nachdem die Dinge so verlaufen waren. Meine Herren, ich muß noch auf eins zurückkommen, um die Personen zu charakterisiren, mit denen die Militärverwaltung es hier zu thun hat. Der Buchhalter Winzler ist Buchhalter bei einem Kommerzienrath Hugo, der bekannt ist als einer der Führer der sogenannten Welfenpartei, der in vrtwährender Verbindung mit Hietzing steht oder stehen soll, derjeden- älls so angesehen wird, als ob er den gegenwärtigen Zu- tänden Feind sei. Andere Personen, die hinter der Gardine mitspieleN, änn ich nicht nennen, weil mir die Beweise fehlen. Der Buchhalter Winzler und der Schlosser Schack sind es aber, welche bei dem Amtsgericht das Inhibitorium (den vorläufigen Hemmungsbefehl) beantragt haben. Ein solches Inhibitorium zu erlassen, glaube ich, würde auch nach hannoverschen Gesetzen unzulässig gewesen sein, wenn nicht der Richter ein Pfand für die Zweifelhaftigkeit der Besitz- frage erhalten hätte.«
Dieses Pfand ist ihm, wie der Minister weiter mittheilt, gegeben worden, indem Herr Schock an Eidesstatt versicherte, daß nach Aussage der Mitglieder der früheren Kriegsverwaltung diese keinerlei Ansprüche auf den betreffenden Platz gemacht habe. Diese eidliche Aussage steht aber im Gegensatze mit einem Schriftstücke, welches von jenen Mitgliedern der Kriegsverwaltung eigenhändig unterschrieben ist.
Der Minister berichtigte dann noch andere Angaben in Betreff des Verhaltens der Militärbehörden und schloß mit den Worten:
»Ich frage nun, ob nicht in dieser ganzen Angelegenheit eine solche Masse Staub aufgewirbelt ist, daß man die Wahrheit fast absichtlich zu verstecken gesucht hat.
Ich habe hier nicht die handelnden Militärbehörden zu vertheidigen,' das Haus ist auch kein Gerichtshof,' allein mir liegt an der guten Meinung dcS Hauses für die Militärverwaltung und für die von ihr vertretenen' Behörden sehr viel. DaS war der Grund, warum ich ausführlich meine Wissenschaft mitgetheilt habe. I ch b i t t e, beurtheilen Sie dieDinge, wie sicsind, undnicht, wie sie vorgespiegelt werden von gewissen Seiten.«
Da bei der früheren Verhandlung im Abgeordnctcnhausc bedauert worden war, daß der Justiz-Minister nicht amvefenb sei, so nahm der Justiz-Ministerin. Leonhardt noch das Wort und erklärte Folgendes:
»Wenn Sie meine Ansicht hören wollen, so habe ich mich lediglich und allein auf den Rechtsstandpunkt zu stellen und von diesem Standpunkt die Interessen der Justizverwaltung zu prüfen. In dieser Beziehung, meine Herren, kommt nun zweierlei in Betracht: erstens die Autorität des Richteramts und zweitens die Unabhängigkeit des Richters.
Die Kriegsverwaltung konnte, indem sie das Denkmal niederlegte, in doppelter Eigenschaft handeln, entweder als militärische polizeiliche Behörde oder als Eigenthümerin. Wenn die Königliche Militärverwaltung in ersterer Richtung handelte, so ging sie unabhängig von den Gerichten ihren Weg, erhob Kompetenzkonflikt und hatte sich an das vom Gerichte erlassene Inhi- bitorium nicht zu kehren. Allein die Königliche Kriegsverwaltung ist von vornherein in diese ihr günstige Position nicht getreten, hat vielmehr von Anfang an klar und offen erklärt: wir haben gehandelt auf Grund unseres Eigenthumsrechtes. So erscheint denn die Königliche Kriegsverwaltung hier in keiner anderen Eigenschaft, als jede andere Privatperson, welche ihr Eigenthum vertheidigt. Indem die Königliche Regierung erklärte, daß sie als Eigenthümerin auf Grund ihres Eigenthumsrechtes gehandelt habe, war sie gezwungen, den Rechtsweg zu betreten und Recht zu nehmen vor den Gerichten. Sie hat denn auch von vornherein gesagt: wir ehren den Richterspruch und werden ihm Folge leisten. Damit ist die Autorität des Richteramtes vollkommen gc- wahrt, der Rechtsweg ist offen. Beide Theile betreten diesen Rechtsweg und empfangen- vom Richter ihr Urtheil.
Meine Herren, ich kann es nicht hindern, wenn in diesem hohen Hause Fragen erörtert werden faktischer und rechtlicher Natur, welche für einen anhängigen Prozeß entscheidend sind, in welchem noch nicht einmal das erste Urtheil gesprochen ist. Aber, meine Herren, gestatten Sie mir doch die ganz unmaßgebliche Bemerkung, daß die öffentliche Berathung eines politischen Körpers von so großer Bedeutung, wie das Abgeordnetenhaus dies ist, sehr leicht auf dic'Befangcnheit des richterlichen Urtheils einwirken sann; ich wenigstens halte meinerseits es für meine heiligste Gewiffenspflicht, auch nicht einmal ahnen zu lassen, wie ich über die in Betracht kommenden faktischen und rechtlichen Momente urtheile, weil ich es mir als möglich denken kann, daß ein Richter auf meine Ansicht Gewicht legen möchte.
Meine Herren! Die Kriegsverwaltung hat auf einem Grundstück der Stadt Celle, von welchem sie behauptet, daß es ihr Eigenthum sei, ein errichtetes Bauwerk niedergelegt,' sie hat, bevor sie zu dieser Riederlegung schritt, die betreffenden Personen aufgefordert, selbst das zu thun, und ist dann, nachdem die Frist verstrichen, zu der Stieber- legung geschritten. Innerhalb dieser Zwischenzeit ist nun eine provisorische Verfügung eines Gerichts ergangen, nach welcher beiden Parteien, der Kriegsverwaltung insonderheit, aufgegeben wurde, den betreffenden Zustand nicht zu ändern, und zwar bei Vermeidung einer
Geldstrafe von 100 Thalern. Es ist nun ganz zweifellos und wird auch von dem Herrn Kriegs-Minister in allem Maße ^anerkannt, daß diese provisorische Verfügung an und für sich bindend war. Die Frage, um die es sich jetzt handelt, ist einfach die: ist die Geldstrafe von 100 Thalern verwirkt?
Meine Herren, in dem Prozesse ist zur Zeit nichts Anderes in Frage, das ergeben die gerichtlichen Akten,' über ein Anderes wird nicht konirovcrtirt,' zur Verhandlung über diese Frage ist Termin an- gesetzt auf den morgenden Tag,' in diesem wird die Frage diskutirt und entschieden werden. Wenn diese Frage zu Ungunsten der Kriegsverwaltung entschieden wird, dann, meine Herren, wird die Kriegs- verwalrung, wie Ihnen das bereits gesagt ist, dem Urtheil Folge leisten.
Man hat hier auf die Majestät des Rechtes Bezug genommen. Auf die nehme ich auch Bezug:'mit der Majestät des Rechts hängt die Unabhängigkeit des Richteramts, die Unbefangenheit des richterlichen Urtheils zusammen. Meine Herren, ich bitte Sie im Interesse dieser Unabhängigkeit, desrichter- lichen Urtheils: erörtern Sie Fragen, welche praktische und rechtliche Momente für einen anhängigen Rechtsfall enthalten, wenn Sie sie überhaupt erörtern wollen, erst dann, wenn die Gerichte gesprochen haben.«
Da in der weiteren Erörterung die vorläufige Verffügung des Amtsgerichts zu Celle mehrfach als ein gerichtliches Urtheil bc- handelt wurde, so fügte der Justiz-Minister dann hinzu:
»Ich will nur kurz berichtigen, daß hier überall nicht vpu einem Urtheilsspruch die Rede ist, sondern von einem einseitig erlassenen Befehle. Starb der hannoverschen Prozeßordnung sollen provisorische Verfügungen regelmäßig nach beiderseitigem Gehör erlassen werdeZ diese Verfügung ist aber einseitig erlassen worden.
Ich bitte Sie, nicht etwa aus diesen Worten zu entnehmen, daß ich das Vorgehen des Amtsgerichts tadelte: durchaus nicht. Ich erlaube mir darüber gar kein Urtheil, ich behaupte nur eine Thatsache und sage einfach, es liegt kein Urtheil vor. Die Sache liegt einfach so, daß am 26. d. Mts. vor dem Amtsgericht Celle ein Termin an- steht, um daS zweiseitige Verfahren nachträglich eintreten zu lassen. So ist die Lage der Sache.«
So weit der Justiz-Minister.
Inzwischen hat vor dem Amtsgerichte in Celle die erste Verhandlung in der Sache stattgefundtn. Das Amtsgericht hat, ohne der vorläufig erlassenen Verfügung und Strafandrohung für jetzt weitere Folge zu geben, einen Vergleich in der Sache selbst in Aussicht genommen unb hierzu einen weiteren Termin auf den 16. Dezember angesetzt.
Eine Bitte und Mahnung an das Abgeordnetenhaus.
Bei der Berathung bet Geller Denkmals-Angelegenheit hatte auch der Minister des Innern Graf zu Eulenburg das Wort ergriffen, um sich über das Verhalten der Polizei in Celle bei dem betreffenden Vorgänge auszusprechen. Bei dieser Gelegenheit hatte er auch die Bemerkung hinzugcsügt, daß es sich für die Militärverwaltung in Celle zunächst um die Wahrung ihres Besitz- und HauSrechts gehandelt habe. Der Fiskus stehe in dieser Beziehung nicht anders da, als jeder Privatmann, der, so lange er könne, sich seines Eigenthums versichere. Ein Verwaltungschef, der anders handele, voraus- gesetzt, daß er fest überzeugt sei, es handele sich um Schädigung von Staatseigenthum, würde sich verantwortlich machen.
Diese Aeußerung wurde fälschlich dahin gedeutet, daß der Minister damit eine Mißachtung richterlicher Entscheidungen Seitens der Verwaltungsbehörden empfehlen wolle.
Als nun in der nächstfolgenden Sitzung bei der Berathung des Etats des Ministeriums M Innern die hergebrachte Bewilligung von 40,000 Thalern für Ausgaben der geheimen Polizei zur Sprache kam, wurde von Seiten der Fortschrittspartei die Ablehnung dieser Summe beantragt, weil der Minister nach obiger Aeußerung das Vertrauen des Hauses nicht in Anspruch nehmen könne.
Der Minister bemerkte hierauf zunächst, daß die Forderung für geheime Ausgaben nicht im Interesse des Ministers, sondern im Inter- esse der Staatsverwaltung gemacht trerbe; es handle sich nicht um Bewilligung eines Vertrauensausdrucks für einen der Minister, sondern um Fonds, deren die Verwaltung des Innern nicht entbehren könne.
Graf zu Eulenburg ergriff aber ferner die Gelegenheit, um seine Aeußerung vom vorhergehenden Tage nochmals zu erläutern. Er versicherte, daß ihm Nichts ferner liege, als eine Auflehnung der Polizei gegen richterliches Urtheil zu empfehlen. Er habe ganz einfach gesagt: der Vorstand einer Königlichen Behörde könne unter Umständen in den Fall kommen, einer vorläufigen gerichtlichen Verfügung nicht ohne Weiteres Folge zu leisten, wenn er glaube, daß das von ihm vertretene Staatseigenthum durch Befolgung dieser Verfügung zu Schaden kommen würde. Wenn er glaube, daß durch die Befolgung ein unersetzlicher Schade herbcige- führt werde, und wenn er für die Nichtbefolgung mit Geldstrafe bedroht sei, so werde er unter solchen Umständen lieber das Geld zahlen, um abzuwarten, daß vom Gerichte ein endgültiges Urtheil über