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Hanauer Wochenblatt.

Erscheint Mittwochs und Samstags.

M 17.

Mittwoch, den 3. Mars.

1869.

Auszug aus dem Amtsblatt.

Die am 27. v. Mts. ausgegebene Nummer 12 des Amtsblattes von tiefem Jahre enthält: 1) Inhalt des 5. Stücks des Bundes-Gesetzblattes des Norddeutschen Bundes; 2) Inhalt des 16. Stücks der Gesetzsammlung für die Königlich Preußischen Staaten; 3) Bekanntmachung der Hauptverwaltung der Staatsschulden vom 18. v. Mts., wonach Demjenigen, welcher zuerst einen Verfertiger oder wissentlichen Verbreiter falscher Preußischer Banknoten oder Kassen-Anweisungen der Polizeibe­hörde dergestalt nachweist, daß er zur Untersuchung gezogen und bestraft werden kann, eine nach den Umständen zu bestimmende Belohnung bis zu 500 Thalern gezahlt werden soll; 4) Bekanntmachung Königl. Provinzial-Schulkollegiums zu Cassel vom 22. v. Mts., betreffend die am 8. und 9. April d. I. stattfindende Aufnahme-Prüfung für das katholische Schullehrer-Seminar zu Fulda; 5) Bekanntmachung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vom 13. v. Mts-, betreffend die Einbe­rufung der diesjährigen ordentlichen Generalversammlung der Meistbetheiligten der Preußischen Bank auf Freitag den 19. März d. I., Nachmittags 5z Uhr, in das Bankgebäude zu Berlin; 6) Bekanntmachung des Landes-Direktors zu Cassel vom 25. ö. Mts., wonach die kommunalständige Verwaltung am 1. März d. I. ins Leben tritt und dieselbe ihr Geschäftlokal am Ständeplatz Nr. 8 daselbst eingerichtet hat; 7) Bekanntmachung des Ober-Post-Direktors zu Cassel vom 19. v. Mts., wonach die Personenpost zwischen Nentershausen und Sontra vom 1. d. Mts. ab folgenden veränderten Gang erhält: aus Nentershausen um 6*5 Uhr Früh^ in Sontra um 75 Uhr Früh, aus Sontra um 73 0 Uhr Abends, in Nentershausen um 83 0 Uhr Abends; 8) Bekannt­machung Königl. Appellationsgerichts zu Lasset vom 20. Januar d. I., betreffend die Zurückgabe der von dem bisherigen ersten Depositar des Amtsgerichts zu Wetter, Amtsrichter Collmannn daselbst eingelegten Kaution; 9) Bekanntmachung des Direktors der landwirthschaftlichen Akademie zu Poppelsoorf und Bonn vom vorigen Monat, betreffend den Beginn des Sommersemesters der Königl. landwirthschaftlichen Akademie Poppelsdorf in Verbindung mit der rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn am 12. April d. I.; 10) Bekanntmachung Königl. Landgestüt-Direktion zu Cassel vom 17. v. Mts., betreffend die Gestaltung der Verwendung von concessionirten Hengsten zur diesjährigen Stutenbedeckung; 11) Personal-Chronik.

Personal-Chronik.

(Aus Nr. 12 des Amtslattes.)

Bei der Königlichen Haupt-Depositenkasse zu Cassel sind definitiv angestelt: der seitherige Kontroleur Lettre zum Rendanten, der seitherige Probator Sachse zum Kontroleur und der seitherige Hülfs-Probator Kornemann zum Assistenten. Der Schichtmeister und Secretair Deppe zu Königshütte ist in gleicher Eigenschaft an die Königliche Berg-Inspektion Silbernaal versetzt. _ Der Berg-Eleve Theodor Pfort zu Messinghof ist zum Bergreferendarius ernannt. Dem früheren kommissarischen Revierbeamten zu Goslar, Berg-Assessor Ribbentrop, ist gestattet, sich bis auf Weiteres bei dem Oberbergamte zu Clausthal zu beschäftigen. Der Kandidat der Staatswissenschaften Hermann Klappert aus Hersseld ist als Referendar bei Königlicher Regierung zu Cassel zugelassen worden.

Amtlicher Theil.

Bekanntmachung,

die Beschädigung der Telegraphen-Anlagen betreffend.

Die längst Chausseen und anderen Landstraßen geführten Telegraphenleitungen sind häufig der muthwilligen Beschädigung, namentlich durch Zertrümmerung der Isolatoren mittelst Steinwürfe rc. ausgesetzt. Da durch diesen Unfug die Benutzung der Telegraphen-Anstalten verhindert oder gestört wird, so macht die Unterzeichnete hierdurch auf die, durch die nachstehend abgedruckten §§. des Strafgesetzbuchs für dergleichen Beschädigungungen festgesetzten Strafen aufmerksam. Gleichzeitig wird hierbei bemerkt, daß Demjenigen, welcher die Thäter vorsätzlicher oder fahrlässiger Beschädigungen an den Telegraphenleitungen der Art zur An­zeige bringt, daß die Thäter zur gerichtlichen Verantwortung gezogen werden können, Prämien bis zur Höhe von 5 Thalern in jedem einzelnen Falle gezahlt werden.

Die bezüglichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches lauten:

§. 296. Wer gegen eine Telegraphen-Anstalt des Staates oder einer Eisenbahn-Gesellschaft vorsätzlich Handlungen verübt, welche die Benutzung dieser Anstalt zu ihren Zwecken verhindern, oder stören, wird mit Gefängniß von drei Monaten bis zu drei Jahren bestraft. Handlungen dieser Art sind insbesondere die Wegnahme, Zerstörung, oder Beschädigung der Drahtleitung, der Apparate und sonstiger Zubehörungen der Telegraphen-Anlagen, der Verbindung fremdartiger Gegenstände mit der Drahtleitung,