Bekanntmachung.
Nach allen Orten in den Vereinigten Staaten von Amerika können Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thlr. oder 874 Gulden Südd. W. im Wege der Post-Anweisung übermittelt werden.
Die Einzahlung erfolgt auf ein gewöhnliches Post-Anweisungs-Formular.
Der Betrag, welchen der Absender nach Nordamerika überwiesen zu sehen wünscht, ist auf der Post-Anweisung in Dollars und Cents Goldwährung anzugeben.
Die Annahme-Postanstalt rekucirt den Betrag nach dem Verhältniß von 70 Cents Gold gleich 1 Thlr. und nimmt danach den sich ergebenden Betrag vom Einzahler entgegen.
Die Gesammtgebühr beträgt:
bei Einzahlung von Beträgen bis 25 Thlr.
6 Groschen, bei Einzahlung von Beträgen über 25 bis
50 Thlr. 12 Groschen,
und ist vom Absender im Voraus zu entrichten, thunlichst unter Verwendung von Freimarken.
In dem Coupon der Post-Anweisung hat ! der Absender seinen Namen und Wohnort zu bezeichnen; weitere Notizen sind bei Einzahlungen nach Amerika auf dem Coupon der Post Anweisung nicht zulässig.,
Die Auszahlung der Beträge in Nord- Amerika erfolgt durch die Agenten des Norddeutschen Lloyd.
An Stelle der Original-Post-Anweisun- gen, welche in Bremen zurückbleiben, richtet der Norddeutlche Lloyd Benachrichtigungsschreiben an die Empfänger mit Bezeichnung des Betrages der Auszahlung und des Namens und Wohnorts des Agenten, der mit der Auszahlung beauftragt ist. Name und Wohnort des Absenders der Post- Anweisung wird in diese Benachrichtigungsschreiben nicht ausgenommen, sondern gelangt
TSS
nur zur Kenntniß des betreffenden Agenten. Es empfiehlt sich, daß der Absender einer Einzahlung nach Amerika den Adressaten noch unmittelbar brieflich davon unterrichtet; denn der Adressat muß, sobald er auf Grund der vom Norddeutschen Lloyd empfangenen Benachrichtigung das Geld abheben will, sich noch legitimiren, was ihm wesentlich erleichtet wird, wenn er den Namen und Wohnort des Einzahlers angeben kann, wovon der Agent die Kenntniß besitzt.
Berlin am 23. Juli 1869.
Genernlpostamt.
In der Nacht vom 27. auf den 28. d. M. sind aus der Veranda des Bijouterie- Fabrikanten Anton WeiShaupt hier: eine weiße Theeserviette, 4 Ellen lang, gez. W. D.;
ein großes weißcarrirtes Tafeltuch, ca.
7—8 Ellen lang, gez. J. C. J.;
ein defectes Abputztuch entwendet werden.
Hanau am 29. Juli 1869.
Der Staatsanwalt.
Für denselben: Sp orl e d er, k. A.
In der Nacht vom 28. aus den 29. v. M. sind vom Schiffe des Valentin Karres im Mainkanal hier eine schwarz-roth-goldne Flagge und 2 schwarz-weiße Flaggen entwendet worden.
Hanau am 29. Juli 1869.
Der Staatsanwalt.
Für denselben:
S p o r l e d e r, k. A.
Bekanntmachung.
In Ausführung der vorbereitenden Arbeiten für die Veranlagung der Klassensteuer in der Stadt Hanau für das Jahr i
1870 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß jedem Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter in den nächsten Tagen ein die Aufnahme des gegenwärtigen Personenstandes bezweckendes Verzeichmß zugestellt werden wird, welches unter Zuziehung der betreffenden Familienhäupter vollständig und genau, bei Meidung der im §. 12 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 dieserhalb angedrohten Strafe, auSzufüllen und binnen 14 Tagen an den Unterzeichneten zurück- zusenden ist.
Hierbei wird noch bemerkt, daß diejenigen Personen, welche dermalen des Arbeitsverdienstes wegen oder aus anderen Gründen (Geschäfts-Reisende, Besucher eines Bades rc.) zeitweise abwesend find, sowie diejenigen, welche in einen anderen Ort zu verziehen beabsichtigen, aber noch nicht verzogen sind (Gesinde, Handwerksgehülfen rc.) wie nicht weniger diejenigen Personen, welche wirklich arm sind und im Wege der öffentlichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten, in das Personen- Verzeichniß mitaufgenommen werden, daß jedoch bezüglich deren in der Rubrik „Bemerkung" deßhalbige kurze Erläuterung zu ; geben ist.
Dagegen sind diejenigen Familienglit- der, welche sich zur Zeit als Unteroffiziere und gemeine Soldaten (mit Einschluß der Spielleute) bei dem stehenden Heer und den Landwehrstämmen in Reih und Glied befinden, sofern sie selbst oder ihre Angehörigen weder eigenes Gewerbe, noch Landwirthschaft betreiben, und deshalb gesetzlich von der Klassensteuer befreit sind, von der Aufnahme in das Personen-Register aus- zusch ließen.
Hanau am 2. August 1869.
Der Oberbürgermeister Cassi a.n.
vt. Baring.
Privat-Anzeigen.
ObevL«g«rHeimer Weine rothen per Flasche ohne Glas 30 Kr. weißen „ „ „ „ 24 Kr.
halte bestens empfohlen.
Lnd. Tretisch, (947) Frankfurterstraße.
^rmikfurt-^ Äisenbakn.
Mit dem 1. August d. I. treten in dem Lokalverkehr folgende Veränderungen bis auf Widerruf in Kraft:
1. eS werden mit ermäßigten Preisen Retourbillete für gewöhnliche Züge und RetourblUete für Schnellzüge ausgegeben,
2, für Schnellzüge treten besondere Taxen ein,
3, es werden Wörmnements-Bille te ausgegeben,
4. das Freigewicht wird um 1'0 Pfd. also auf 50 Pfd. erhöht,
5. die Taxe Hanau-Wilhelmsbad ist nunmehr:
15 Kr. für die I., 9 Kr. für die II. und 6 Kr. für die 111. Wagenklasse,
6. für Traglasten treten neue Bestimmungen in Kraft, nach welchen ein Theil derselben frei transportirt wird,
7. für Gepäck Ueöergewicht und für Hunde sind neue Tarife eingeführt.
Die Tarife und die betreffenden Reglements sind auf den Stationen angeschlagen und werden auch soweit der Vorrath reicht verabfolgt.
Vom 15. August an werden auch für Stationen der Bebra-Hanauer-Bahn Retourbillets ausgegeben.
Frankfurt a. M, im Juli 1869.
(949) Der Verwaltungsrath.___,__________
- Jormularpapier
zu Neberweisungs - Auszügen nach dem von Königl. Appellationsgericht vorgc- schriebenen neueren Schema ist bei der Waisenhaus-Buchhandlung & Buchdruckerei dahier vorräthig.
Theerseife
gegen Flechten und HautauSschläge in Rr.
15 der Vorstadt. (936)
Versteigerung.
- Donnerstag den 5. August d. I., Nachmittags 2 Uhr,
soll der Nachlaß des verstorbenen Herrn Schneidermeisters R eh b ein, in der Behausung Gärtnergaffe Nr. 22, bestehend in: 1 Kommode, 1 Pfeilerschränkchen, Tischen, Stühlen, 1 Kleiderschrank, 1 Bettstelle, 2 vollständigen Betten, 1 Spiegel und sonst verschiedenen Gegenständen, gegen baare Zahlung verkauft werden.
(981) Sciflcrt, Taxator.
Zu vermiethen^
Die mittlere Wohnung im hessischen Hof, sogleich. (811)
""3h vermiethen:
Cplnischegasse 6die obere Wohnung. (951) (T\ie untere Wohnung ist zu vermiethen bei Schneidermeister Fixck, (952) Kirchgasse Nr. 19.
/Dtärtnergasse Nr. 9 ist eine Stube ohne
Möbel, gleicher Erde, vom 1. September an zu vermiethen. (955)