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Hanauer Wochenblatt.
Erscheint Mittwocbs und Samstags.
Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Iäger'schen Buck-, Papier- u. Landkarten-Handlung und bei der Annoncen-Expedition von Haasenstein 8» Pogler zu Frankfurt a. M. entgegengenommen.
M 94. Samstag, den 27. November. 1869.
Amtlicher^Theil.
VekanutmaeLniug.
Die Versteinung der Landesgrenze zwischen Preußen und Bayern betreffend.
Am Freitag Den 3. Dezember 1869, Vormittags 1O Uhr, wird im G. Michel'schen Gasthause zu -somborn, Kreis Gelnhausen, durch die beiderseitigen Königlichen Vollzugs-Commiffare die Lieferung von 358 Grenzsteinen, und zwar von 71 Haupt- und 287 Zwischen-Steinen, für die Landesgrenze von der Mündung der Kahl in den Main bis an die Birkenheimerstraße, sodann die neue Nummerirung von 204 beizubehaltenden alten LandeSgrenz- steinen im Wege öffentlichen AuSgebotes in Accord gegeben.
Die Grenzsteine müssen von gutem Äalt oder Sandstein, die Hauptsteine 4 Fuß hoch und 1 Fuß im Quadrat stark, die Zwi- schensteine 3 Fuß hoch und 9 Zoll im Quadrat stark sein. ,
Accordlustige, welche den Königlichen Regierungs-Commissaren nicht bekannt sind, haben sich mit Zeugnissen ihrer Gemeindebehörden über Vermögensbesitz und Geschäftstüchligkeit auszuweisen.
Die näheren Accord-Bedingungen werden im Termin'selbst bekannt gemacht werden.
Cassel am 11. November 1869.
Der Königl. RegierungS-Rath Schmidt.
In Gemäßheit der §§. 5 und 6 des Gesetz°s vom 20. September 1867 über Polizei-Verwaltung wird, nach Berathung mit dem hiesigen Gemeindevorstande, Folgendes verordnet:
§. 1. Jede Veränderung in dem Personenstände einer hiesigen^Haushaltung durch Wohnungswechsel, oder Zugang und Abgang in derselben Wohnung, muß innerhalb der ersten 48 Stunden auf dem LandrathSamte angezeigt werden.
§. 2. Diese Anzeige (Anmeldung des Zugangs jeder einzelnen Person, resp. Abmeldung des Abgangs jeder einzelnen Person) liegt ob:
1. dem Hausbesitzer oder dessen Stel lv ertreter hinsichts seiner unmittelbaren Miether und Hinsichts seines eignen Wohnungswechsels;
2. dem Haushaltungsvorstände hinsichts seiner Familien-Mitglieder und seines Besuchs, hinsichts der Aftermiether und Schlafburschen, hinsichts der. Hausoffieianten, Geschäftsgehülfen, Gesellen und Lehrlinge, hinsichts der Dienstboten und Arbeiter, welche in der Haushaltung Schlafstelle haben.
§. 3. Jede Meldung muß entweder mündlich, oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung, von denen die eine abgestempelt — als Belag stattgehabter Meldung — zurückgegeben wird, erfolgen und muß enthalten:
der An- resp. Abgemeldeten Vor- und Zunamen, bei Ehefrauen, Wittwen und separirten Frauen auch den Geburtsnamen, Stand oder Gewerbe, Jahr und Tag der Geburt, die Religion, den Heimathsort, das hiesige Wohnungsverhältniß (ob in Miethe, zum Besuch, in Pension, Arbeit, Lehre, Dienst rc.) und bei Anmeldungen die letztvorige hiesige Wohnung, resp, den letztvorigen Aufenthaltsort; bei Abmeldungen die künftige hiesige Wohnung, resp. den ersten künftigen Aufenthaltsort. Zur Erleichterung der Anzeigen sind gedruckte Formulare (zu dem Preise von 3 Pf. für je zwei Stück,) vorräthig. Außerdem können die ausgefüllten Meldezettel dem bezüglichen Bezirks-Schutzmann zur Weiterbeförderung übergeben werden, der dann das Duplikat, mit feiner Unterschrift versehen, zurückzugeben hat.
§. 4. Gastwirthe haben täglich bis 8 Uhr Morgens die bei ihnen innerhalb der letzten 24 Stunden eingekehrten Fremden durch abschriftlichen Auszug ihres Fremdenbuchs anzumelden.
§. 5. Die unterlassene, die verspätete, die unvollständige und die falsche Meldung wird mit einer Geldbuße bis zu 3 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet.
§. 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1869 in Wirksamkeit. Von demselben Tage ab treten die hiesigen Verordnungen über Meldewesen, insbesondere deren Bestimmungen über Verpflichtung zur Entnahme von Aufenthaltskarten und Depo- nirung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und Dienstbüchern, außer Kraft.
Hanau am 12. November 1869.
Der Landrath Schrötter.
Die Herren Ortsvorstände zu Oberdorfelden, Fechenheim, Berkersheim, Eckenheim, Eichen, Langendiebach, Ravolzhausen, Hüt- tengesäß und Neuwiedermuß, sowie die Aeltesten der israelitischen Gemeinden zu Großkrotzenburg, Bergen, Bockenheim, Windecken, Marköbel, Langenselbold, Langendiebach und Hüttengesäß werden wiederholt veranlaßt, den rückständigen Abonnementsbetrag für das hiesige Wochenblatt pro 1. Quartal d. I. an den Walsenhaus-Buchhalter Reuter dahier alsbald gegen Quittung einzuzahlen. Hanau am 16. November 1869.
Polizei Verotdirung.
Nach vorausgegangener Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister hier und mit Bezug auf den §. 5 der Verordnung vom