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diesem Anhang, daß ihre Antecessores bey der Stadt hauptsächlichen auf diese Richtigkeit gesehen, und dahero über dieselbe niemalen nichts aus Schuldigkeit, sondern je zu weilen im Fall der Noth, ein und anders, und zwar auf gewisse kurtze Zeit, ohne eintzige Verfänglichkeit, laut verschiedener de Annis 1626, 1633. 1639. 1643. 48. 49. 56. 66. 72. 74. producirter Schein und Reversen, eingewilligt, ja so gar, als man sie je zuweilen weiter treiben wollen, an denen höchsten Gerichten, bekannter Massen Gehör und rechtliche Assistenz gefunden hatten, von Seiten der Hochgräflichen Herrschaft aber diesem allem, zumalen bey jüngst beschehener Uffkündigung der Accisen, entgegen gesetzt worden, daß 1. die Capitulation in dem Paß, welchen der Rath der Neuen Stadt angezogen, keines Wegs von Unterhaltung der Festung und Guarnison, wohl aber von der Türken-Steuer handelte, worbey es auch sein Verbleibens hätte, und man von Seiten der Herrschafft aber über die ordinari Schätzung, welche ratione der Türken-Steuer gegeben wurde, eben so wenig zu begehren willens wäre so wenig man eine« mit dem andern, nein« lichen die Türken-Steuer mit dem Guarnison- und Fortifications- Unterhalt, von welchen beyden Stücken die Capitulation selbsten divisim handelte, confundiren lassen könnte; So können auch 2. die allegirte Schein zur Sach nichts thun, weilen die Herrschafft Ihr Recht gleicher gestalten darrinnen deutlichen genug vorbe- halren, und wäre allen und jeden in Regierungs-Sachen nur etwas erfahrnen Leuten sehr wohl bekannt, daß zumal bey neu angehenden Städten, und darzu kommendem Statu turbulento totius Reipublicae, ohne dissimuliren, so wenig zu regieren möglich sehe, so leicht Sich gnädige Herrschafft zu dergleichen Scheinen, durch welche Sie jedesmalen schleunig zu denen benöthigten Mitteln ohne alterirung der Gemüther, bey sothanen keinen Verzug leydenden Fällen, gekommen wären, resolviren können; Wie es sich dann 3. in der Sach selbsten, als dieser Handel Anno 1653. & 1663. vor die höchste Gerichte gekommen, gnugsam gewiesen, und sie die Neustädter zwar einiges Jlandatum ausgebracht,- die Herrschafft aber die Hand, beneben deme, was Sie an diesen höchsten Gerichten erhalten, zur Execution so lang offen behalten hätte, biß Sie Sich eine solche durch die respec- tive in Annis 1656. & 1666. getroffene Accis-93erglei$ gutwillig hätte ad tempus binden lassen wollen. So gern man nun von Seiten der Herrschafft eingeständig wäre, daß die Temporal-Accis- Vergleiche in so weit verloschen, so brächte sich auch ohne dieses auf dem Rucken selbsten mit sich, daß bey dieser Verleschung die biß anhero in so weit geruhete. Herrsch afftliche Praetensiones wiederum vor voll hervor leuchteten, und aus das neue kräfftig- lich zu operiren anfangen sollen und wüsten, also und der gestalt, daß gnädige Herrschafft nicht weniger pro praeterito & praesenti ein ansehnliche Summe an die Neustadt zu fordern, als ^ie auch
zu dem Guarnisons- und Fortifications-Unter^alt, in Entstehung der Güte, mit ernstlichern Obrigkeitlichen Executions-Sllitteln anzuhalten, aus nachfolgenden Fundamentis Sich zum Höchsten befugt zu seyn geachtet, in deine 1. gleichwohlen ohnwidersprech- lich wahr, daß die sämmtliche Inwohner der Neuen Stadt Hanau, laut ihrer eigenen Capitulation, alles dasjenige zu thun schuldig wären, worzu andere Unterthanen der Graffschafft Hanau gehalten und verbunden, es wäre dann in der Capitulation ein anders versehen, wie nun, vermög deß Reichs-Abschieds de anno 1654. alle Unterthanen, und also einfolglichen auch die Hanauische ihren Herrschafften bey Unterhaltung Vestung und Guarnisonen, gehorsamlich an Hand zu gehen schuldig, und dieses der Capitulation nicht mit einem eintzigen Wort entgegen wäre, also müßte sich ja der Schluß nicht allein von selbsten machen, sondern die Neustädter hätten sich auch noch zu gratuliren, wann es hierbey sein Verbleibens haben, und dieselbe mit denen übrigen Unterthanen dißfals aequiparirt werden könnten; Es wäre aber 2. vor sie in der Capitulation selbsten, aus welche sie das Fundament ihrer praetendirter Befreiung setzen, noch ein weit schwehreres, und war dieses mit klaren dörren ausgedruckten Worten versehen, daß sie ihre Pforten und Stadt selbsten bewachen, und nock darzu, laut Transfix dem ihnen damalen, gegen eine gewisse Summe Gelds, zu fernerer Ausführung anvertrauten Vestungs-Bau, fürters in gutem Wesen zu erhalten schuldig sehn sollen, so, daß wann man 3. das Werk recht bei dem Liecht be- fehen thäte, Sie die Neustädter alles miteinander, nemblichen, so wohl die zu Bewachung der Pforten und Stadt, nach Erforder- ung der Zeit und Läufften, nöthige Soldaten, als auch den gantzen Vestungs-Bau allein zu unterhalten schuldig wären, deme dann Bürgermeister und Rath, nebst offtmaliger Widerholung ihrer obangeführter Fundamenten, und daß sie den im Transfix befindlichen die Unterhaltung deß Vestungs-Bau concernirenben Paragraphum nach der bißherigen Observanz außlegen und verstehen, uemlich, daß, gleich wie gnädige Herrschafft den Fortifi- cations-Bau auf eigenen Kosten von Zeit deß Transfix biß dato erhalten, solches also zu continuiren, annebst die Bewachung der Pforten gleichfals auf die bisherige Bewachung, nemlich der innern Pforten verstehen, und weiters remoastrirt, daß die Capitulation und Transfix in dem angezogenen Paß mit nichte» .allein von der Türcken-Steuer, sondern von allen Reichs-Anlagen handele, die mögen auch Nahmen haben wie sie wollen, gestalten expreß die Wort: Solches und dergleichen rc. Item, Damit Sie in Anlagen Richtigkeit haben, und derentwegen ins künfftige, auf zutragende Fälle verschonet werden rc.
(Fortsetzung folgt.)
Verehelichte, Geborne und
Gestorbene in hiesiger Stadt.
verehelicht e.
In der ev. Gemeinde der Johanneskirche.
Den 31. Januar. Johann Friedrich Wilhelm Paulson, Beisitzer und Goldarbeiter, mit Jungfrau Anna Maria Elisabeth Friederike B r o d t.
In der katholischen Gemeinde.
Den 31. Januar. Heinrich Peter von Somborn, mit Jungfrau Eva Bon- rhein von da.
Den 2. Februar. Johann Joseph Röll, Schuhmacher, von Ebersberg,ein Wittwer, mit Margaretha Friederike Weitzel von Eidengesäß.
Geborn e.
In der ev. Gemeinde der Marienkirche.
Den 24. Dezember. Christiane, deS Bürgers und Goldarbeiters Wilhelm Witzel, T.
Den 30. Dezember. Eva Katharine, des Beisitzers und CigarrenmacherS Johann Christian Schmidt, T.
Den 4. Januar. Franz Gustav Adolph, des Bürgrrs und Goldarbeiters Adolph Hock, S.
Den 9. Januar. Karl Ludwig, des Beisitzers zu Fischborn und Schreiners da- hier Johannes Reifschneider, S.
Den 9. Januar. Johann und Heinrich, des Eisenbahnkondukteurs Georg Friedrich Kaiser, ZwillingS-Söhne.
Den 10. Januar. Johann Heinrich, des Beisitzers und CigarrenmacherS Karl Schmidt, S.
Den 12. Januar. Peter, des Beisitzers und Küfers Johann Martin Daßbach, S.
Den 28. Januar. Bor der Taufe gestorbener unehel. Zwillings-Sohn und Tochter.
Ev. Militairgemeinde.
Den 1. Januar. Ernst Friedrich Heinrich, des Unteroffiziers und Hautboislen im 2. Hessischen Infanterieregimente Nr. 82 Ernst Friedrich Bauer, S.
In der ev. Gemeinde der Johanneskirche.
Den 22. September. Johann Karl Friedrich, des Bürgers zu Gelnhausen und Schlossers dahier Johann Friedrich Abig, S.
Den 5. Januar. Daniel Wilhelm, des Bürgers und Goldarbeiters Johann Karl Schneider, S.
Den 15. Januar. Wilhelm Julius, unehel. S.
In der französischen Gemeinde.
Den 20. Januar. Des Bürger« und Bijouteriefabrikanten Jean Chrötien Kieß- ling, S. (vor der Taufe gestorben.)
In der katholischen Gemeinde.
Den 22. Dezember. Karl Joseph, deS Bürgers und Bäckermeisters Franz Anton Wilhelm Gyse, S.
Den 18. Januar. Rudolph, deS Orts- bürgerS zu Bieber und Taglöhners dahier Wilhelm Weidner, S.
Gestorbene.
In der ev. Gemeinde der Marienkirche.
Den 25. Januar. August Christoph Flem-