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Thoren, item die Einfassung von Stacketen, zu

End der innern Brücken, wie auch Schlag- Bäume, wie sich dieselbe jetzo befinden, jedoch dergestalten, daß gnädige Herrsch äfft wie hie- bevorn, also auch künfftighin das Holtz aus denen Herrschaftlichen Waldungen darzu hergebe, und da sie mehrere Brücken, als jetzunder vor- banden feynd, so wohlen am Canal- und Nürn­berger- als Franckfurter Thor- uub andern Thoren, auf das neue Würde anlegen lassen; wollen, dieselbe auf gnäb. Herrschafft Kosten, sollen verfertigen und unterhalten lassen.

14. Schützen-Stuben und Schteß-Mauer und ferner nichts zu bauen gehalten seyn solle.

Dessen allen zu mehrerer Befestigung hcken Höchstgedacht Jhro Fürstliche Durchl. Durchl. und Hoch-Gräffliche Gnaden eines, So dann Bürgermeister und Rath, andern Theils, diesen Vergleich nicht allein eigenhändig unterschrieben, und Dero Fürst- und Gräfliche Secreten, wie auch gewöhnliche Jnsiegel wissentlich hievor drucken lassen, sondern Sich auch dahin vereiniget, daß an dem Kahserlichen Cammer-Gericht die Confirmation hierüber gesambter Hand gesucht, und zu diesem Ende der Gräfflich Hanauische Rath, auch der Neu Stadt Syndicus Dr. Johann David Herpffer, nacher Speyer abgeordnet werden solle: So

geschehen Hanau den 6. Septembris 1679.

Anna Magdalena, Pfalzgrckfin, Christian, Friederich Casimir, Verwittibte Gräfin zu Hanau. Pfaltzgraf. Graf zu Hanau.

(L,.^.) , (L.8.) (Is.s.)

Raß Hestermann. Daniel Merckelbach. Wilhelm von den Vel-

/ B l den, der älter.

' Daniel Schwerdt.

Johann Bernhard Rörß,dieser Zeit älterer Bürgermeister.

Jacque's Je Roy, dieser Zeit jünger Bürgermeister.

Henrick von den Creutzen. Cornelius Simons.

Carl Pels. Jsaac Raron.

Carl Behaget. Thomas Nivett,

Daß vorstehende Copia dem wahren Original! im collationiren

gleichlautend befunden worden, wird unter dem hierunter aufge­drucktem Hoch-Gräfftichen Cantzley-^eeret hiermit attestirt. Hanau den 20. Xovembris 1679.

8.)

Und dann ermelte Dr. Erhard und Lt. Zincke solche Transaction au mehrberührtem Unserm Kahserlichen Cammer-Gericht auf beederseits Transigenten beschehene Verwilligung zu confirmiren und zu bestättigen, inständigst gebetten, denenselben auch also willfahrt worden, in dem sothane Confirmation, vermittelst heut dato nachfolgenden würcklichen Jnhaltß darüber ertheilten Decreti Würcklich beschehen. Tenor Lati Decreti ist der durch Dr. Er­hard t und Lt. Zincken den 9. Februarii jüngsthin zwischen Hrn. Friedrich Casimirn Graffen zu Hanau rc. und der Neuen Stadt Hanau verbrachter Vergleich auf allerseits beschehene Be­willigung angenommen, confirmkt und bestätigt, darüber Richter­lich Decret und Autorität interponirt, auch deßhalben nothdürfftige Uykundt erkennt, dann solle dieser Vergleich bey den Judicial- Acten in erster Audienz von allerseits Anwalden angezeigt, und dieses Decret dahin registrirt werden, in Consilio 14. Februarii 1680.

Als ist auf derselbe^ ferner gebührendes Ansuchen, zu wahrer Urkundt dieses Verlauffs gegenwärtiger Schein unter Unserm grössern anhangenden Jnsiegel hiemit verfertigt und ansgefolgt worden. So geschehen in Unserer und deß Heiligen Reichs- Stadt Speyer den vierzehnten Tag Monats Februarii nach Christi unsers lieben HERRN Geburt, im sechzehen Hundert und Achtzigsten, Unserer Reiche des Römischen im Zwey und Zwantzigsten, des Hungarischen im FUnff und Zwantzigsten, und deß Boheimischen im Bier und Zwantzigsten Jahre.

Ad Mandatum Domini Electi

Imperatoris proprium.

Johann Niclaß Becht, Ltus.

Kays. Cammer- Gerichts

Cantzley Verwalter subscr.

Jacobus Michael, Licentiatus. Judicii Imperialis Camerae Protonotarius

mpp.

Ein zweites Aktenstück, behandelt:

Die Niederlaffung der aus Frankfurt vertriebenen Franzosen und Niederländer in Hanau.

Zu wissen, als etliche verjagte unv verfolgte Christen, aus den Niederlanden und Frankreich, so sich nun eine gute Zeithers zu Franckfurt am Mahn verhalten, aber weil ihnen ihre Kirchen und Christliche Zusammenkunfften und Schulen daselbst nickt länger haben wöllen gegönnet und verstattet werden: Sondern nun­mehr allerdings abgeschafft und verbotten sehn, der Orts aus Mangel des öffentlichen Exercitii ihrer Religion nicht länger bleiben mögen; Derhalben dann bey dem Wohlgebornen Grafen und Herrn, Herrn Philipps Ludwigen, Grafen zu Hanau und Rhineck, Herrn zu Müntzenberg, rc. Unserm gnädigen Herrn; dieweil Jhro Gn. Dero Kirchen und Schulen in derselben Grafen und Herrschafften, vermöge GOttes Worts, und der Prophetischen und Apostolischen Schrifften, Alten und Neuen Testaments reformiret, und was noch darinnen aus dem Papstthum, und sonsten für Abergläubische Mißbräuche, so wohl in der Lehr, als auch den Ceremonien bis dahero seynd überentzig verblieben, vollends abgeschafft, und dargegen den reinen wahren Gottesdienst eingeführt unb angestellt, in Untertänigkeit haben gebetten und angesncht, sie gleich andern Frembden, so allbereit allhie in Hanau wohneten, oder noch hiernächst sich anhero begeben möchten, in Ihrer Gn. Schutz und Schirm uff- und anzunehmen, und nicht allein ihnen zu verstatten und zu zulassen, so Wohl in- als ausserhalb der Stadt Hanau, wie auch sonsten in dieser Graffschafft, sich Häußlich nieder zu thun; Sondern auch Dero öffentlichen Bekanntnuß unserer wahren Christlichen Religion, sambt derselben reinen Ceremonien zu gebrauchen: Daß demnach Jhro Gn. aus Christlichem Mitleiden, und daß ein jeder Christ, auch vermöge GOttes Wort und Befehls schuldig ist, sich seiner bedrängten Mit-Christen mit allem treuen Fleiß, Ernst und Eiffer anzunehmen, und ihnen die Hand zu bieten, sowohl vor sich, als auch Dero freundlichen lieben Bruder, Graffe Albrechten zu Hanau, rc. gnädiglich bewilliget, obbemeldete Frembden, uff ihr bittliches Ansuchen in Dero Grafs- und Herrschafften, und sonderlich allhie zu Hanau, vor Unterthanen uff- und anzuneh­men, und sich daruff folgender Capitulation mit ihnen verglichen und vereinbahrct haben.

Nemlich, und weil obbemeldete Supplicanten sich zu- förderst von wegen der Reformirten Religion, darzu sie sich biß dahero bekannt und gehalten, und dieselbige nunmehr in dieser Graffschafft öffentlich gelehret und exercirt wird, hierher begeben, daß ihnen dieselbige Hiemit, und in Krafft dieses, auch mit der Administration der heiligen Sacramenten, und Einsegnung der Eheleuten, in angebohrnen Mutter-Sprachen, wie auch sonsten ihre Christliche Liturgiam, Disciplin und Kirchen-Ordnung, (in allermassen dieselbige dieser Zeit bey den Reformirten Kirchen in Franckreich und Niederlanden, auck in der Churfürstlichen Pfaltz, und zu Genff gebräuchlich gehalten werden) frey und öffentlich zu exerciren, und zu gebrauchen soll zugelassen und erlaubt seyn, und wie es mit der Religion und reinen Ceremonien allbereit in der Frantzösischen Kirchen allhie, ist ungeordnet, und gehalten wird, also auch künfftighin in der Flämmischen Kirchen mag an­geordnet und gehalten werden, und hierbeneben die Außländischen Kirchendiener nicht allein mit den Teutschen und Jnnheimischen gute und vertrauliche Corresponden^ und Freundschafft halten, sondern sich auch mit denselben, so viel nützlich, in den äusser- lichen Ceremonien, und sonsten in der Kirchen einer Conformität vergleichen, auch deren Synodis atque Conventibus, täm Classicis quäm universalibus, wann dieselbige gehalten und sie darzu er­fordert werden, beywohnen, und alles was zu Befürderung deß allgemeinen Kirchen-Baues, umb der Menschen zeitlicher und ewiger Wohlfahrth, immer dienlich seyn und gereichen mag, bestes Fleisses bedencken, doch daß ihnen darneben auch ihre be­sondere Conventus darbey zu halten, unbenommen sey, sondern frey stehe.

Und nachdem fürs Ander, sowohl die Frantzosen und Wallonen, als auch die Niederländer ihre besondere Kirchen und Ministerin in ihren Sprachen haben werden, soll ihnen auch hiermit erlaubt und zugelassen seyn, ihre Kirchen- und Schul- diener vor sich zu erwählen und beruffen; allein daß diejenige Personen, so also von ihnen zum Ministerio der Kirchen und Schulen erwählet, allein und beruffen worden seyn, jederzeit wohlermeldetem chnserm gnädigen Herrn, so lang sie dieser wahren Christlichen Religion praesentiren und vorstellen, dieselbige,