Einzelbild herunterladen
 

Bekanntmachung.

Nach allen Orten in den Vereinig­ten Staaten von Amerika können Zahlungen bis zum Betrage von 50 Thlr. oder 874 Gulden Südd. W. im Wege der Post-Anweisung übermittelt werden.

Die Einzahlung erfolgt auf ein gewöhn­liches Post-Anweisungs-Formular.

Der Betrag, welchen der Absender nach Nordamerika überwiesen zu sehen wünscht, ist auf der Post-Anweisung in Dollars und Cents Goldwährung anzugeben.

Die Annahme-Postanstalt rekucirt den Betrag nach dem Verhältniß von 70 Cents Gold gleich 1 Thlr. und nimmt danach den sich ergebenden Betrag vom Einzahler ent­gegen.

Die Gesammtgebühr beträgt:

bei Einzahlung von Beträgen bis 25 Thlr.

6 Groschen, bei Einzahlung von Beträgen über 25 bis

50 Thlr. 12 Groschen,

und ist vom Absender im Voraus zu ent­richten, thunlichst unter Verwendung von Freimarken.

In dem Coupon der Post-Anweisung hat ! der Absender seinen Namen und Wohnort zu bezeichnen; weitere Notizen sind bei Einzahlungen nach Amerika auf dem Coupon der Post Anweisung nicht zulässig.,

Die Auszahlung der Beträge in Nord- Amerika erfolgt durch die Agenten des Norddeutschen Lloyd.

An Stelle der Original-Post-Anweisun- gen, welche in Bremen zurückbleiben, richtet der Norddeutlche Lloyd Benachrichtigungs­schreiben an die Empfänger mit Bezeichnung des Betrages der Auszahlung und des Namens und Wohnorts des Agenten, der mit der Auszahlung beauftragt ist. Name und Wohnort des Absenders der Post- Anweisung wird in diese Benachrichtigungs­schreiben nicht ausgenommen, sondern gelangt

TSS

nur zur Kenntniß des betreffenden Agenten. Es empfiehlt sich, daß der Absender einer Einzahlung nach Amerika den Adressaten noch unmittelbar brieflich davon unterrich­tet; denn der Adressat muß, sobald er auf Grund der vom Norddeutschen Lloyd em­pfangenen Benachrichtigung das Geld ab­heben will, sich noch legitimiren, was ihm wesentlich erleichtet wird, wenn er den Namen und Wohnort des Einzahlers an­geben kann, wovon der Agent die Kenntniß besitzt.

Berlin am 23. Juli 1869.

Genernlpostamt.

In der Nacht vom 27. auf den 28. d. M. sind aus der Veranda des Bijouterie- Fabrikanten Anton WeiShaupt hier: eine weiße Theeserviette, 4 Ellen lang, gez. W. D.;

ein großes weißcarrirtes Tafeltuch, ca.

7—8 Ellen lang, gez. J. C. J.;

ein defectes Abputztuch entwendet werden.

Hanau am 29. Juli 1869.

Der Staatsanwalt.

Für denselben: Sp orl e d er, k. A.

In der Nacht vom 28. aus den 29. v. M. sind vom Schiffe des Valentin Karres im Mainkanal hier eine schwarz-roth-goldne Flagge und 2 schwarz-weiße Flaggen ent­wendet worden.

Hanau am 29. Juli 1869.

Der Staatsanwalt.

Für denselben:

S p o r l e d e r, k. A.

Bekanntmachung.

In Ausführung der vorbereitenden Ar­beiten für die Veranlagung der Klassen­steuer in der Stadt Hanau für das Jahr i

1870 bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß jedem Hauseigenthümer oder dessen Stellvertreter in den nächsten Tagen ein die Aufnahme des gegenwärtigen Personen­standes bezweckendes Verzeichmß zugestellt werden wird, welches unter Zuziehung der betreffenden Familienhäupter vollständig und genau, bei Meidung der im §. 12 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 dieserhalb an­gedrohten Strafe, auSzufüllen und binnen 14 Tagen an den Unterzeichneten zurück- zusenden ist.

Hierbei wird noch bemerkt, daß diejeni­gen Personen, welche dermalen des Arbeits­verdienstes wegen oder aus anderen Grün­den (Geschäfts-Reisende, Besucher eines Bades rc.) zeitweise abwesend find, sowie diejenigen, welche in einen anderen Ort zu verziehen beabsichtigen, aber noch nicht ver­zogen sind (Gesinde, Handwerksgehülfen rc.) wie nicht weniger diejenigen Personen, welche wirklich arm sind und im Wege der öffent­lichen Armenpflege eine fortlaufende Unterstützung erhalten, in das Personen- Verzeichniß mitaufgenommen werden, daß jedoch bezüglich deren in der Rubrik „Be­merkung" deßhalbige kurze Erläuterung zu ; geben ist.

Dagegen sind diejenigen Familienglit- der, welche sich zur Zeit als Unteroffiziere und gemeine Soldaten (mit Einschluß der Spielleute) bei dem stehenden Heer und den Landwehrstämmen in Reih und Glied be­finden, sofern sie selbst oder ihre Angehö­rigen weder eigenes Gewerbe, noch Land­wirthschaft betreiben, und deshalb gesetzlich von der Klassensteuer befreit sind, von der Aufnahme in das Personen-Register aus- zusch ließen.

Hanau am 2. August 1869.

Der Oberbürgermeister Cassi a.n.

vt. Baring.

Privat-Anzeigen.

ObevL«g«rHeimer Weine rothen per Flasche ohne Glas 30 Kr. weißen „ „ „ „ 24 Kr.

halte bestens empfohlen.

Lnd. Tretisch, (947) Frankfurterstraße.

^rmikfurt-^ Äisenbakn.

Mit dem 1. August d. I. treten in dem Lokalverkehr folgende Veränderungen bis auf Widerruf in Kraft:

1. eS werden mit ermäßigten Preisen Retourbillete für gewöhnliche Züge und RetourblUete für Schnellzüge ausgegeben,

2, für Schnellzüge treten besondere Taxen ein,

3, es werden Wörmnements-Bille te ausgegeben,

4. das Freigewicht wird um 1'0 Pfd. also auf 50 Pfd. erhöht,

5. die Taxe Hanau-Wilhelmsbad ist nunmehr:

15 Kr. für die I., 9 Kr. für die II. und 6 Kr. für die 111. Wagenklasse,

6. für Traglasten treten neue Bestimmungen in Kraft, nach welchen ein Theil derselben frei transportirt wird,

7. für Gepäck Ueöergewicht und für Hunde sind neue Tarife eingeführt.

Die Tarife und die betreffenden Reglements sind auf den Stationen angeschlagen und werden auch soweit der Vorrath reicht verabfolgt.

Vom 15. August an werden auch für Stationen der Bebra-Hanauer-Bahn Retour­billets ausgegeben.

Frankfurt a. M, im Juli 1869.

(949) Der Verwaltungsrath.___,__________

- Jormularpapier

zu Neberweisungs - Auszügen nach dem von Königl. Appellationsgericht vorgc- schriebenen neueren Schema ist bei der Waisenhaus-Buchhandlung & Buchdruckerei dahier vorräthig.

Theerseife

gegen Flechten und HautauSschläge in Rr.

15 der Vorstadt. (936)

Versteigerung.

- Donnerstag den 5. August d. I., Nachmittags 2 Uhr,

soll der Nachlaß des verstorbenen Herrn Schneidermeisters R eh b ein, in der Behausung Gärtnergaffe Nr. 22, bestehend in: 1 Kommode, 1 Pfeilerschränkchen, Tischen, Stühlen, 1 Kleiderschrank, 1 Bettstelle, 2 vollständigen Betten, 1 Spiegel und sonst verschiedenen Gegenständen, gegen baare Zahlung verkauft werden.

(981) Sciflcrt, Taxator.

Zu vermiethen^

Die mittlere Wohnung im hessischen Hof, sogleich. (811)

""3h vermiethen:

Cplnischegasse 6die obere Wohnung. (951) (T\ie untere Wohnung ist zu vermiethen bei Schneidermeister Fixck, (952) Kirchgasse Nr. 19.

/Dtärtnergasse Nr. 9 ist eine Stube ohne

Möbel, gleicher Erde, vom 1. Septem­ber an zu vermiethen. (955)