AbonnementSpreiS r
Jährlich er (incl. Stempel, 1 Thlr. 12 Sgr. 10 Hlr.
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ffHanauer Wochenblatt.
Erscheint MittZvochs und Ssinstags.
Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bet der Zäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlunz und bei der Annoncen-Expedition von Haasenstein St Vogler zu Frankfurt a. M. entgegengenommen.
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Mittwoch, den 22. September.
1889
^^” Mit dem 1. Oktober beginnt ein neues Abonnement auf das hiesige Wochenblatt.
Dasselbe erscheint wöchentlich zweimal und enthält außer einem Amtlichen Theil, öffentlichen Bekanntmachungen, Privatan- zeigen jeglicher Art, Verloosungsplänen, Notizen der Frankfurter Börse, Veröffentlichung der Verehelichten, Geborenen und Gestorbenen in hiesiger Stadt rc. auch einen „Unterhaltenden Theil." •
Der Abonnementsbetrag beträgt hierorts pro Quartal nur 1.0 Sgr. 9 Pfg.; für auswärtige Abonnementen mit dem betreffenden Postaufschlag 12 Sgr.
Bestellungen werden für hier von der Expedition dieses Blattes, für auswärts von allen Postanstalten des In- und Auslandes entgegengenommen.
Nicht gekündigte Abonnements werden als stillschweigend erneuert angesehen.
Auszug aus dem Amtsblatt.
Die am 18. d. Mts. ausgegebene Nr. 53 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält: 1) die Anweisung zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869; 2) Bekanntmachung des Herrn Oberpräsidenten zu Cassel vom 14. d. Mts., wonach die zufolge Allerhöchsten Erlasses vom 13. März 1867 eingesetzte Kommission für den Bau der Bebra-Hanauer Eisenbahn mit dem 31. Dezember d. J. aufgelöst wird und die alsdann noch zu erledigenden Geschäfte der Königlichen Eisenbahn- Direktion in Casfel übertragen werden; 3) Bekanntmachung desselben vom 16. d. Mts., die Zusammenberufung des Kommunal- Landtags des Regierungsbezirks Casfel auf Donnerstag den 23. d. Mts. betreffend; 4) Bekanntmachung des Herrn Provinzial- Steuer-Direktors zu Casfel, vom 7. d. Mts., wonach zufolge Erlasses des Herrn Finanz-MinisterS zu Berlin, vom 27. v. MtS., die wegen der baaren Auszahlung der Anerkenntnisse über Branntweinsteuer-Vergütung im §. 8 c. der Bekanntmachung vom 3. Juli 1867 ertheilte Anordnung in Betreff derjenigen Anerkenntnisse aufgehoben worden ist, welche für die nach dem 31. d. Mts. erfolgenden Branntwein-Ausfuhren werden ausgesertigt werden; 5) Bekanntmachung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu Berlin, vom 4. d. MtS., wonach in Gemäßheit des §. 7 des Hessischen Expropriationsgesetzes vom 2. Mai 1863 die Funktionen eines Expropriations-Commissars für die Hessische Nordbahn dem Regierungsrathe Jecklin daselbst übertragen worden sind; 6) Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu Berlin, vom 9. d. Mts., die Einlösung der am 1. Oktober d. I. fälligen Zinsen von Preußischen Staatsschuldverschreibungen bei der Staatsschulden-Tilgungskasse zu Berlin betreffend.
Amtlicher Theil
Zum Zwecke der Veranlagung der Gewerbesteuer für das Jahr 1870 veranlasse ich die Herren Bürgermeister der Landgemeinden des Kreises mir die Verzeichnisse der in ihren Gemeinden wohnenden Gewerbetreibenden bis zum 10. Oktober d. I. ein« z In die Verzeichniffe sind, ganz abgesehen davon, ob sie daS Gewerbe in steuerpflichtigem Umfange betrieben haben, oder betreiben wollen, folgende Gewerbetreibende aufzunehmen: .
1. Kaufleute, Fabrikanten, Krämer, Agenten von Feuer- und anderen Versicherungs - Anstalten, Branntwein - Kleinhändler (Klaffe A und B), wobei die Gattung der HandelS-Artikel, welche Kaufleute und Krämer führen, bezw. Fabrikanten an- sertigen lassen, im Allgemeinen anzugeben ist. „ ,„
Diejenigen Handelsleute, welche ihre Geschäft im Umherziehen betreiben, und keinen stehenden Laden halten, gehören nicht in daS Verzeichniß.
2. die Gast-, Speise- und Schenkwirthe (Klaffe C).
3. die Bäcker («lasse D).
4 die Metzger (Klaffe E).
5. die Brauer (Klasse F). t . ,
6. Handwerker, als Schuhmacher, Schneider, Zimmerleute, Maurer, Schreiner, Schmiede, Schlosser, Glaser, Wagner, Blechschmiede, Weber (Klasse H), bei den Webern ist die Zahl der Stühle, welche im Betriebe stehen, der den übrigen Handwerkern die Zahl der Gesellen, Gehülfen und Lehrlinge, welche jeder einzeln beschäftigt, genau zu bezeichnen, bezw. zu be-