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Hanauer Wochenblatt.
Erscheint Mittwochs und Samstags.
JE 38. Samstag, den 24. April. 186N.
Auszug aus dem Amtsblatt.
Die am 21. d. MtS. ausgezebene Nr. 23 des Amtsblattes von diesem Jahre enthält: 1) Inhalt des 30. Stücks der Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten; 2) Inhalt des Gesetzes v»m 25. v. Mts., die Erweiterung der VerwendungsZwecke der Einnahmen aus dem vormals Kurhessischen Staatsschätze betreffend:
„Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen rc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: §. 1. Die Einnahmen des kommunafftändischen Verbandes des Regierungsbezirks Cassel aus dem ihm gehörigen vormals Kurhessischen Staatsschätze sind außer den in Unserem Erlasse vom 16. Septbr. 1867 aufgeführten Zwecken für folgende fernere Zwecke zu verwenden: 1) Bestreitung der Kosten des Kommunal-Landtages und der kommunalständischen Verwaltung, einschließlich der im Jahre 1868 erwachsenen derartigen Kosten; 2) Unterstützung der milden Stiftungen, Armen-, Wohlthätigkeit«- und Rettungs-Anstalten, Vermehrung der Krankenhäuser; 3) Uebernahme eines Theiles der bisher vom Staate geleisteten Unterstützungen für Zwecke der Armenpflege im jährlichen Betrage von Summa 11,000 Thalern; die weitere Aus- einandersetzung hierüber bleibt der Vereinbarung zwischen ständischen und Staatsbehörden vorbehalten; 4) Gründung eines Taubstummen-Jnstituts, oder Uebernahme und Unterhaltung des zu Homberg bestehenden sammt den hierfür benutzten Räumlichkeiten; 5) Bestreitung der Kosten des Unterhalts elternloser unvermögender Kinder, soweit die Verpflichtung hierzu nach dem Ausschreiben des vormaligen Kurheff. StacuSministeriums vom 15. Oktober 1822 (Kurhessische Gesetz-Sammlung S. 45) dem Staate obliegt; 6) Bildung eines Fonds für Zuschüsse zu Landesmeliorationen. Die nach dir. 2 zu leistenden Ausgaben gehen vom 1, Januar 1869 und die nach Nr. 3 bis 6 zu leistenven vom 1. Januar 1870 ab auf den kommunalständischen Verband über. §. 2. Verwendungen der Einnahmen aus dem vormals Kurhessischen Staatsschätze zu anderen als den vorstehend bezeichneten uno den in Unserem Erlasse vom 16 September 1867 aufgeführten Zwecken können von dem Kommunal- Landtage mit unserer Genehmigung beschlossen werden. §. 3. Soweit die Einnahmen aus dem vormals Kurhessischen Staatsschätze nicht ausreichen, sind die Kosten der in Unserem Erlasse vom 16. September 1867 und im §. 1 Nr. 1 bis 5 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Einrichtungen und Anlagen von dem kommunalständischen Verbände des Regierungsbezirks Cassel nach Maßgabe der Verordnung vom 20. September 1867, betreffend die kommunalständische Verfassung im Regierungsbezirke Cassel, auszubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.
Gegeben Berlin den 25. März 1869. (D. 8.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. v. Roon. Gr. v. Jtzenplitz. v. Wühler,
v. Selchow. Gr. zu Eulen burg. Leonhardt.
3) Bekanntmachung des General-Postamts zu Berlin vom 15. d. Mts., die Post-Dampfschisfoerbindung zwischen Stralsund und Malmoe betreffend; 4) Bekanntmachung Königlicher Regierung, Abtheilung des Innern, zu Cassel, vom 6. d. Mts., die Errichtung einer Kreis-Sparkasse für den Kreis Hofgeismar betreffend; 5) Bekanntmachung der Ober-Post-Direktion zu Cassel vom 12. d. Mts., die Abfertigung der Personenpost von Heldenbergen nach Hanau um 440 Uhr früh aus Heldenbergen betreffend; 6) Bekanntmachung des Königlichen Regierungs-Präsiventen zu Wiesbaden vom 8. v. Mts., die Rückzahlung der bei der stattgehabten achtzehnten und 6. Verloosung der Partial-Obligationen des vierprocentigen vormals Nassauischen Staats-Anlehens von fl. 1,000,000 und 4,000,000, d. d. 1. Oktober 1851 und 29, November 1858, gezogenen Obligationen betreffend.
Amtlicher Theil.
In Folge eines Ersuchens des Königlichen Oberbergamts zu Clausthal werden die Herrn Bürgermeister des Kreises hierdurch aufgefordert, diejenigen Concessionen zum Steinbrechen, Thon-, Lehm- und Sandgraben rc., welche bereits abgelaufen sind, beziehungsweise mit dem 1. Juli d. J. ablaufen, zum Zwecke ihrer Abnotirung einzuziehen und binnen 14 Tagen einzusenden.
Hanau am 20. April 1869.
(Polizei-Ordnung.) Nach vorheriger Berathung mit dem Herrn Oberbürgermeister hierselbst und mit Bezugnahme auf den §. 5. der Verordnung vom 20. September 1867 wird, im Anschluß an das Strafverbot vom 3. Mai 1819, das Herumlaufen- Jaffen des Federvieh's (Gänse, Hühner, Enten rc.) in den Straßen der Stadt Hanau bei einer Strafe von 10 Sgr. bis zu 1 Thlr. eventuell entsprechender Gefängnißstrafe untersagt.
Hanau am 30. März 1869.
Der angebliche Müller Georg Peter aus Wilhelmsthal, Bezirksgericht Kronach, in Bayern, hat seinen am 3. Juli 1868 von obiger Behörde ausgestellten Reisepaß hierselbst verloren, was zur Verhütung von Mißbräuchen hiermit veröffentlicht wird.
Hanau am 23. April 1869.