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Jährlicher und. Stempel, Ulr. 12 Sgr. 10 Hlr.
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Hamuer Wochenblatt.
Erscheint Mittwochs und Samftags.
Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handluug und bei der Annoneen-Expedition von Haasenstein S Vogler zu Frankfurt a. M. entgegengenommen.
M 90. Samstag, den 13. November. 186N.
Auszug aus dem Amtsblatt.
Die am 10. d. M. ausgegebene Nr. 64 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält: 1) Inhalt des 63. Stücks der Gesetzsamm- lung für die Königlich Preußischen Staaten; 2) Bestimmungen über die Begründung und Prüfung der Anträge auf Concessionirung von Eisenbahn-Anlagen; 3) Bekanntmachung des Königlichen Kurators der Universität zu Marburg, vom 2. d. M., die Ernennung der Mitglieder der Commission für Abhaltung des Tentamen physicum an der Königlichen Universität daselbst während des Jahres vom 1. Oktober 1869 bis dahin 1870 betreffend; 4) Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Steuer-Direktors zu Cassel, vom 29. v. MtS., den Tarif zur Erhebung des Krahnengeldes bei oen fiskalischen Krahnen Hierselbst betreffend; 5) Bekanntmachung Königlichen Konsistoriums zu Marburg, vom 4. b. Mts., wonach die Wahl der 24 geistlichen und 24 weltlichen Synodal-Abgeordneten und ihrer Stellvertreter auf den 18. V. Mts., Vormittags 11 Uhr, anberaumt worden ist; 6) Bekanntmachung Königlichen Appel- lationsgerichts zu Caffel, vom 4. d. M., wonach den Rechtsanwälten Dr. Grimm, Hille, Dr. Göbell, Schantz, Dr. Schmidt, Uckermann und Dr. Wolff zu Marburg die Befugniß zur Ausübung der Rechtsanwaltspraxis bei dem Königlichen Amtsgericht zu Vöhl ertheilt worden ist; 7) Personal-Chronik.
Personal-Chronik.
Die Pfarrei Sipperhausen, in der Klasse Homberg, ist dem Pfarrer zu Altenburschla Jakob Most übertragen worden.
Der Eisenbahnpostcondukteur Thürnau ist von Hannover nach Cassel, der Büreaudicner Fern au in Cassel als Eisenbahn- postcondukteur nach Hannover versetzt.
Der Eisenbahn-Secretair der Bebra-Hanauer Eisenbahn, Karl Obrien zu Cassel, ist definitiv bestellt worden.
Der Postexpebient Fink in Caffel ist zum Post-Assistenten ernannt und der Postexpedient Westendorf bei der Postexpedition in Schlüchtern etatsmäßig angestellt worden.__________________________________________________________________________
Amtlich er Th eil.
In Gemäßheit der §§. 5 und 6 des Gesetzes vom 20. September 1867 über Polizei-Verwaltung wird, nach Berathung mit dem hiesigen Gemeindevorstande, Folgendes verordnet:
§. 1. Jede Veränderung in dem Personenstände einer hiesigen Haushaltung durch Wohnungswechsel, oder Zugang und Abgang'in derselben Wohnung, muß innerhalb der ersten 48 Stunden auf dem Landrathsamte angezeizt werden.
§. 2. Diese Anzeige (Anmelhung des Zugangs jeder einzelnen Person, resp. Abmeldung des Abgang« jeder einzelnen Person) liegt ob:
1. dem Hausbesitzer oder dessen Stellvertreter hinfichts seiner unmittelbaren Miether und hinfichts seines eignen Wohnungswechsels;
2. dem Haushaltungsvorstände hinfichts seiner Familien-Mitglieder und seines Besuch«, Hinsicht« der Afternnether und Schlafburschen, Hinfichts der Hausoffieianten, Geschäftsgehülfen, Gesellen und Lehrlinge, Hinsicht« der Dienstboten und Arbeiter, welche in der Haushaltung Schlafstelle haben.
§. 3. Jede Meldung muß entweder mündlich, oder schriftlich in zweifacher Ausfertigung, von denen die eine abgestempelt — als Belag stattgehabter Meldung — zurückgegeben wird, erfolgen und muß enthalten:
der An- resp. Abgemeldeten Vor- und Zunamen, bei Ehefrauen, Wittwen und separirten Frauen auch den Geburtsnamen, Stand oder Gewerbe, Jahr und Tag der Geburt, die Religion, den Heimathsort, das hiesige Wohnungsverhsltniß (ob in Miethe, zum Besuch, in Pension, Arbeit, Lehre, Dienst rc.) und bei Anmeli ungen die letztvorige hiesige Wohnung, resp, den letztvorigen Aufenthaltsort; bei Abmeldungen die künftige hiesige Wohnung, resp, den ersten künftigen Aufenthaltsort.
Zur Erleichterung der Anzeigen sind gedruckte Formulare (zu dem Preise von 3 Ps. für je zwei Stück,) vorräthig. Außerdem können die ausgesüllten Meldezettel dem bezüglichen Bezirks-Schutzmann zur Weiterbeförderung übergeben werden, der dann da« Duplikat, mit seiner Unterschrift versehen, zurückzugeben hat. . .
§. 4. Gastwirthe haben täglich bis 8 Uhr Morgens die bei ihnen innerhalb der letzten 24 Stunden eingekehrten Fremden durch abschristlichen Auszug ihres Fremdenbuchs anzumelden. • f
§. 5. Die unterlassene, die verspätete, die unvollständige und die falsche Meldung wird mit einer Geldbuße bis zu 3 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet. _ „ , , m r , „ „ _ ,. _ m
§. 6. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Dezember 1869 in Wirksamkeit. Bon demselben Tage ab treten die hiesigen Ver- ordnungen über Meldewesen, insbesondere deren Bestimmungen über Verpflichtung zur Entnahme von Aufenthaltskarten und Depo- nirung von Pässen, sonstigen Reisepapieren und Dienstbüchern, außer Kraft.
Hanau am 12. November 1869.
Der Landrath Schrotte r.
Bekanntmachung
Alle in den Kreisen Frankfurt a. M., Obertaunus und Hanau wohnhaften civilversorgunzs- resp, anstellungsberechtigten Mili- tairanwärter, welche noch keine Anstellung im Staats- oder Kommunaldienst gesunden, können sich, unter Borlage ihrer Militairpa-