jeder Art eifrig unterstützt, haben namentlich die Gründung und Förderung der Volksschule zu allen Zeiten, seitdem es überhaupt nur eine Volksschule gab, sich eifrig angelegen sein lassen.«
Die Schrift giebt sodann in kurzen Zügen einen Nachweis, was die Hohenzollern in Preußen, vom Kurfürsten Friedrich I. an bis zu unserem jetzigen Könige für die Volksschule gethan haben. Sie kommt zu dem Schluß, daß der Grundsatz, welchen unsere Könige allezeit in ihrem Regimente befolgt haben: -Regieret Jemand, so sei er sorgfältig« von ihnen insonderheit auch auf die Volksschule in vollem Maße angewendet worden sei, und daß in der preußischen Schule von jeher auf ausdrücklichen Willen der Sohcnzollern die zwiefache Aufgabe gegolten habe: dem irdischen aterlande treue Bürger und Unterthanen, dem Himmlischen lebendige Christen zu erziehen.
Das Unterrichtsgesetz, welches dem nächsten Landtage vorgelegt werden soll, wird, wie bereits in der Schlußrede des vorigen Landtages angekündigt worden ist, alle Theile des Unterrichtswesens um- fassen. Der betreffende Entwurf ist im Kultus - Ministerium bereits ausgearbeitet und zur Berathung des Staats - Ministeriums gestellt worden. Es war ursprünglich die'Absicht, den Entwurf noch vor der endgültigen Feststellung durch das Staats - Ministerium zur Kenntniß der Provinzialbehörden und gleichzeitig durch Veröffentlichung zur Kenntniß des bethciligten Publikums zu bringen. Nachdem jedoch die Einberufung des Landtages schon für den Anfang des Monats Oktober in bestimmte Aussicht genommen worden ist, und da es vor Allem dringend wün- schenswertb erscheint, daß das Gesetz sogleich bei Eröffnung des Landtags eingebracht werden könne, so ist von der sofortigen Veröffentlichung des Entwurfs Abstand genommen worden, um zunächst und unter allen Umständen die nähere Berathung und endgültige Verständigung innerhalb der Staats- regierung eintreten zu lassen. Doch bleibt es Vorbehalten, den Entwurf, sobald derselbe festgestellt sein wird, noch vor Eröffnung des Landtages der Beurtheilung der betheiligten Kreise und der Oeffentlich- keit zugänglich zu machen.
Die Einrichtungen der gewerblichen Hülfskassen sind bei der Berathung des Entwurfes einer Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund Gegenstand erneuter Erörterung gewesen, ohne daß jedoch die gesetzliche Regelung derselben schon zum Abschlüsse gelangt wäre.
Zwar ist in der neuen Gewerbe-Ordnung die Verpflichtung der selbstständigen Gewerbetreibenden, den mit einer Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken-, Sterbe- und sonstigen Hülfskaffen für selbstständige Gewerbetreibende beizutreten, aufgehoben, im llebrigen aber vom Reichstage in Uebereinstimmung mit den Bundesregierungen mit Rücksicht auf die Wichtigkeit des die Interessen eines erheblichen Theiles der arbeitenden Bevölkerung berührenden Gegenstandes, sowie im Hinblick auf die Schwierigkeiten, welche die Berathung des Entwurfes in dem umfassenden und vielseitigen Inhalte desselben fand, der Beschluß gefaßt worden, das gewerbliche Hülfskassenwesen aus der Gewerbe-Ordnung ganz auszuscheiden und es bis zum Erlaß eines besonderen Bundesgesetzes vorläufig bei den Landesgesetzen zu belassen.
Gleichzeitig hat jedoch der Reichstag beschlossen, den Bundes- kanzler aufzufordern, in der nächsten Session den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, welches allgemein gültige Vorschriften für die Errichtung von Kranken-, Hülfs- und Sterbekassen für Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter anordnet, und die Beitrags- und Beitrittspflicht der unselbstständigen Arbeitnehmer, sowie die Beitragspflicht der Arbeitgeber regelt.
Um die Bearbeitung eines solchen Gesetzentwurfes vorzubereiten, ist Seitens der Regierung zunächst eine umfassende Ermittelung über den Stand der jetzt vorhandenen Kassen jener Art, über deren Anzahl in den einzelnen Bezirken, über die Höhe der Beiträge der Mitglieder einerseits, der Arbeitgeber andererseits, über die Höhe der gezahlten Unterstützungen an erkrankte Mitglieder, an die Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder und an Invaliden und Wittwen, ferner über die Höhe der Verwaltungskosten und über den Betrag des vorhandenen Kassenvermögens ungeordnet worden.
Bei Gelegenheit der Berathung im Reichstage hat das gewerbliche Hülfskassenwesen, wie es in Preußen geordnet ist, und namentlich der Zwang zum Beitritt vielfache Angriffe erfahren, indem dabei einerseits die innere Berechtigung einer solchen vermeintlich mit der gewerblichen Freizügigkeit im Widersprüche stehenden Verpflichtung in Zweifel gezogen, andererseits behauptet worden ist, daß dieser Beschränkung des freien Entschlusses entsprechende Ergebnisse nicht gegenüber- ständen.
Bei dm angeordneten Ermittelungen soll deshalb auch eine nähere Prüfung der Frage stattfinden, inwieweit es mit Rücksicht auf die in Preußen gemachten Erfahrungen empfohlen werden kann, die Grundsätze, auf welchen hier das gewerbliche Hülfskassenwesen begründet ist, dem zu erlassenden Bundesgesetze zu Grunde zu legen.
Es sind in dieser Beziehung eine Reihe bestimmter Fragen ausgestellt, über welche sich die Behörden auf Grund der vielseitigen Erfahrungen, die sie seit dem langjährigen Bestehen der gewerblichen Hülfskaffen zu machen Gelegenheit gehabt haben, und insoweit es erforderlich erscheint, nach Anhörung der Wünsche und Anträge der Nächstbethciligten gutachtlich äußern sollen.
In Frankreich hat die erste Versammlung des neugewählten gesetzgebenden Körpers zu bedeutsamen inneren Vorgängen geführt. Auch in der jetzigen Landesvertretung ist die große Mehrheit dem Kaiserlichen Regiment entschieden zugethan,- unter den Anhängern desselben aber findet sich eine nicht unerhebliche Anzahl, welche eine weitere Entwickelung der bisherigen Staatseinrichtungen im Sinne einer entschiedeneren und selbständigeren Einwirkung des Parlaments für wün- schenswerth erachtet und ausdrückliche Anträge in dieser Richtung zu stellen beabsichtigte.
Der Kaiser "Napoleon ist solchen Anträgen zuvorgekommen, indem er durch eine Botschaft vom 12. d. M. den Entschluß zu erkennen gab, den Befugnissen des gesetzgebenden Körpers diejenige Erweiterung zu geben, welche mit den Grundlagen der Verfassung verträglich sei. Die beabsichtigten Veränderungen sind in der Botschaft näher angegeben. Der Kaiser bezeichnet dieselben als die natürliche Entwickelung derjenigen Veränderungen, welche seither schon allmälig in die Einrichtungen des Kaiserreichs eingeführt sind, und fügt hinzu, daß durch dieselben die Machtbefugnisse, welche das Volk ihm anvcrtraut habe, und welche die wesentlichen Bedingungen einer Staatsgewalt bilden, die eine Schutzwehr der Ordnung und der Gesellschaft sei, unberührt bleiben.
Um die neuen Einrichtungen verfassungsmäßig zu prüfen und festzustellen, ist zunächst der Senat zum 2. August einberufen, wogegen die Sitzungen des gesetzgebenden Körpers bis auf Weiteres vertagt sind.
Gleichzeitig hat das bisherige Ministerium, an dessen Spitze als erster und unmittelbarster Vertreter der Kaiserlichen Politik dcrStaats- Minister Rouher stand, seine Entlassung erhalten, und es ist ein neues Ministerium, jedoch ohne leitenden Staats-Minister, berufen worden.
Erst die weitere Entwickelung wird erkennen lassen, inwieweit den angebahnten Veränderungen eine größere Bedeutung für die dem- nächstige Gestaltung der inneren Verhältnisse in Frankreich beizu- messen ist.
Freimarken für telegraphische Depeschen. In Folge eines vom Reichstage des Norddeutschen Bundes genehmigten Gesetzes kann vom 1. August c. ab die Freimachung aller telegraphischen Depeschen, welche bei einer norddeutschen Dundes-Telegraphen-Station aufgegeben werden, mittels Telcgmphen-Freimarken bewirkt werden. Die Frankirung durch Freimarken ist dagegen vorläufig nicht zulässig bei Depeschen, deren Aufgabe bei einer Eistnbahn-Telegraphcn-Station erfolgt. Die Freimarken sind vorläufig zu den Werthbeträgen von ^, 1Ä 2|( 4, 5) 8, 10 und 30 Groschen angefertigt worden und können (mit Ausschluß derjenigen zu 30 Groschen) bei jeder Bundes-Telegraphen- Station vom 1. August d. I. ab getauft werden.
Unser König hat am 13. d. M. die Kur in Ems begonnen und seither regelmäßig und unter günstigen Anzeichen fortgesetzt. Der Monarch ist dort durch den Besuch mehrerer seiner hohen Geschwister erfreut worden: außer der verwittweten Großherzogin Alexandrine von Meck° lenburg - Scbwerin, welche zur Kur in Ems verweilt, ist die Prinzessin Frrcdrrch der Niederlande, sowie der Prinz Albrecht auf kurze Zeit dort ein- getroffen. Letzterer überbrachte dem König Namens der Fürsten und Kavaliere, welche im Jahre 1829 an dem Turnier im Neuen Palais zu Potsdam Theil genommen haben, als Andenken an dasselbe eine silberne Statuette, welche den König in seinem damaligen Kostüm darstellt. Außer dem vertraulichen Verkehr mit seinen Geschwistern empfängt der König täglich auf der Brunnenpromenade und in seiner Wohnung eine große Zahl fürstlicher Gäste und anderer hervorragender Personen aller Stände.
Die Regierungsgeschäfte werden von dem Fürsten in gewohnter Regelmäßigkeit wahrgenommen, indem zu den bestimmten Stunden abwechselnd die Vorträge des Kabinets-Raths über die Civil-Angelcgenheitcn, des Militär-Kabinets, des Vertreters des Ministers der auswärtigen Angelegenheiten, des Hof- Marschalls u. s. w. stattfinden.
Ihre Majestät die Königin Augusta begiebt fich am 22. d- M. nach Coblenz, um dort in der Nähe des erlauchten Gemahls einige Wochen zu verweilen.
Smnlmtttt<$: L BieMt m Berlin.
Seiiln, Druck un» Bering ler Mnigiittien Se^eiw 0bn<H°sbuchdr»ck-rn <R. ». D,»r>