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AbonnementspreiS r

Jährlicher (incl. Stempel, 1 Thlr. 12 Sgr. 10 Hlr.

Halbjährl. - ,, 21 5

Vierteljährl. 10 9

Das einzelne Blatt,)

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gär die flspaltige Garmondzeile oder deren Raum das erste Mal '% die folgenden Male V» Sgr.; 2spaltigc§ IVä, 3A

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Hanauer Wochenblatt.

Erscheint Mittwochs und Samstags.

M 18.

Samstag, den 6. März.

1869.

Mit beut 1. April beginnt ein neues Abonnement auf das hiesige Wochenblatt. Dasselbe erscheint wöchentlich Tmal, Mittwoch und Samstag, und enthält außer kurzen Auszügen aus dem Amtsblatte und Öffentlichen Anzeiger einen amtlichen Theil, öffentliche Bekanntmachungen und Privat-Anzeigen, welch letztere bei dem großen Leserkreise eine weite Verbreitung finden, sowie Serien - und Gewinnziehungen der Anlehensloose, Ab­gang der Posten und Eisenbahnzüge, sowie Tarif der letzteren, Tarif für telegraphische Depeschen, Veröffent­lichung der bis Ende 1868 gezogenen Anlehensloose, Stand der Anlehensloose, Gold- und Silbercours und Ver­öffentlichung der Verehelichten, Geborenen und Gestorbenen sämmtlicher hiesigen Kirchengemeinden; außerdem einen unterhaltenden Theil und Mannigfaltiges. Der Abonnementspreis beträgt für Hanau und Umgegend 10% Sgr. incl. Stempel-Steuer. Bekanntmachungen aller Art werden ausgenommen und für die einspal­tige Garmondzeile oder deren Raum % Sgr. berechnet.

Bestellungen für hier werden bei der Expedition dieses Blattes, für auswärts bei den betr. Poststellen ge­gen Erlegung des Quartalbetrags von 12 Sgr. incl. Postaufschlag entgegengenommen.

Denjenigen hiesigen Abonnenten, welche das Abonnement bis zum Schlüsse dieses Quartals nicht kündigen, wird das Wochenblatt auch in dem künftigen Quartale geliefert werden. Die auswärtigen Abonnenten aber werden gebeten, bei den betreffenden Poststellen das Abonnement spätestens 8 Tage vor Schluß dieses Quartals erneuern zu wollen, damit in der Uebersendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt.

Amtlicher Theil.

Die Herrn Ortsvorstände der Landgemeinden des Kreises Hanau werden angewiesen, sich mit den Vorschriften der Instruktion über die Erhebung der durch das Gesetz vom 1. Mai 185 1 (Amtsblatt S. 111 des Amtsblattes de 1867) angeordneten Klassen-Steuer, sowie über die Behandlung der diese Steuer betreffenden Ab- und Zugänge vom 19. Juni 1851 genau bekannt zu machen und danach ferner zu verfahren.

Diese Instruktion ist publicirt im Amtsblatts vom Jahre 1868 Seite 729 und folgende, und dort nachzulesen.

Was insbesondere

I. die Behandlung der Ab- und Zugänge anbelangt, so haben die Herrn Bürgermeister genaue Kontrole der in dem betreffen­den Steuerjahre zu- und abgehenden klassensteuerpflichtigen Personen zu führen, dieselben in ein Formular (Beilage C. der In­struktion) einzutragen^ vorläufig den Steuersatz für die Zugehenven zu bestimmen (cfr. §. 11 des Gesetzes vom 1. Mai 1851, Amtsblatt de 1867 (&. 114) und den betreffenden Herrn «leuerempfänger von jedem Zu- und Abgänge in Kenntniß zu setzen, welcher alsdann danach in seine Hebeliste das Erforderliche vorläufig bemerken wird.

Die Verhältnisse der in Zugang kommenden Personen sind zur Rechtfertigung der Zugangsstellung und des angesetzten Steuer­betrages in der SpalteUrsachen des Zugangs" vollständig anzusühren (cfr. § 3 der Instruktion).

Die Fälle, in welchen Zugänge Statt finden, sind in den §§. 3, 4 und 8 der erwähnten Instruktion speciell aufgeführt.

Bezüglich der Klassensteuer-Abgänge sind die §§. 6, 6, 7 und 8 der Instruktion maßgebend.

II. Die bisher an die Steuer-Inspektion monatlich eingereichten Ab- und Zugangslisten werden hiernach abfällig, dagegen hoben

III. Die Herrn.Bürgermeister auf Grund der über Ab- uns Zugänge zu führenden Notizen unter Zuziehung der Jpern Steuer­empfänger im Anfänge der Monate Juni und Dezember eines jeden Jahres die Zu- und Abgangslisten der betreffenden Gemeinde nach dem Formular C der mehrerwähnten Instruktion zu fertigen und diese in doppelter Ausfertigung spätestens am 20. Tage jener beiden Monate an den Unterzeichneten mit den erforderlichen Belagen einzureichen.

IV. Für die in der Instruktion bezeichneten Fälle des Umzuges sind die Herrn Bürgermeister verpflichtet, sich von dem ge­schehenen Umzüge und der Besteuerung am Orte des Abzuges Gewißheit zu verschaffen. Zur Erleichterung dieser Mittheilung hat der Ortsvorstand, bei welchem der Abgang Statt findet, gleich nach erfolgtem Abzüge eine Benachrichtigung, wie solche auf der zweiten Seite des Formulars B. der Instruktion angegeben ist, auszufüllen und der Ortsbehörde, wohin der Umzug geschehen, zu übersenden. Letztere ist gehalten, die auf der rechten Seite des Formulars aufgestellte Bescheinigung auszufertigen und solch e an jene Ortsbehörde ungesäumt abzusenden. (§. 6 der Instruktion.)