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Wochenblatt.

Erscheint Mittwochs und Samstags.

M 8. Samstag, den 30. Januar. 1868

Amtliches Theil.

P Kreistags-Weschlüsse

a m 2 9. Januar 1 869.

1) In die Kommission zur Begutachtung der Klassensteuer-Reklamationen sind gewählt:

Kaufmann Ernst Spatz zu Hanau,

Rentier Philipp Greif zu Bockenheim,

Bürgermeister Johann Heck zu Mittelbuchen.

Hierzu treten für den Fach daß die beantragte Verstärkung der Kommission genehmigt wird:

Weinhändler Philipp Jakob Heydt^un. zu Hanau,

Bürgermeister Johann Peter Zeh zu Seckbach.

2) In die Kommission zur Veranlegung der Gebäudesteuer sind gewählt als Mitglieder:

Maurermeister Stengel zu Hanau,

Rentier Friedrich Fisch b ach zu Hanau.

Oekonom Johannes Bechtold zu Bockenheim,

Bürgermeister Johann Heck zu Mittelbuchen.

Stellvertreter:

Maurermeister Martin Wirth zu Hanau,

Holzhändler Philipp Bechtel zu Hanau,

Grundbesitzer Georg B end er zu Bockenheim, Zimmermeister Peter Traut zu Windecken.

3) Da die Neugestaltung der Gewerbegesetzgebung eine Umgestaltung der Handwerksschulen zur Folge hat, ist die bisherige Subvention aus der Staatskasse nicht mehr in Aussicht. Die Kreisstände lehnen eine Betheiligung an einer Reorganisation der Handwerksschulen ab, verweigern auch eine Subvention, weil die durch die Handwerksschulen beabsichtigten wohlthätigen Zwecke am Besten durch eine Ausdehnung der Zeichnen-Akademie und Verstärkung der Fonds dieses bewährten Instituts erreicht werden können.

4) Nachdem Seitens der Staatsregierung definitiv die Ertheilung einer Konzession an Privatunternehmer für den Bau der Eisenbahn von Friedberg nach Hanau abgelehnt ist, werden

Landrath Freiherr von Schrötter zu Hanau, Oberbürgermeister Lassi an zu Hanau,

Vicebürgermeister Volbrächt zu Hanau, Fabrikant Reifert zu Bockenheim

deputirt, die schleunigste Ausführung der Bahn bei den Staatsbehörden in Cassel und Berlin, erforderlichen Falls bei Seiner Majestät dem Könige zu erwirken.

Hanau am 29. Januar 1869. -

Der Landrath: Schrötter.

Nachverzeichnete polizeilichen Verbote werden hiermit zur Beachtung in Erinnerung gebracht:

1) Fahren mit Schieb karren auf dem gepflasterten Trottoirs in und bei Hanau. Strafe 13 fl. Polizeiliche Anord­nung vom 4. Dezember 1836.

2) Desgleichen über die öffentlichen Plätze in Hanau, als: französische Allee, Neustädter Marktplatz, Paradeplatz. Strafe 10 Sgr. bis 1 Thaler. Polizeiliche Anordnung vom 2. Juni 1825, 9. Juli 1840 und 9. Oktober 1861.

3) Uriniren an Gebäuden, namentlich an Wirthshäusern. Strafe 1015 Sgr. Polizeiliche Anordnung vom 24. November 1840 und vom 14. April 1864.

4) Stehenlassen von b espanntem Fuhrwerk ohne Aufsicht. Strafe 15 Sgr. Polizeiliche Anordnung vom 5. Juli 1864.

5) Reinigen und Ausleeren von Abtritts- und Clo ackengrub en darf nur bei Nacht und zwar während der Monate November, Dezember und Januar von 11 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens, die übrigen Monate von 11 Uhr Abends bis 4 Uhr Morgens geschehen. Zuwiderhandlungen werden mit 5 fl. bestraft. Polizeilich» Anordnung vom 6. März 1834. Hanau am 18. Januar 1869.

Der Landrath r Schrötter.