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Hanauer Wochenblatt.
Erscheint Mittwochs und Samstags.
M ST Mittwoch, den 12. Mai. 18«S.
Amtlicher Theil.
Für die diesjährige Badezeit werden, zur Verhütung von Unglücksfällen und zur Wahrung des nöthigen Anstandes beim Baden, die nachstehenden Vorschriften in Erinnerung gebracht.
1) DaS Baden in der Kinzig und in den Stadtgräben ist gänzlich verboten.
2) Außerhalb der öffentlichen Bade- und Schwimm-Anstalten darf im Main nur an denjenigen Plätzen gebadet werden, welche durch am Ufer stehende Pfähle als ungefährlich und erlaubt bezeichnet sind.
3) Kindern unter 14 Jahren ist das Baden nur unter Aufsicht erwachsener Personen gestattet.
4) Uebertretungen dieser Vorschriften oder Ungebührlichkeiten gegen den mit Handhabung der ersteren beauftragten Badeaufseher werden mit 25 Sgr. Strafe, oder 1-jtägigem Arrest, nach Befinden auch mit härterer Strafe geahndet.
Hanau am 4. Mai 1869. _____
Die Vorschriften des §. 7 des Gesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes, sowie der §§. 9 und 12 der Justruction vom 31. Dezember 1868 (Bundesgesetzblatt pro 1868 Seite 526 und pro 1869 Seite 5 und 6) sind zur Ausführung zu bringen.
Die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen in jedem Gemeindebezirk erfolgen soll, werden durch Gemeindebeschluß oder durch ein Ortsstatut bestimmt, für deren Erlaß die für die Einführung von Gemeindesteuern vorgeschriebenen Formen maßgebend sind, und bis zu deren Zustandekommen die bisher für die betreffende Gemeinde geltenden Vorschriften über die Vertheilung der Quartierleistungen in Kraft bleiben.
Das Statut kann auch Festsetzungen über Aufbringung von Gemeindezuschüssen zu den Quartierentschädigungen oder über sonstige Geldausgleichung enthalten.
Durch Ortsstatut kann auch festgesetzt werden, daß in allen oder in bestimmt bezeichneten Fällen die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quartieren durch den Gemeindevorstand, bezüglich die Servisdeputation untergebracht und in welcher Weise die dadurch entstehenden Kosten aufgebracht werden sollen.
Die Aufstellung eines Ortsstatuts, beziehentlich ein Gemeindebeschluß über die Grundsätze, nach welchen die Vertheilung der Quartierleistungen geschehen soll, muß für jeden Gemeindebezirk erfolgen, gleichviel ob derselbe mit Garnison belegt ist oder nicht (§. 7 Alinea 3 des Gesetzes). Die Kommunal-Aufsichtsbehörde hat auf die schleunige diesfällige Beschlußfassung hinzuwirken, wobei für Garnisonsorte die Aufnahme einer Festsetzung in das Ortsstatut thunlichst zu befördern ist, durch welche dem Gemeindevor- stande beziehungsweise der Servisdeputation die Befugniß eingeräumt wird, die einzuquartierenden Truppen in gemietheten Quartieren unterzubringen. In diesem Falle muß das Ortsstatut zugleich über die Art der Aufbringung der entstehenden Kosten disponi- ren (§. 7 Alinea 5 des Gesetzes).
Von den Kommunal-Aufsichtsbehörden ist darauf zu halten, daß in den einzelnen Ortschaften Quartierbillets vorräthig sind, wobei es sich empfiehlt, für Quartiere mit und ohne Verpflegung verschiedenfarbige Billets zu wählen.
Hiernach ersuche ich die Herrn Bürgermeister, das Erforderliche ungesäumt zu veranlassen und binnen 14 Tagen hierher mitzu. theilen, was zur Sache geschehen ist.
Hanau am 7. Mai 1869.
Der Bürger Jakob Kr o p p, Wittwer, aus Windecken, hat um Ertheilung eines Reisepasses nach Amerika dahier nachgesucht. Hanau am 11. Mai 1869.
(Gefundene Gegenstände.) Ein brauner Gürtel. Eine goldene Vorstecknadel. Ein goldenes Medaillon. Ein brauner enkelkor'b. Ein grauer Shawl. Ein weißes seidenes Tüchelchen. Ein Tragband. Ein weißes Taschentuch und ein Paar weiße Handschuhe. — Eigenthümer können sich zur Empfangnahme dahier melden.
(Verlorene Gegenstände.) Ein grauer Filzhut. — Der Finder wird aufgefordert, solchen anher abzuliefern. Hanau am 11. Mai 1869.
Der Landrath: Schrötter.