-en, ohne die eine oder andere Art auSzunehmen, und so gewiß es sei, daß eine Erweiterung der Befugnisse der Bundcsgcsctz- gebung eine Verfassungsänderung sei, eben so unrichtig müsse es sein, diese Erweiterung von der Regel des Art. 78 gegen den klaren Wortverstand desselben auszunchmen.
Roch weniger könne der Behauptung ^gestimmt werden: die Königliche Staatsregierung habe vom Standpunkte des preußischen Staats- rechtS zu einem Gesetze, welches sowohl die preußische Verfassung als die Bundesverfassung ändere, im Bundesraihe nicht eher ihre Zustimmung zu ertheilen, als nachdem der preußische Landtag das Gesetz ge- nehmigt habe. Diese Ansicht führe insofern zu einem Widersprüche mit der Bundesverfassung, als nach der letzteren den Landesvertre- tungen eine Betheiligung bei der gesetzgebenden Gewalt des Bundes nicht zustehc und die Abstimmungen im Bundesrathe von der vor- «ängigen Genehmigung der Landesvertretungen nicht abhängig sein dürften.
Hiernach werde Namens der Königlichen Staatsregierung Folgendes erklärt:
Dein Anträge des Herrn Grafen zur Lippe werde entschieden widersprochen und dieser Eintrag für unannehmbar erachtet.
Die Staatsregierung sei der Ansicht:
1) die beiden Bundesgefetze enthalten keineswegs eine Ucberschreitung der Befugnisse, welche nach Artikel 4 der Bundesverfassung der gesetzgebenden Gewalt des Bundes zustehen,-
2) der Artikel 78 der Bundesverfassung beziehe sich auch auf Erweiterung der gesetzgeberischen Befugniß des Bundes.
Im Laufe der Kommissionsbcrathung überzeugte sich der Antragsteller, daß seine Auffassung über die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes in Betreff der Rechtshülfe fast allseitigen Zweifeln begegnete/ er sah sich hierdurch veranlaßt, diesen Punkt ohne Weiteres aufzugeben und seinen Antrag nur noch auf die Frage wegen des Ober-Handelsgerichts zu beschränken.
Bei der weiteren Berathung in der Kommission kamen auch die politischen Erwägungen für und wider die fragliche Erweiterung der Bundesbefugnisse zur Sprache-
Es wurde gegen den Antrag hervorgehoben, daß bei den Verhandlungen über die Bundesverfassung von zahlreichen und hervorragenden Mitgliedern der verschiedensten Parteien in bestimmtester Weise darauf hingewiesen worden sei, daß, wenn sich die Nothwendigkeit ergeben würde, die Befugnisse der Bundesgewalt auszudehnen, dies auf dem in der Verfassung gestellten Wege der Verfassungsänderung erreicht werden könne, und gerade weil dieS der Fall sei, zugleich aber die politischen Verhältnisse es höchst wünschenswerth machten, das Verfassungswerk möglichst bald zum Abschluß zu bringen, ohne schon damals Alles erreichen zu wollen, habe, wie die Verhandlungen unzweideutig ergeben, der Reichstag Abstand davon genommen, einer Reihe von weiter gehenden Bestimmungen über die Bundesbefugnisse bereits Eingang in den damaligen Ver- sassungscntwurf zu verschaffen.
In dieser Beziehung sei eine besonders erhebliche Bedeutung den Erklärungen beizulegen, die aus den Reihen der Reichstags- Kommissarien bis zum Grafen Bismarck hinauf, abgegeben worden, und zwar dahin, daß die Erweiterung der Befugnisse im Wege der Verfassungs-Acnderung allerdings zulässig sei, so daß, wenn sich im Laufe der Zeit das Bedürfniß zeigen sollte, die Befugnisse der Bundesgewalt auf andere Materien als die im Art. 4 genannten auszudehnen, dafür der Weg der Verfassungs-Acnderung mit % Majorität des Bundesraths gegeben fei. Aus der Mitte der zahlreichen Vertreter der Regierungen sei keine Stimme laut geworden für die entgegengesetzte Mcimjng, daß nämlich Erweiterungen der Befugnisse nur im Wege der Vereinbarung erfolgen könnten.
Von einer anderen Seite wurde zwar der Antrag des Grafen zur Lippe gleichfalls als unberechtigt und unpolitisch zurückgewiesen, gleichzeitig aber eine Vorsorge in der Richtung als nöthig erachtet, daß die Bundesbefugnisse nicht schrankenlos einseitig ausgedehnt werden, wie das Bestreben dazu in Anträgen des Abgeordnetenhauses vorliege. Es wurde ausgeführt:
Die Ablehnung des vorliegenden Antrages empfehle sich nicht allein aus Gründen des Verfassungsrechts, sondern auch' aus Gründen patriotischer Staatsklughcit,- denn der preußische Landtag, mttbetheiligt an der Erbschaft politischer Macht und politischer Pflichten, welche Preußen 1866 zugefallen, habe diese mit der Staatsregierung
für Preußen und Deutschland zu vertreten. Alles werde daher zu vermeiden sein, was die deutsche Politik Preußens kreuze. Diese werde aber geschwächt und geschädigt, wenn man der Meinung.Raum und Eingang gewähre, die Fahne partikularistischer Agitation werde nun auch im preußischen Herrenhause aufgezogen, zur Freude und zum Behagen der Feinde Preußens in Deutschland.
Aber nicht minder und viel bedenklicher werde das Werk deutscher Einheit geschädigt, wenn der Grundsatz Zustimmung finde: der Norddeutsche Bund habe nach Art. 78 das Recht, seine verfassungsmäßig vereinbarten Kompetenzen schrankenlos einseitig auszudehnen,- ein Grundsatz, der in einem Anträge im Hause der Abgeordneten seinen Ausdruck erhalten habe.
Die Geschichte der Entstehung des Norddeutschen BundeS, von der Auflösung des Bundestages im Jahre 1866 an bis zur Annahme der Verfassung des neuen Bundes, die den Bundesgenossen gewährten Zusagen Preußens, feierliche Thronreden, wie nicht minder der Inhalt der Verfassung des Norddeutschen Bundes selbst, bezeugten Zweck und Tendenz des ewigen Deutschen Bundes als die einer staatsrechtlichen Gemeinschaft, innerhalb feierlich vereinbarter Befugnisse, vereinbart zwischen den hohen Regierungen, vereinbart mit den Landtagen der verbundenen Staaten. Das Einhalten dieser Schranken sei die rechtliche Gewähr für die Existenz der Bundes- staaten, wie für die Verfassung derselben und das Gedeihen des Bundes knüpfe sich nothwendig an das Vertrauen auf die Bewahrung der Befugnisse des Bundes.
Bei der schließlichcn Abstimmung in der Kommission wurde der veränderte Antrag des Grafen zur Lippe mit 6 gegen 5 Stimmen angenommen.
Das Herrenhaus selbst wird dem Vorschläge der Kommission und somit dem Anträge des Grafen zur Lippe schwerlich bei= treten: dasselbe würde sich durch einen solchen Entschluß in Widerspruch mit der Bundespolitik unserer Regierung setzen, welche es seither bereitwillig unterstützt hat.
Das Gcsctzgcbungßrccht des Norddeutschen Bundes ist, wie bereits früher ausgeführt worden, in keiner Beziehung an die Mitwirkung der einzelnen Landesvertretungen gebunden,- dasselbe findet seine naturgemäße innere Schranke nur in den vertragsmäßig fcstgcstelltcn Zwecken und Ausgaben des Bundes.
Das Herrenhaus ebenso wie unsere Bundesgenossen dürfen der preußischen Regierung vertrauen, daß sie nicht die Hand dazu bieten werde, eine vertragswidrige Erweiterung der Bundes- befugnisse herbeizuführen. Dagegen muß die Regierung, um der Entwickelung des Norddeutschen Bundes einen heilsamen Fortgang zu sichern und die vertragsmäßigen Aufgaben des Bundes nach allen Seiten hin in vollem Umfange zu erfüllen, auf die ernste und aufrichtige Unterstützung aller preußischen Patrioten rechnen können.
Das Herrenhaus wird in seiner Mehrheit keinen Zweifel darüber aufkommen lassen wollen, daß es auch seinerseits „mttbetheiligt an der Erbschaft politischer Macht und politischer Pflichten, welche Preußen 1866 zugefallen", auch entschlossen sei, „diese mit der Staatsregierung für Preußen und Deutschland zu vertreten."
Die Verthetlung der Kreis-Abgaben.
In dem Entwürfe der Kreis-Ordnung ist zur Sicherung einer gerechten und gleichmäßigen Veriheilung der Kreislasten auf alle Kreisangehörigen die Einführung eines auf festen Grundlagen beruhenden Kreissteuer-Systems in Aussicht aenommm. Nach den Vorschlägen der Regierung sollen alle Kreissteuern durch Zuschläge zu den direkten Staatssteuern aufgebracht werden,- das Maß aber, in welchem die einzelnen Staatssteuern mit Kreis- zuschlägen zu belasten sein werden, soll durch Beschluß der Kreistage innerhalb gewisser Grenzen bestimmt werden. Für die Aufbringung sämmtlicher Kreislasten nach diesen Normen soll ein allgemeiner Ab- gaben-Vertheilungs-Maßstab ein für alle Mal beschlossen werden, von welchem Abweichungen nur unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen zulässig sind.
Dieses System cmspricht im Wesentlichen den Grundsätzen, welche sich bereits in der überwiegenden Mehrzahl der Kreise thatsächlich herausgebildet und in ihrer Anwendung bewährt haben. Indem diese Grundsätze jetzt gesetzlich fcstgcstclit werden sollen, ist erOdie Absicht, auch diejenigen Kreise zum Uebergang zu einer gerechteren Vertheilung