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Hanauer Wochenblatt.
Erscheint Dkittwvchs und Samstags.
Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses BlatteS auch bei der Jager'schen Buch-, Papier- u. Landkarten -Handlung und bei der Annoncen-Expedition von Haasenstein Sf Bogler ;u Frankfurt a. M. entgegengenommen.
M 88. Samstag, den 6. November. 18KN.
Amtlicher Theil.
Die Polizei-Verordnung Königl. Regierung vom 18. b. Mt., Maßregeln gegen die Weiterverbreitung der Maul- und Klauenseuche betreffend, wird zur Nachachtung nachstehend zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Hanau den 2. November 1869.
Der Landrath Schrotte r.
„Um ein gleichmäßiges Verfahren beim Ausbruch der Maul- und Klauenseuche unter dem Rindvieh, den Schafen, Ziegen, Schweinen zc. herbeizuführen, wird mit Bezugnahme auf §. 307 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizei-Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen, unter Aufhebung ^der seitherigen polizeilichen Vorschriften, Folgendes für den Umfang des Regierungsbezirks Cassel bestimmt,
§. 1. Die Viehhalter, sowie die Hirten und deren Knechte sind verpflichtet, von dem Ausbruche der Maul- und Klauenseuche dem Ortsvorstanve alsbald Anzeige zu machen.
§. 2. Der OrtSvorstand hat diese Anzeige an den Königlichen Landrath ohne Vorzug weiter zu befördern.
§. 3. Nachdem der Ausbruch der Maul- und Klauenseuche an einem Orte durch thierärztliches Gutachten constatirt worden ist, hat der Königliche Landrath dahin Anordnung zu treffen, daß das erkrankte Vieh von dem Weidengange ausgeschlossen wird.
§. 4. Ist der g e sa m mte Viehstand eines Orts oder eines einzelnen Gehöftes von der Krankheit ergriffen, so kann der Weitegang nach Genehmigung des Landraths (Amtmanns) von dem Ortsvorstanve in der Weise gestattet werden, daß bestimmte Wege und Weideplätze, welche ron fremdem Vieh nicht betreten werden, benutzt werden können.
§. 5. Der Königliche Landrath hat die benachbarten Gemeinden und Viehbesitzer von dem constatirten Ausbruchc der Krankheit auf geeignete Weise alsbald in Kenntniß zu setzen.
§. 6. Gesundes Vieh darf nur dann aus dem Orte, wo die Krankheit herrscht, ausgeführt werden, wenn eine Gesundheitsbescheinigung des Kreisthierarztes vorgezeigt wird.
§. 7. Der Verkauf der Milch von erkrankten Kühen und Ziegen wird untersagt,
§. 8. Der Genuß und Verkauf des Fleisches von erkrankten Thieren ist gestattet, jedoch müssen diese Thiere am Orte der Seuche geschlachtet werden.
§. 9. Nach dem Erlöschen der Seuche sind die Ställe nach Vorschrift des Kreisthierarztes zu reinigen.
§. 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften in den §§. 1, 4, 6, 7, 8, 9 dieser Verordnung werden, wenn nicht nach
Maßgabe der Bestimmungen im §. 307 des Strafgesetzbuches vom 14. April 1851 eine höhere Strafe eintritt, mit 5 Thlr. für jeden Contraventionsfall, oder bei Zahlungsunfähigkeit mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe geahndet".
Die Polizei Verordnung vom 9. Juni d. I., die Einführung der Hundemaulkörbe zu Bockenheim betreffend, wonach die Besitzer von Hunden jeder Art verpflichtet sind, dafür zu sorgen, daß ihre Hunde an öffentlichen Orten einen Maulkorb tragen, wird im Einverständniß mit dem Gemeinde-Borstand zu Bockenheim bis zum 1. Mai 1870 insoweit außer Kraft gesetzt, daß während dieser Zeit nur die bösartigen sowie diejenigen Hunde, welche zum Treiben des Schlachtviehes oder zum Ziehen verwendet werden, mit einem vorschristmäß'gen Maulkorbe versehen bleiben müssen.
Frankfurt a. M. den 2. November 1869.
Der Polizei-Präsident. J. V. von Stöphasius.
Wird veröffentlicht.
Hanau den 4. November 1869.
Der Landrath: Schrötter.
Die Wohnung des Bezirksfeldwebels Schröter befindet sich vom 1. d. Mts. ab im Gasthof zu den drei Haasen.
Hanau den 5. November 1869.
Die Ehefrau Demuth zu Windecken hat im Herbste 1867, angeblich im Windecker Bürgerwalde (in einer Hecke), eine dunkel- blau-graue gestrickte wollene Mannsjacke gefunden. Der Eigenthümer wolle sich dahier melden. Hanau am 31. Oktober 1869. _________
(Gefundene Gegenstände.) Zwei Thaler 4 Sgr. Ein Schuster-Maßstab. Ein schwarzseidener Regenschirm. Ein Schubkarren. Zwei Thaler. — Eigenthümer können sich dahier melden.
(Entlaufen.) Ein Pinscherhund.
Hanau am 5. November 1869. x U
Der, Landrath Schrötter