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werden wird, welches unter Zuziehung der betreffenden Familienhäupter vollständig und genau, bei Meldung der im §. 12 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 dieserhalb angedrohten Strafe, auszufüllen und binnen 14 Tagen an den Unterzeichneten zurück- zusenden ist.
Hierbei wird noch bemerkt, daß diejenigen Personen, welche dermalen des Arbeitsverdienstes wegen oder aus anderen Gründen (Geschäfts-Reisende, Besucher eines Bades rc.) zeitweise abwesend sind, sowie diejenigen, welche in einen anderen Ort zu verziehen beabsichtigen, aber noch nicht verzogen sind (Gesinde, Handwerksgehülfen rc.) wie nicht weniger diejenigen Personen, welche wirklich arm sind und im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten, in das Personen- Verzeichniß mitaufgenommen werden, daß jedoch bezüglich deren in der Rubrik „Bemerkung" deßhalbige kurze Erläuterung zu geben ist. .
Dagegen sind diejenigen Familienglieder, welche sich zur Zeit als Unteroffiziere und gemeine Soldaten (mit Einschluß der Spielleute) bei dem stehenden Heer und den Landwehrstämmen in Reih und Glied befinden, sofern sie selbst oder ihre Angehörigen weder eigenes Gewerbe, noch Landwirthschaft betreiben, und deshalb gesetzlich von der Klassensteuer befreit sind, von der Aufnahme in das Personen-Register aus- zuschlicßen.
Hanau am 2. August 1869.
Der Oberbürgermeister Cassian.
yt. Baring.
Bekanntmachung.
Für die Steuerabtheilung bei der städtischen Verwaltung wird ein gewandter Expedient gegen eine jährliche Vergütung von 200 Thalern gesucht.
Militäranwärter wollen sich unter Vorlage von Qualifikationsnachweisen baldigst um die Stelle bewerben.
Hanau am 27. Juli 1869.
Der Stadtrath.
(968)Cassian._____________
Mnquartierungsangelegenheit.
Das Königliche Commando der 21. Division zu Frankfurt a. M. hat verfügt, daß die Beköstigung der aus Anlaß der diesjährigen Aerbstübungen dahier einquartiert werdenden Mannschaften in der Weise bewirkt werde, daß dieselben Portionen empfangen und selbst abkochen, wozu ihnen die Quartiergeber, nach §. 4 e. des Quartierleistungsgesetzes vom 25. Juni v. J., die Benutzung des Kochfeuers sowie der Koch-, Eß- und Waschgeräthe zu gewähren haben.
Ich bringe dies den betheiligten Einwohnern der Stadt zur Nachachtung zur Kenntniß.
Hanau am 5. August 1869.
Der Oberbürgermeister ___________Cassian.___________
Erledigt.
Die dritte Schulstelle zu Amöneburg, im Kreise Kirchhain.
Die Schulstelle zu Epterode, im Kreise Ditzenhausen.
Die Schulstelle zu WillerShausen, im Kreise Eschwege.
Die zweite Schulstelle zu Cappel, im Kreise Marburg.
Auszüge aus dem Oeffentlichen Anzeiger zum Amtsblatt der Königl. Regierung zu Caffet.
Mottgers. Auf dem Grundvermögen des Johannes Kehm (Johann Georg's Sohn) von Mottgers, HauS-Nummer 171, mit ca. 5T’S Acker Land, Haften ausweislich des General-Währschafts- und Hhpotheken-Buches von Mottgers, Band 2, Seite 292, noch 4 Gulden als Rest von 20 Gulden überwiesenem Kaufgeld an Melchior Müller daselbst aus gerichtlich bestätigtem Ansatzvertrag vom 9. April 1850. Kehm hat die Bezahlung obiger Schuld behauptet und den im Gesetz vom 14. Juli 1853 vorgeschriebenen Gefährde-Eid ausgeschworen. Es werden daher, da der genannte Melchior Müller nach vorgelegter Bescheinigung verstorben ist, beantragtermaßen dessen Erben hierdurch aufgefordert, i n n erh a lb vier Monaten etwaige Ansprüche an obige Forderung bei dem Amtsgerichte zu Schwarzensels geltend zu machen, widrigenfalls die Löschung des betreffenden Pfandeintrages bewirkt werden soll.
Roth und Lieblos. Auf Betreiben eines Pfandgläubigers ist der Zwangsverkauf der auf den Namen des Leopold Keuchler (Margarethens Sohn) und Braut, Susanne Maria Rückart, zu Roth katastrirten und in den Gemarkungen von Roth und Lieblos gelegenen Immobilien erkannt und erster Berkaufstermin auf den 30. August d. J. und eventuell zweiter und dritter auf den 27. September d. J. und 25. Oktober d. I., jedesmal des Vormittags um 10 Uhr, in das Gerichtslokal zu Gelnhau- sen anberaumt worden.
Wirtheim. Auf Betreiben eines Pfandgläubigers ist der Zwangsverkauf des dem Philipp Bürge meist er zu Wirtheim zustehenden ideellen ein Drittheils an den auf den Namen seines Vaters Johann Burgemeister katastrirten, in Wirtheimer Gemarkung gelegenen Immobilien erkannt und zu dessen Vollziehung erster Termin auf den 20. September d. I., eventuell zweiter aus den 18. Oktober und Hülfsweise dritter auf den 15. November d. I., jedesmal Vormittags 11 Uhr, an die Gerichtsstelle zu Orb anberaumt worden.
Bekanntmachung bezw. Aufforderung.
Es ergeht hiermit an alle Diejenigen, welche mit der Einlösung der von ihnen für das Jahr 1869 hierorts nachgesuchten Gewerbescheine (auch Patent genannt) bis jetzt noch im Rückstände sind, die Aufforderung: die Einlösung bei der Königlichen Steuerkasse I. dahier noch alsbald zu bewirken, widrigenfalls bei Betre- tung auf unbefugtem Betriebe des gewerbe- scheinpflichtigen Geschäfts die Verhängung der gesetzlichen Strafe unnachsichtlich erfolgen wird.
Hanau am 4. August 1869.
Der Oberbürgermeister Cassian.
vt. Baring.
Gegen den Goldarbeiter Paul G enra s aus Breslau ist die gerichtliche Haft wegen Betrugs rc. beschlossen worden. Leine Festnahme hat nicht ausgesührt werden können. Es wird ersucht, den rc. Genras im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an Unterzeichneten abzu- liefern.
Beschreibung:
Alter: 20 Jahre, Größe: 5' 3", Haare: schwarzbraun, Stirn: frei, Augenbraunen: blond, Augen: braun, Nase: dick, Mund: gewöhnlich, Zähne: gut, Kinn und Gesicht: gewöhnlich, Gesichtsfarbe: gesund, Statur: klein, untersetzt.
Hanau am 5. August 1869.
Der Staatsanwalt.
Für denselben:
Sporleder, k. A.
Der unterm 9. v. M. gegen den Müllergesellen Wilhelm Friedrich von Unterrieden erlaffene Steckbrief wird, als auf einer falschen Namensangabe beruhend, zurückgezogen.
Hanau am 2. August 1869.
Der Slaatsanwalt.
Für denselben:
Sporleder, L A.
Aufforderung an die Versender, von der undeclarirten Verpackung von Geld in Briefe 2c. Äbftand zu nehmen.
Zur Uebermittelung von Geld durch die Post unter Garantie bietet sich
die Versendung des declarirten Werthbetrages in Briefen und Packeten, oder
die Anwendung des Verfahrens der P ost- An we isun g dar.
Bei der Versendung von Geld in Briefen oder Packeten, unter Angabe des Werthbetrages, wird, aiißer dem tarifmäßigen, nach Entfernungsstufen und resp, nach dem Gewichte zu berechnenden Fahrpost-Porto eine Assecuranz-Gebühr für den declarirten Werth erhoben. Dieselbe beträgt bei Sendurnen, welche nach Orten des Norddeutschen Postbezirks, sowie nach Süddeutschland oder Oesterreich gerichtet sind,
unter und bis 50 Thlr. über 50—100 Thlr. für Entfernungen
bis 15 Meilen { Sgr. ... 1 Sgr. für Entf. über 15
bis 50 Meilen 1 Sgr. ... 2 Sgr.
für größere Entf. 2 Sgr. ... 3 Sgr.
Zum Zwecke der Uebermittelung der zahlreichen kleinen Zahlungen ist das Verfahren der Post-Anweisung wegen der größeren Einfachheit vorzugsweise zu empfehlen. Dasselbe ist gegenwärtig innerhalb des Gesammtgebiets des Norddeutschen Postbezirks, im Verkehre mit Bayern, Württemberg, Baden und Luxemburg, sowie im Verkehre mit Dänemark, den Niederlanden, Norwegen, Schweden, der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Nordamerika zulässig.
Die Gebühr für die Vermittelung der Zahlung mittelst Post-Anweisung nach Orten, welche im Norddeutschen Postbezirke, in Süddeutschland oder in Luxemburg belegen find, beträgt:
bis 25 Thlr. überhaupt 2 Sgr.
über 25 Thlr. bis 50 Thlr. überh. 4 Sgr.
Beim Gebrauche einer Post-Anweisung wird das zeitraubende und mühsame Ver-