AbonnementSprei«:
Jährlicher (incl. Stempel, 1 Thlr. 12 Lgr. 10 Hlr.
HnlSjährl. , „ — " 21 „ 5 „
Viertrljährl. „ „ — „ 10 „ 9 „
Das einzelne Blatt — . 1 „ ^ ^
JnfertionSpreiS:
Für die stspaltige Garmondzeile ober deren Raum das erste Mal 3/«, Sie folgenden Male V* Sgr.;
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Hanauer Wochenblatt.
Erscheint Mittwochs und Samstags.
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Samstag, den 13. Mars.
1869.
^-^ Diik Dem 1. April beginnt ein neues Abonnement auf das hiesige Wochenblatt. Dasselbe erscheint wöchentlich
Tmal, Mittwoch und Samstag, und enthält außer kurzen Auszügen aus dem Amtsblatte und Oessentlichen
Allzeiger einen amtlichen Theil, öffentliche Bekanntmachungen und Privat-Anzeigen, welch letztere bei dem großen Leserkreise eine weite Verbreitung finden, sowie Serien - und Gewinnziehungen der Anlehensloose, Abgang der Posten und Eisenbahnzüge, sowie Tarif der letzteren, Tarif für telegraphische Depeschen, Veröffentlichung der bis Ende 1868 gezogenen Anlehensloose, Stand der Anlehensloose, Gold- und Silbercours und Veröffentlichung der Verehelichten, Geborenen und Gestorbenen sämmtlicher hiesigen Kirchengemeinden; außerdem einen unterhaltenden Theil und Mannigfaltiges. Der Abonnementspreis beträgt für Hanau und Umgegend 10% Sgr. incl. Stempel-Steuer. — Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und für die einspaltige Garmondzeile oder deren Raum % Sgr. berechnet.
Bestellungen für hier werden bei der Expedition dieses Blattes, für auswärts bei den betr. Poststellen gegen Erlegung des Quartalbetrags von 12 Sgr. incl. Postaufschlag entgegengenommen.
Denjenigen hiesigen Abonnenten, welche das Abonnement bis zum Schlüsse dieses Quartals nicht kündigen, wird das Wochenblatt auch in dem künftigen Quartale geliefert werden. Die auswärtigen Abonnenten aber werden gebeten, bei den betreffenden Poststellen das Abonnement spätestens 8 Tage vor Schluß dieses Quartals erneuern zu wollen, damit in der Uebersendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des §. 71 der Militair-Ersatz-Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 wird nachstehend der Geschäftsplan für das diesjährige Ersatz-Geschäft im Kreise Hanau zur öffentlichen Kenntniß gebracht:
Es gelangen zur Musterung
1) Donnerstag den N. April er. sämmtliche Mannschaften der ältern Jahrgänge von Stadt Hanau sowie die im Jahrgang 1848 geborenen Militairpflichtigen;
2) Freitag den S. April er. die Militairpflichtigen des Jahrganges 1849 von Stadt Hanau und sämmtliche Jahrgänge der Stadt Bockenheim.
^Die Mannschaften sämmtlicher Jahrgänge
3) Sonnabend den 3. April er. von den Gemeinden Bergen, Bischofsheim, Berkersheim, Bruchköbel, Dörnigheim, Eichen und Erbstadt;
4) Montag den 5. April Eckenheim, Eschersheim, Fechenheim, Ginnheim, Gronau, Großauheim und Großkotzenburg;
5) Dienstag den ®. April Hüttengesäß, Hochstadt, Kesselstadt, Kilianstädten, Langendiebach, Langenselbold und Marköbel;
6) Mittwoch den V. April Mittelbuchen, Neuwiedermuß, Niederdorfelden, Niederffsigheim, Niederrodenbach, Oberdorfelden, Oberrodenbach, Oberissigheim und Ostheim;
7) Donnerstag den 8. April Praunheim, PreungeSheim, Ravolzhausen, Roßdorf, Rüdigheim, Rückingen und Seckbach;
8) Freitag der« 9. April Wachenbuchen und Windecken.
T as Kreis-Ersatzgeschäft wird in dem Lokale des Neustädtischen Rathhauses hierselbst abgehalten werden und an jedem Tage Morgens 9 Uhr beginnen. Die Militairpflichtigen haben jedoch schon Morgens 7 Uhr Zwecks des Verlesens und RangirenS zu erscheinen.
Gestellungspflichtig sind
1) alle jungen Leute, welche in der Zeit vom 1. Juli 1848 bis Ende Dezember 1849 geboren und im hiesigen Kreise entweder heimathsberechtigt; over als Dienstboten, Haus- oder Wirthschaftsbeamten, Handlungsdiener und Lehrlinge, Fabrikarbeiter oder in einem ähnlichen Verhältniß stehend, anwesend sind, sofern sie noch nicht in das Militair eingestellt sind, oder einen Ausweis erhalten haben;
2) alle in den früheren Jahren geborneu Mannschaften, soweit sie nicht bereits in einem Truppentheile eingestellt, oder mit einem solchen besonderen Scheine der Departements-Ersatz-Commission versehen sind, welcher sie von Wiederholung der Gestellung entbindet oder überhaupt ihrer Militärpflicht noch nicht genügt haben; gestellungspflichtig sind also namentlich die Zurückgestellten, die Uebergangenen oder gefehlt Habenden und die disponibel Gebliebenen, wobei diejenigen, welche mit