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die konservative Partei, nicht oder nur mit dem äußersten Widerwillen entginge, von vornherein unmöglich träte. Denn ein Gesetz wie dieses kann sich nur auf die natürlichen Verhältniße stützen, es macht diese natürlichen Verhältnisse nicht, es ordnet und gestaltet sie nur, und stellen sich ihm die Menschen und Dinge nicht zur Verfügung, so kann es eben nicht ins Leben treten. Es läßt sich ja gar Vieles oktroyiren (von oben her anordnen), aber ganz gewiß keine Selbst­verwaltung.

Nun sind die Opfer, welche die neue Kreisordnung den Rittergutsbesitzern in den östlichen Provinzen auf- erlegt, wahrlich nicht gering. Sie nimmt ihnen die Polizei- Obrigkeit, die Ernennung der Schulzen und Schöppen der Dorfgemeinde, die Virilstimmen auf dem Kreistage, das sichere Ucbergewicht der ritterschastlichen Stimmen über die Stimmen der Städte- und Land­gemeinden in der Vertretung des Kreise?/ also alle Stützen der ge­schichtlich begründeten und durch öffentliche Institutionen befestigten Herrschaft in der Mehrzahl der Kreise der östlichen Provinzen.

Allerdings, die veränderten Anschauungen und Zustände, sowie die ganze Richtung der Gesetzgebung in den letzten sechszig Jahren, er­schweren es dem großen Grundbesitz bis zur Unmöglichkeit, diese her­kömmliche Stellung zu behaupten. Dennoch haben trit eS an der konservativen Partei anzucrkennen, daß sie willig jene nicht geringen Opfer bringt und daß sie ihre Bereit­schaft ausdrückt, die wichtige Umgestaltung der Verhält­nisse auf dem platten Lande zu fördern und in der neuen Ordnung nach ihren Kräften mitzuwirken. Nur wer die Lage der Dinge auf dem platten Lande in unsern östlichen Provinzen nicht kennt, kann die Bedeutung der von der konservativen Partei zu dem Kreisordnungs - Entwurf genommenen Stellung unterschätzen. Diese Stellung ist eine einsichtsvolle und patriotische, und sie öffnet überhaupt das Thor zu einer erfolgreichen Berathung der Kreisordnung.

Wir sind darauf gefaßt, daß im Herrenhaus« die Opfer, die der Adel dem Vaterland« bringt, lebhafter werden geschildert werden, das Bedauern, sie bringen zu müssen, stärker hervonreten wird, als im Abgeordnetenhaus«/ indeß der Entschluß, sie zu bringen, ist von der konservativen Partei im Abgeordnetenhaus« bereits verkündigt, und das ist der Hauptgewinn der Vorberathung, über die wir berichtet haben.

Die politische Fähigkeit der liberalen Seite des Ab- gcordnctcnhauses wird sich darin beweisen, ob sie diese günstige Lage für eine Reform zu benutzen wissen wird. Ein konservatives Ministerium hat ein außerordentlich weittragendes Reformprojekt vorgelegt, und die konservative Partei nimmt es ohne Widerspruch an. DaS ist eine günstige Lage, wie wir sie noch nicht gehabt haben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß eine Gemeinde- und Kreisordnung in den östlichen Provinzen nicht in das Leben zu füh­ren ist ohne die Unterstützung der konservativen Partei, ohne die thätige Förderung Seitens der Rittergutsbesitzer. Es ist also klar, daß keine Aenderung des Regierungsentwurfs, die nicht auch von dieser Seite für genehm, für praktisch und für ausführbar erachtet wird, Aussicht auf schließlichen Er­folg, auf Einführung in das Leben hat. Die große Organi­sation kann in der Mehrzahl der östlichen Provinzen nicht vor sich gehen, ohne den guten Willen und die Einsicht und Erfahrung des großen Grundbesitzes. Diese Thatsachen mögen sich die Landtagsmit- glicder stets vor Augen halten.«

Die Kreise und die großen Städte.

Die Kreis - Ordnung, welche jetzt in ihren einzelnen Theilen im Abgeordnetenhaus« berathen wird, handelt in ihrem ersten Titel:

Von den Grundlagen der Kreis-Verfassung und im ersten Abschnitte: von dem Umfange und der Begren­zung der Kreise.

Der Entwurf enthält hierüber folgende Bestimmungen:

»Die Kreise bleiben in ihrer gegenwärtigen Begrenzung als Ver­waltungsbezirke bestehen.

Jeder Kreis bildet nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes einen Kommunal-Verband zur Selbstverwaltung seiner An­gelegenheiten mit den Rechten einer Korporation.

Die Veränderung bestehender Kreisgrenzen und die Bildung neuer Kreise erfolgt nach Anhörung der bethciligten Kreisvertretungen und des Provinziell-Landtages durch Königliche Verordnung/ sofern jedoch eine Aenderung der Wahlbezirke für die Landesvertretung oder deren Grenzen hiermit verbunden ist, durch Gesetz.

Städte, welche (mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen) eine Einwohnerzahl von mindestens 30,000 Seelen haben und gegen­wärtig einem Landkreise angehören, sind befugt, für sich einen Kreis­verband (Stadtkreis) zu bilden und zu diesem Behuf aus dem bis­herigen Kreisverbande auszuscheiden. Zuvor ist eine Auseinander­setzung darüber zu treffen, welchen Antheil die ausscheidende Stadt an dem gemeinsamen Vermögen des bisherigen Kreises, sowie etwa an fortdauernden Leistungen zu gemeinsamen Zwecken der beiden neuen Kreise zu übernehmen hat.«

In der erläuternden Denkschrift ist über die Absichten der Re­gierung in Betreff obiger Bestimmungen Folgendes gesagt:

»Die Kreise in ihrer gegenwärtigen Begrenzung mit Bewahrung der Eigenschaft als Verwaltungsbezirke des Staates werden umgcbil- det zu vollen Kommunal-Verbänden Behufs Selbstver­waltung ihrer Angelegenheiten, wie zurErfülluna staat­licher Aufgaben, welche über das Gebiet der Kommunal-Interessen im engeren Sinne deS Wortes hinauSreichen.

Waren bisher die Kreis« Korporationen zur Erfüllung einzelner, innerhalb bestimmter Grenzen eingeschränkter öffentlicher Zwecke, so treten sie jetzt in die Stellung staatlich anerkannter Kommu­nen, und es liegt ihnen die Gesammtheit der Aufgaben ob, welche zur regelmäßigen Thätigkeit solcher Kommunen gehören.

Sie setzen sich zusammen aus denselben Bestandtheilen, welche sie bisher umfaßten. Diejenigen Städte indessen, welche so volkreich sind, daß für sie die untergeordnete Stellung in dem Gefügt des Kreises nicht paßt, daß ihnen vielmehr die Fähigkeit innc wohnt, für sich allein einen dem Kreisverbande ähnliche Gemeinschaft darzustellen, erhalten die Bcfugniß, auS dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden und einen eigenen Kreis zu bilden.«

In letzterer Beziehung wird noch weiter hervorgehoben:

»Das in neuerer Zeit mehrfach hervorgctrctenc Bestreben größerer Städte, sich aus dem Kreisverbande auszusondern, kann von der Staatsregierung als. ein überall berechtigtes nicht angesehen werden. Mögen auch im Laufe der Zeit die kommerziellen, gewerblichen, so­zialen und sonstigen Verhältnisse einer Anzahl größerer zu einem ge­wissen Grad« der Wohlhabenheit gegebener Städte sich häufig ver­schieden von denen der kleineren hauptsächlich Ackerbau treibenden Städte und des platten Landes des Kreises gestaltet haben, so sind dochdieZwcckc, welche der Kreisverband als solcher verfolgt, weit überwiegend derartige, daß sie gleichmäßig die Interessen des einen wie des anderen Theiles berühren oder doch nur in unerheblicheren Beziehungen auseinander gehen. Die anregende Betheiligung der Städte ist für eine gedeihliche Entwickelung des kommunalen Lebens der Kreise um so unentbehrlicher, ein je weiteres Feld der Thätigkeit demselben durch den gegenwärtigen Gesetz- Entwurf eingeräumt werden soll.«

Das Abgeordnetenhaus hat obige Bestimmungen mit eini­gen Veränderungen angenommen.

In Betreff der Veränderung der bestehenden Kreis- grenzen wurde beschlossen, daß dieselbe nicht durch Königliche Ver­ordnung, sondern durch Gesetz, also nur unter Mitwirkung beider Häuser des Landtags erfolgen solle. Der Minister des Innern macht hiergegen geltend, daß durch eine solche Bestimmung die Verwaltung«. Behörden ebenso wie der Landtag mit vermehrter Arbeit belastet werden, und daß man den Weg der Gesetzgebung doch nur verschreiben möge, wo ein größeres Interesse für das gesammte Staatsleben eS verlange. Die Mehrheit trat jedoch der vorgeschlagenen Veränderung bei.

In Bezug auf daS Ausscheiden der Städte aus dem Kreisverbande wurde beschlossen, daß Städte schon bei einer Ein­wohnerzahl von 20,000 befugt sein sollen, einen Kreis für sich zu bilden. Die in dieser Beziehung angenommene Bestimmung lautet also:

»Städte, welche mit Ausschluß der aktiven Militärpersonen eine Einwohnerzahl von mindestens 20,000 Seelen haben und gegenwärtig einem Landkreise angehören, sind befugt, für sich einen Kreisverband (Stadtkreis) zu bilden und zu diesem Behufe auS dem bisherigen Kreisverbande auszuscheiden.«

Unser König gedenkt sich nach den bisher getroffenen Bestimmungen am Donnerstag, 4. d. Mts., Morgens 7 Uhr, nach Pleß zu begeben, um an den beiden folgenden Sagen den von dem Fürsten von Pleß veranstalteten Jagden beizuwohnen.

Die Königin Augustn ist am 28. Oktober von Baden- in Loblenz eingetroffen.

Der Kronprinz wollte am 29. Oktober Konstantinopel verlassen, um sich über Rhodus nach Jerusalem und von da nach Aegypten zu begeben.

Der Groß - Sultan hat (wie telegraphisch gemeldet wird) auf Verwendung des Kronprinzen das ganze Gebiet der alten Kirche der Iohanniter-Ritter in Jerusalem dem Könige von Preußen als Eigenthum abgetreten. Die betreffenden Befehle sind bereits nach Jerusalem abgegangen.

Das Unterrichtsgesetz, welches nach der in der Thronrede bei Eröffnung des Landtags enthaltenen Ankündigung das gesammte Ge­bier des Unterricktswesens (von der Volksschule bis zu den Universi­täten) umfaßt, ist in dem vom Kultus-Ministerium ausgearbeiteten Entwürfe nunmehr vom Staats-Ministerium genehmigt worden und wird nach ertheilter Allerhöchster Ermächtigung unverwcilt im Abge­ordnetenhaus« vorgelegt werden.

DerantwEich: E. Liedtke in Berlin.

Berlin, Druck und Qerlag der Kvinglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (R. V. Decker).