet, welcher die meisten Stimmen für sich hat.

§ 18. Die Annnahme einer Wahl kann nur aus erheblichen Grün­den, worüber der Wahlausschuß zu entscheiden hat, abgelehnt werden.

8- 19- Die Volkswehr trägt zur Auszeichnung an der Kopfbedeckung die deutsche National-Cocarde mit einer Bandschleife von den Landes­farben. Die Officiere tragen Schärpe».

§ 20. Die Bewaffnung der Wehrmänner besteht entweder in einer Muskete mit Bajonnet und Patrontasche oder einem Jagdgewehr« oder, wo es zu deren Anschaffung an Mitteln fehlt, in Piken; für die Zug­führer und Führer außerdem noch in einem Seitengewehre; die Officiere trage» Säbel. In Orten, wo bereits Schützen-Compagnieen bestehen, werde» diese in ihrem dermaligen Bestände, jedoch mit den der Wehr­mannschaft zu Grunde liegenden Eintheilungen, als besondere Abtheilung der Volkswehr einverleibt.

8- 21. Die Wehrmänner stellen sich die Waffen aus eigenem Ver­mögen. Denjenigen, welche nach dem Erkenntniß sämmtlicher Wehr- männer ihrer Compagnie die Kosten der Bewaffnung nicht' bestreiten können, werden die Waffen sobald wie möglich aus öffentlichen Mitteln angeschafft.

8- 22. Auf das Signal haben alle Wehrmänner an dem zu diesen: Zwecke voraus bestimmten Sammelplatz zu erscheinen. Bei Feuersgefahr sind die zur Feuerlosch- oder Rettungsmannschaft gehörenden Wehr- männer vom Erscheinen bei der Wehrmannschaft befreit.

§ 23. Die Volkswehr darf sich ohne Befehl ihrer Anführer nicht bewaffnet versammeln.

§. 24. Der gewöhnliche Dienst namentlich bei Wachen, Streifzü- geu ic. geschieht in der Reihenfolge.

§. 25. Die Wehrmänner, welche öffentliche Aemter bekleiden, sind, soweit es der Dienst der Volkswehr erlaubt und die Verfehung ihrer Amtsverrichtung es erfordert, auf ihr Ansuchen von dem Dienste zu beurlauben.

8- 26. Während des Dienstes und zu den Zwecken desselben ist je­der Wehrmann seinen Oberen den pünktlichsten Gehorsam rn leisten ver­pflichtet.

§. 27. Vorschriften über die Disciplin erlassen die Offiziere der Volkswehr unter der Mitwirkung eines von allen Wehrmännern des Orts erwählten Ausschusses, welcher aus zwei Mitgliedern jeder Com­pagnie gebildet wird.

8- 28. Die Dienststrafen dürfen Geldbuße» von 5 fl. und Frei- Heitsstrafen von 3 Tagen nicht übersteigen. Außerdem werden alle Dienst­strafen einfacher und öffentlicher Verweis und Ausstoßung aus der Reihe der Wehrmänner von einem Gerichte erkannt, welches aus dem Befehls­haber, einem Offizier, einem Zugführer oder Führer und einem Wehr- mann von jeder Compagnie gebildet wird und niemals aus weniger als 9 Mitglieder besteht; diese werden nebst einem Stellvertreter für jeden, im Voraus von sämmtlichen Wehrmännern des Orts gewählt. Die Geldstrafen fließen in die Gemeindecassen.

§. 29. Von dem AuSspruche dieses Gerichts auf Ausstoßung fin­det ein Antrag auf Abänderung statt, welcher binnen 24 Stunden nach der Verkündigung, bei demselben anzumelden und worüber von sämmt­lichen Wehrmännern des Orts nach Stimmenmehrheit zu erkennen ist.

So gegeben Wiesbaden, den 11. März 1948.

Adolph.

vdt. v. Düngern.

Der König von Preußen hat mit Bezug auf den Bundestagserlaß hinsichtlich der Preßfreiheit erklärt, daß er seinem Ministerium aufgegeben hat, die nöthigen Schritte zur Herstellung eines gemeinsamen deutschen Preßgesetzes zu thun; wenn dieses fehlschlage oder w e n n dieses sich verzögere, so, sagte er,würde ich dann mit einer auf Censurfreiheit begründeten durchgreifenden Reform derPreßgesetzgebung, vorbehaltlich des späteren ständischen Beirathes, interimistisch voran­gehen, wcßhalb auch dicserhalb die Vorbereitungen so zu treffen sind, daß eintret enden Falls sofort ein Meinen Absichten (!) entsprechendes Gesetz erlassen werden könne." Berlin, den 8. März 1848. Friedrich Wilhelm.