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HamM Wochenblatt.

Erscheint Mi^twocds und Zamsiags.

Inserate für dieses

Blatt werden außer bet der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buck-, Papier- u. und bei der Annoncen-Expedition von Haasenstein & Vogler zu Frankfurt a. M. entgegengenommen.

Landkarten-Handlung

M 88

Mittwoch, den 10. November.

180».

Muszuß «ns dem ÄMtsbiatt.

Die am 6. d. Mtö. ausgegebene Nr. 63 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält: 1) Inhalt des.36 Stücks des Bundes« Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes; 2) Bekanntmachung Königlichen Appellationsgerichts zu Cassel, vom 28. v. M., wonach mit Genehmigung des Herrn JustizministerS das Amtsgericht zu Frankenberg dem Amtsgericht zu Bohl für die in den §§. 7 und 8 der Allerhöchsten Verordnung vom 26. Juni 1867 (Gesetzsammlung S. 1085) bezeichneten Fälle substituirt worden ist; 3) Bekannt­machung des Herrn Finanz Ministers zu Berlin, vom 11. o. M., das Verzeichniß derjenigen Steuerstellen, welche in den Staaten des 'Norddeutschen Bundes und in dem nicht zu dem letzteren gehörigen Theil des Großherzogthums Hessen zur Abfertigung des mit dem Anspruch auf Steuerveigütung ausgehenden inländischen Biers, beziehungsweise zur Ertheckung der Aus­gangsbescheinigung befugt sind, betreffend; 4) Bekanntmachung des Herrn Provinzial-Steuer-Direktors zu Cassel, vom "25. v. Mts., den Tarif für die fiscaUfche Fähranstalt über den Main zu Fechenheim betreffend; 5) Bekanntmachung Königlichen Oberbergamts zu Clausthal, vom 23. v. M., wonach die Gewerkschaft der Eisenstein-, Schwerspath- und Flußspathgrube Hofberg bei He-ges- Vogtei auf das Bergwerkseigenthum in dem Felde der genannten Grube gemäß §. 161 des Allgemeinen Berggesetzes freiwillig Ver­zicht geleistet und die Aufhebung des ersteren beantragt hat.

Amtlicher Theil.

BeLsrrNtMaMmg.

Nach §. 15 der Telegraphen-Ordnung für die Correspondenz auf den Linien des Telegraphen-Vereins rc. von 1868 hat der Aufgeber einer Depesche das Recht, dieselbe zu recommandiren. In diesem Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche bei der telegraphischen Beförderung, beziehungsweise Aufnahme Mitwirken, vollständig kollationirt und die Bestimmungsstation sendet dem Aufgeber telegraphisch, unmittelbar nach der Bestellung oder an den Adressaten oder nach der Abgabe an die Weiterbeförde- rungs-Anstall, eine Rückmeldung mit genauer Angabe der Zeit, zu welcher die Depesche dem Adressaten, beziehungsweise der Weiter- bcförderungö-Anstalt zugestellt worden ist.

Sie Einführung der recommandirten Depeschen hatte den Zweck, dem correspondirenden Publikum ein Mittel zu bieten, die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Uebermittelung seiner Depesche an den Adressaten, soweit dies bei der Natur der telegraphischen Betriebsmittel überhaupt zu erreichen ist, zu vermehren. Erfahrungsmäßig werden recommandirle Depeschen jedoch nur in sehr ge­ringer Zahl aufgegeben, muthmaßlich weil die Taxe für die Recommandation gleich derjenigen für die eigentliche Depesche ist.

Um nun dem correspondirenden Publikum ein ferneres Mittel in die Hand zu geben, sich eine correkte Uebermittlung seiner Depesche, so weit es thunlich und nöthig ist, zu sichern, soll vom 1. Juli cr. an versuchsweise im internen Verkehr das Recht der Recommandirung, wie solches durch §. 15 der Telegraphen-Ordnung gewährt ist und auch noch fernerhin in Geltung bleiben wird, dahin erweitert werden, daß der Aufgeber einer Depesche, welche nach einem Orte innerhalb des Norddeutschen-Tele- graphen-GebieteS gerichtet ist, die Vortheile der Recommandation auf einzelne Theile seiner Depesche beschränken kann, ohne ver­pflichtet zu sein, gleich das Doppelte der Gesammttaxe zu bezahlen.

Zu diesem Zweck hat der Ausgeber diejenigen Worte, Zahlen, einzeln stehende Buchstaben oder Buchstabengruppen (cfr. §. 14, 6 der Telegraphen-Ordnung), deren correkte Uebermittelung er vorzugsweise für nothwendig hält, damit die Depesche ihren Zweck erfüllen könne, zu unterstreichen; Jedes unterstrichene Wort rc. wird bei Ermittelung der Wortzahl, abweichend von den allgemeinen Bestimmun­gen deS §. 14, 7 der Telegraphen-Ordnung, doppelt gezählt, dafür jedoch von allen bei der Beförderung resp. Annahme der De- pesche betheiligten Stationen kollationirt werden.

Gelangt trotzdem ein solches unterstrichenes Wort rc. entstellt in die Hände des Adressaten, so daß die Depesche nachweislich ihren Zweck nicht hat erfüllen können, so werden dem Ausgeber aus deSfallsige rechtzeitige Reklamation die für die Depesche gezahl­ten Gebühren zurückgezahlt werden.

Im Falle der Verstümmelung nicht unterstrichener Worte rc. bei unrecommandirten Depeschen werden fortan die Gebühren nicht zurück erstattet.

Berlin den 13. Juni 1869.

Der Bundeskanzler. Im Auftrage D e l b r ü ck.

BekarrntmaGung

Alle in den Kreisen Frankfurt a. M., Obertaunus und Hanau wohnhaften civilversorgungs- resp, anstellültgsberechtigten Mili- tairanwärter, welche noch keine Anstellung im Staats- oder Kommunaldienst gefundeti, können sich, unter Vorlage ihrer Militairpa- piere und des Civilversorgungs- resp. Anstellung-scheins, entweder in dem Bureau des unterzeichneten Kommandos, in der HaaseN- kaserne hieselbst, oder aber bei den in den Kompagnie-Stations-Orten wohnhaften Bezirks-Feldwebeln, Behufs Notirung in die Anwärterlisten, melden.

Daselbst liegen auch die Verzeichnisse der zur Besetzung angebotenen Civilstellen zur Einsicht bereit.