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Hanauer Wochenblatt.

Erscheint Mittwochs und Samstags.

Inserate für dieses Blatt werden außer bei der Expedition dieses Blattes auch bei der Jäger'schen Buch-, Papier- u. Landkarten-Handlunz zu Frankfurt a. M. entgegengenommen.

M SV Mittwoch, den 21. Juli. 1S

Auszug aus dem Amtsblatt.

Die am 17. d. Mts. ausgegebene Nr. 41 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält außer dem bereits früher Mitgetheilten: 1) Bekanntmachung Königlicher Regierung, Abtheilung des Innern, zu Cassel, vom 5. d. Mts., wonach zufolge Erlasses der Herren Minister vom 17. v. Mts. die Vornahme von Trauungen Oesterreichischer Staatsbürger innerhalb Preußens auch ohneBeibrin­gung des in §. 1 des Gesetzes vom 13. März 1854 für Ausländer vorgeschriebenen Trauerlaubnißscheines der Heimathsbehörde zu gestatten ist; 2) Bekanntmachung derselben Behörde vom 23. v. Mts., die Veröffentlichung der Verhältnißzahlen für die Umrech­nung der bisherigen in dem Regierungsbezirk Cassel gültigen LandeSmaeße und Gewichte in die durch die Maaß- und Gewichts- Ordnung für den Norddeutschen Bund festgestellten neuen Maaße und Gewichte betreffend; 3) Bekanntmachung derselben Behörde vom 8. d. Mts., wonach von der Normal-Eichungs-Kommission des Norddeutschen Bundes eine Anweisung für die Eichungsstellen über das Material, die Gestalt, die Bezeichnung und die sonstige Beschaffenheit der vom 1. Januar 1872 ab im öffentlichen Ver­kehre und bereits vom 1. Januar 1870 ab zur Eichung zuzulassenden neuen Maaße und Gewichte erlassen worden ist, und in Cassel bei dem Normal-Eichamt, sowie bei den außerhalb Cassel gelegenen Landrathsämtern eingesehen werden kann, betreffend; 4) Per­sonal-Chronik.

Personal-Chronik.

(Aus Nr. 41 des Amtsblattes.)

Der Postverwalter Werner zu Steinbach-Hallenberg ist auf sein Nachsuchen von dem ihm ertheilten Auftrage zur Wahrneh­mung der Polizeianwalts-Geschäfte bei dem dortigen Amtsgerichte vom 16. d. M. ab entbunden und der Herzoglich Coburg-Go- thaische Oberförster Wilharm daselbst vom 16. d. M. ab damit beauftragt worden.

Die Forst-Unterreceptur bei der Forstkasse zu Rodenberg für die Revier-Abtheilung Obernkirchen, der Oberförsterei gleichen Namens, ist dem Kaufmann Heinrich Dreyer zu Obernkirchen v»m 1. Juli d. I. ab auf Widerruf übertragen.

Der frühere Kurhessische Geometer Georg Christian Friedrich Textor ist als Feldmesser in das Ressort der Königlichen General-Kommission zu Cassel übernommen und der Spezial-Kommission Hersfeld, unter Anweisung seines Wohnsitzes in Hersseld, zugeordnet.

Der bei der Main-Weser-Bahn in Cassel angestellte Materialien-Jnspector Fisch er-Di ck ist, mit der Berechtigung diesen Titel fortzuführen, zum Königlichen Eisenbahn-Secretair ernannt worden.

Der Eisenbahn-Secretair Franke dahier ist definitiv bestellt worden.

Amtlicher Theil.

Polizei-Verordnung, die Ginführung der Hundemaulkörbe zu Bockenheim betreffend.

Auf Grund der §§. 5 und 6 des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 20. September 1867 (Gesetz-Sammlung Seite 1529) wird nach Berathung mit dem Gemeinde-Vorstände zu Bockenheim hierdurch verordnet:

1. Die Besitzer von Hunden jeder Art sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihre Hunde, sobald sich dieselben im Gemeinde- Bezirk Bockenheim auf öffentlicher Straße «der an Orten befinden, wo das Publikum sich aushält oder zu verkehren pflegt, mit einem aus Draht gefertigten, über die Schnautze hinausreichenden, das Beißen vollständig verhindernden Maulkorbe versehen sind.

2. Hunde, welche an den vorbezeichneten Orten betroffen werden, ohne mit einem vorschriftsmäßigen Maulkorbe versehen zu sein, werden durch die von der Polizei-Behörde damit beauftragten Personen aufgefangen, und nach der Wasen- meisterei verbracht.

3. Die aufgefangenen Hunde werden nach Verlauf von drei Tagen getödtet, falls dieselben nicht innerhalb dieser Frist durch Erlegung von 10 kr. Futterkosten für jeden Tag von den Besitzern ausgelöst werden.

4. Die ermittelten Besitzer der ohne vorschriftsmäßigen Maulkorb angetroffenen Hunde werden mit einer Geldbuße bis zu 3 Thlrn oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe belegt.

5. Diese Verordnung tritt mit dem 1. August cr. in Kraft.

Frankfurt a. M. den 9. Juli 1869.

Der

v«n Madai.