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werden wird, welches unter Zuziehung der betreffenden Familienhäupter vollständig und genau, bei Meldung der im §. 12 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 dieserhalb an­gedrohten Strafe, auszufüllen und binnen 14 Tagen an den Unterzeichneten zurück- zusenden ist.

Hierbei wird noch bemerkt, daß diejeni­gen Personen, welche dermalen des Arbeits­verdienstes wegen oder aus anderen Grün­den (Geschäfts-Reisende, Besucher eines Bades rc.) zeitweise abwesend sind, sowie diejenigen, welche in einen anderen Ort zu verziehen beabsichtigen, aber noch nicht ver­zogen sind (Gesinde, Handwerksgehülfen rc.) wie nicht weniger diejenigen Personen, welche wirklich arm sind und im Wege der öffent­lichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten, in das Personen- Verzeichniß mitaufgenommen werden, daß jedoch bezüglich deren in der Rubrik „Be­merkung" deßhalbige kurze Erläuterung zu geben ist. .

Dagegen sind diejenigen Familienglie­der, welche sich zur Zeit als Unteroffiziere und gemeine Soldaten (mit Einschluß der Spielleute) bei dem stehenden Heer und den Landwehrstämmen in Reih und Glied be­finden, sofern sie selbst oder ihre Angehö­rigen weder eigenes Gewerbe, noch Land­wirthschaft betreiben, und deshalb gesetzlich von der Klassensteuer befreit sind, von der Aufnahme in das Personen-Register aus- zuschlicßen.

Hanau am 2. August 1869.

Der Oberbürgermeister Cassian.

yt. Baring.

Bekanntmachung.

Für die Steuerabtheilung bei der städ­tischen Verwaltung wird ein gewandter Expedient gegen eine jährliche Vergütung von 200 Thalern gesucht.

Militäranwärter wollen sich unter Vor­lage von Qualifikationsnachweisen baldigst um die Stelle bewerben.

Hanau am 27. Juli 1869.

Der Stadtrath.

(968)Cassian._____________

Mnquartierungsangelegenheit.

Das Königliche Commando der 21. Di­vision zu Frankfurt a. M. hat verfügt, daß die Beköstigung der aus Anlaß der dies­jährigen Aerbstübungen dahier einquartiert werdenden Mannschaften in der Weise be­wirkt werde, daß dieselben Portionen em­pfangen und selbst abkochen, wozu ihnen die Quartiergeber, nach §. 4 e. des Quar­tierleistungsgesetzes vom 25. Juni v. J., die Benutzung des Kochfeuers sowie der Koch-, Eß- und Waschgeräthe zu gewähren haben.

Ich bringe dies den betheiligten Einwoh­nern der Stadt zur Nachachtung zur Kennt­niß.

Hanau am 5. August 1869.

Der Oberbürgermeister ___________Cassian.___________

Erledigt.

Die dritte Schulstelle zu Amöneburg, im Kreise Kirchhain.

Die Schulstelle zu Epterode, im Kreise Ditzenhausen.

Die Schulstelle zu WillerShausen, im Kreise Eschwege.

Die zweite Schulstelle zu Cappel, im Kreise Marburg.

Auszüge aus dem Oeffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt der Königl. Regierung zu Caffet.

Mottgers. Auf dem Grundvermögen des Johannes Kehm (Johann Georg's Sohn) von Mottgers, HauS-Nummer 171, mit ca. 5T’S Acker Land, Haften ausweislich des General-Währschafts- und Hhpotheken-Buches von Mottgers, Band 2, Seite 292, noch 4 Gulden als Rest von 20 Gulden überwiesenem Kaufgeld an Melchior Mül­ler daselbst aus gerichtlich bestätigtem Ansatzvertrag vom 9. April 1850. Kehm hat die Bezahlung obiger Schuld behauptet und den im Gesetz vom 14. Juli 1853 vorge­schriebenen Gefährde-Eid ausgeschworen. Es werden daher, da der genannte Melchior Müller nach vorgelegter Bescheinigung verstorben ist, beantragtermaßen dessen Erben hierdurch aufgefordert, i n n erh a lb vier Monaten etwaige Ansprüche an obige Forderung bei dem Amtsgerichte zu Schwarzensels geltend zu machen, widrigenfalls die Löschung des betreffenden Pfandeintrages bewirkt werden soll.

Roth und Lieblos. Auf Betreiben eines Pfandgläubigers ist der Zwangsver­kauf der auf den Namen des Leopold Keuchler (Margarethens Sohn) und Braut, Susanne Maria Rückart, zu Roth katastrirten und in den Gemarkungen von Roth und Lieblos gelegenen Immobilien erkannt und erster Berkaufstermin auf den 30. Au­gust d. J. und eventuell zweiter und dritter auf den 27. September d. J. und 25. Ok­tober d. I., jedesmal des Vormittags um 10 Uhr, in das Gerichtslokal zu Gelnhau- sen anberaumt worden.

Wirtheim. Auf Betreiben eines Pfandgläubigers ist der Zwangsverkauf des dem Philipp Bürge meist er zu Wirtheim zustehenden ideellen ein Drittheils an den auf den Namen seines Vaters Johann Burgemeister katastrirten, in Wirtheimer Ge­markung gelegenen Immobilien erkannt und zu dessen Vollziehung erster Termin auf den 20. September d. I., eventuell zweiter aus den 18. Oktober und Hülfsweise drit­ter auf den 15. November d. I., jedesmal Vormittags 11 Uhr, an die Gerichtsstelle zu Orb anberaumt worden.

Bekanntmachung bezw. Auf­forderung.

Es ergeht hiermit an alle Diejeni­gen, welche mit der Einlösung der von ihnen für das Jahr 1869 hierorts nach­gesuchten Gewerbescheine (auch Patent ge­nannt) bis jetzt noch im Rückstände sind, die Aufforderung: die Einlösung bei der Königlichen Steuerkasse I. dahier noch als­bald zu bewirken, widrigenfalls bei Betre- tung auf unbefugtem Betriebe des gewerbe- scheinpflichtigen Geschäfts die Verhängung der gesetzlichen Strafe unnachsichtlich erfol­gen wird.

Hanau am 4. August 1869.

Der Oberbürgermeister Cassian.

vt. Baring.

Gegen den Goldarbeiter Paul G enra s aus Breslau ist die gerichtliche Haft we­gen Betrugs rc. beschlossen worden. Leine Festnahme hat nicht ausgesührt werden können. Es wird ersucht, den rc. Genras im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenstän­den und Geldern an Unterzeichneten abzu- liefern.

Beschreibung:

Alter: 20 Jahre, Größe: 5' 3", Haare: schwarzbraun, Stirn: frei, Augenbraunen: blond, Augen: braun, Nase: dick, Mund: gewöhnlich, Zähne: gut, Kinn und Gesicht: gewöhnlich, Gesichtsfarbe: gesund, Statur: klein, untersetzt.

Hanau am 5. August 1869.

Der Staatsanwalt.

Für denselben:

Sporleder, k. A.

Der unterm 9. v. M. gegen den Müller­gesellen Wilhelm Friedrich von Unterrie­den erlaffene Steckbrief wird, als auf einer falschen Namensangabe beruhend, zurück­gezogen.

Hanau am 2. August 1869.

Der Slaatsanwalt.

Für denselben:

Sporleder, L A.

Aufforderung an die Versen­der, von der undeclarirten Verpackung von Geld in Briefe 2c. Äbftand zu nehmen.

Zur Uebermittelung von Geld durch die Post unter Garantie bietet sich

die Versendung des declarirten Werth­betrages in Briefen und Packeten, oder

die Anwendung des Verfahrens der P ost- An we isun g dar.

Bei der Versendung von Geld in Brie­fen oder Packeten, unter Angabe des Werthbetrages, wird, aiißer dem ta­rifmäßigen, nach Entfernungsstufen und resp, nach dem Gewichte zu berechnenden Fahrpost-Porto eine Assecuranz-Gebühr für den declarirten Werth erhoben. Dieselbe beträgt bei Sendurnen, welche nach Orten des Norddeutschen Postbezirks, sowie nach Süddeutschland oder Oesterreich gerichtet sind,

unter und bis 50 Thlr. über 50—100 Thlr. für Entfernungen

bis 15 Meilen { Sgr. ... 1 Sgr. für Entf. über 15

bis 50 Meilen 1 Sgr. ... 2 Sgr.

für größere Entf. 2 Sgr. ... 3 Sgr.

Zum Zwecke der Uebermittelung der zahlreichen kleinen Zahlungen ist das Ver­fahren der Post-Anweisung wegen der grö­ßeren Einfachheit vorzugsweise zu empfeh­len. Dasselbe ist gegenwärtig innerhalb des Gesammtgebiets des Norddeutschen Postbezirks, im Verkehre mit Bayern, Württemberg, Baden und Luxemburg, so­wie im Verkehre mit Dänemark, den Nie­derlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Nord­amerika zulässig.

Die Gebühr für die Vermittelung der Zahlung mittelst Post-Anweisung nach Or­ten, welche im Norddeutschen Postbezirke, in Süddeutschland oder in Luxemburg be­legen find, beträgt:

bis 25 Thlr. überhaupt 2 Sgr.

über 25 Thlr. bis 50 Thlr. überh. 4 Sgr.

Beim Gebrauche einer Post-Anweisung wird das zeitraubende und mühsame Ver-