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Erscheint Mittwochs und Samstags.

Inserate für dieses Blatt werden außer bet der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'scken Buck-, Papier- u. Landkarten-Handlunz und bei der Annoncen-Expedition von Haasenstein S» Bogler zu Frankfurt a. M. entgegengenommen.

J& UT Samstag, den 20. November. 18KN.

Auszug nus dem Amtsblatt.

Die am 17. d. MtS. auSgegebene Nr. 66 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält außer bereits früher Mitgetheiltem: 1) Inhalt deS 65. Stücks der Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten; 2) Bekanntmachung des Herrn Ober-Post-Di rektsrs zu Cassel, vom 8. d. Mts., verschiedene in den Postverbindungen des dortseitigen Bezirks eingetretene Veränderungen be­treffend; 3) Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Steuer-DirektorS zu (Saffel, vom 7. d. Mts., den vom 1. Januar 1870 ab gültigen' Tarif für die Benutzung der fiecalischen Fähranstalt über die Weser bei Carl-Hafen betreffend; 4) Bekanntmachungen Kö­niglichen Oberbergamts zu Clausthal, vom 29. v. M., die Ausfertigungen verschiedener Bergwerk« - Verl-ckhungsurkunden für den Königlichen BergfiekuS betreffend; 5) Bekanntmachung des Herrn Ober-Post-Direktors zu Cassel, vom 13. d. MtS., wonach der Abgang der ersten Personenpost von Arolsen nach Marburg, aus Arolsen um 9t5 Vormittags, und der Abgang der Personenpöst. von Pyrmont nach Driburg, aus Pyrmont um 5 Uhr früh erfolgt; 6) Bekanntmachung Königlichen Oberbergamts zu Clausthal,' vom 4. d. Mts., wonach daS früher fiskalische Eisenhammerwerk zu LippoldSberg in Privatbesitz übergegangen und die Königliche Hammerwerks-Administration daselbst vom 1. d. Mts. an aufgelöst worden ist; 7) Personal-Chronik.

Personal-Chronik.

Der Kanzleigehülfe Christoph Ritter ist zum Kanzlisten bei der General-Brandversicherungs-Commission ernannt worden.

Amtlicher Theil.

In Gemäßheit der §§ 5 und 6 deS Gesetzes vom 20. September 1867 über Polizei-Verwaltung wird, nach Berathung mit dem hiesigen Gemeinbevorstande, Folgendes verordnet:

§. 1. Jede Veränderung in dem Personenstände einer hiesigen Haushaltung durch Wohnungswechsel, oder Zugang und Ab­gang in derselben Wohnung, muß innerhalb der ersten 48 Stunden auf dem Landrathsamte angezeigt werden.

§. 2. Diese Anzeige (Anmeldung des Zugangs jeder einzelnen Person, resp. Abmeldung des Abgangs jeder einzelnen Person) liegt ob^ ^m Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter hinsichts seiner unmittelbaren Miether und Hinsichts seine« eignen Wohnungswechsels;

2. dem Haushalt ungsvor stände hinsichts seiner Familien-Mitglieder und seines Besuchs, hinsichts der Aftermiether und Schlafburschen, Hinsichts der Hausoffieianten, G-schäslsgehülfen, Gesellen und Lehrlinge, hinsichts der Dienstboten und Arbeiter, welche in der Haushaltung Schlafstelle haben.

8 3 Jede Meldung muß entweder mündlich, oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung, von denen die eine abgestempelt als Belag stattgehabter Meldung zurückgegeben wird, erfolgen und muß enthalten:

der An- resp. Abgemeldeten Vor- und Zunamen, bei Ehefrauen, Wittwen und separirten Frauen auch den Geburtsnamen, Stand oder Gewerbe, Jahr und Tag der Geburt, die Religion, den HeimathSort, das hiesige Wohnungsverhältniß (ob in Miethe, zum Besuch, in Pension, Arbeit, Lehre, Dienst rc.) und bei Anmeldungen die letztvorige hiesige Wohnung, resp, den letztvorigen Aufenthaltsort; bei Abmeldungen die künftige hiesige Wohnung, resp, den ersten künftigen Aufenthaltsort. Zur Erleichterung der Anzeigen sind gedruckte Formulare (zu dem Preise von 3 Pf. für je zwei Stück,) vorräthig. Außerdem, können die ausgefüllten Meldezettel dem bezüglichen Bezirks-Schutzmann zur Weiterbeförderung übergeben werden, der dann bat Duplikat, mit feiner Unterschrift versehen, zurückzugeben hat.

§. 4. Gastwirthe haben täglich bis 8 Uhr Morgens die bei ihnen innerhalb der letzten 24 Stunden eingekehrten Fremden durch abschriftlichen Auszug ihres Fremdenbuchs, anzumelden.

§. 5. Die unterlassene, die verspätete, die unvollständige und die falsche Meldung wird mit einer Geldbuße bis zu 3 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet.

tz. 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1869 in Wirksamkeit. Von demselben Tage ab treten die hiesigen Ver­ordnungen über Meldewesen, insbesondere deren Bestimmungen über Verpflichtung zur Entnahme von Aufenthaltskarten und Depo- nirung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und Dienstbüchern, außer Kraft.

Hanau am 12. November 1869.

Der Landrath Schrotter.

Betanutmaednng.

Die Versteinung der Landesgrenze zwischen Preußen und Bayern betreffend. ,

Am Freitag von 3. Dezember 186 s», Vormittags 1O Uhr,

wird im G. M i ch el'schen Gasthause zu Somborn, Kreis Gelnhausen, durch die beiderseitigen Königlichen VollzugS-Commissare die Lieferung von 358 Grenzsteinen, und zwar von 71 Haupt- und 287 Zwischen-Steinen, für die Landesgrenze von der Mündung